Region: Tyskland

Verbraucherschutz - Überarbeitung der Gesetzgebung hinsichtlich der Stornierung gebuchter Flugtickets

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Støttende 42 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

42 Støttende 42 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

23.03.2019 03.27

Pet 4-19-07-7125-004074 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Gesetzgebung hinsichtlich der Stornierung von
gebuchten Flugtickets überarbeitet werden soll.

Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass bei den meisten
Airlines – je nach Tarif – auch dann die gebuchten Sitzplätze und aufgegebenes
Gepäck vollumfänglich bezahlt werden müssten, wenn die Reiseteilnehmer den Flug
nicht antreten könnten. Einen gebuchten Flug voll bezahlen zu müssen, ohne eine
Gegenleistung dafür zu erhalten, sei nicht korrekt. Für ein Gepäck in einem Flugzeug
bezahlen zu müssen, das gar nicht in diesem Flugzeug sei und somit keine Kosten
verursache, sei ebenfalls nicht richtig.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 42 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts sind die Folgen einer Stornierung von
Flugbuchungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Beim
Luftbeförderungsvertrag handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen
Werkvertrag nach § 631 BGB, den der Fluggast bis zur Erbringung der Luftbeförderung
jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen kann; vgl. § 648 BGB.
Der Werkunternehmer, d. h. vorliegend der Luftfrachtführer, kann allerdings weiterhin
die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich aber dasjenige anrechnen lassen,
was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d. h. im
Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchungen
erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse, vgl. § 648 Satz 2 BGB.

Wird der Flug also nicht angetreten, sind insbesondere die im Flugpreis enthaltenen
Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger
Zuschläge, zu erstatten; denn diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast
den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt. Über diese Gebühren hinausgehende
ersparte Aufwendungen ergeben sich für das Luftfahrtunternehmen jedoch
typischerweise allenfalls in geringfügigem Umfang, wie der Bundesgerichtshof (BGH)
in einer aktuellen Entscheidung vom 20. März 2018 (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 2018
– X ZR 25/17) festgestellt hat. Denn bei den Aufwendungen des
Luftfahrtunternehmens handelt es sich im Wesentlichen um Fixkosten, die für die
Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und die sich bei Kündigung eines
einzelnen Fluggastes praktisch nicht verringern. Potentiell anzurechnende Erlöse
durch anderweitige Vergabe des frei gewordenen Sitzplatzes kommen, so der BGH,
nur in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne
die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Zu
ermitteln, ob ein frei gewordener Sitzplatz neu vergeben werden konnte, kann nach
Auffassung des BGH darüber hinaus problematisch sein, wenn mehr Fluggäste ihre
Buchung kündigen, als (nachträglich) neue Flugscheine verkauft werden können. In
diesen Fällen hinge es letztlich vom Zufall ab, ob einem kündigenden Fluggast ein
Erstattungsanspruch zusteht, weil gerade dessen Sitzplatz doch noch verkauft werden
konnte, oder nicht.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit und deren Grenzen steht es den Vertragspartnern
allerdings frei, von § 648 Satz 1 BGB abweichende Individualvereinbarungen zu
treffen. Im Rahmen von Individualvereinbarungen können etwa die
Vergütungsansprüche des Luftfrachtführers pauschaliert werden. Auch wenn eine
solche Vereinbarung von einer Vertragspartei vorformuliert wurde, unterfällt sie nicht
in jedem Fall der AGB-Kontrolle. Das Landgericht Köln hat einmal entschieden, dass
eine im einzelnen ausgehandelte Klausel auch vorliegt, wenn der Fluggast im Rahmen
eines Online-Buchungssystems die reale Möglichkeit hat, auf den Inhalt des Vertrags
Einfluss zu nehmen; vgl. LG Köln, Urt. v. 14.03.2017 - 11 S 263/16. In dem
zugrundeliegenden Fall war es dem Fluggast freigestellt, die Flüge stornierbar oder
nicht stornierbar zu buchen, sodass er selbst über den Ausschluss des
Kündigungsrechts entscheiden und so maßgeblich auf die Gestaltung der betreffenden
Klausel Einfluss nehmen konnte.

In seiner o. g. Entscheidung hat der BGH entschieden, dass das Kündigungsrecht des
Kunden nach § 648 Satz 1 BGB und damit die Ansprüche nach § 648 Satz 2 BGB
auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines
Luftfahrtunternehmens wirksam ausgeschlossen werden können. Nach Auffassung
des BGH werden die Kunden bei einem Vertrag über die Beförderung mit einem
Massenverkehrsmittel durch den Ausschluss dieses Kündigungsrecht nicht entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil das
Kündigungsrecht nach § 648 BGB für das gesetzliche Leitbild solcher
Beförderungsverträge nicht maßgeblich ist.

Regelmäßig bieten Luftfahrtunternehmen ihre Flüge auch mit Stornierungsmöglichkeit
an, so dass es Fluggästen freisteht, bei einer Buchung eigenverantwortlich zu
entscheiden, einen Flugschein ohne Kündigungsmöglichkeit zu erwerben oder, dann
freilich gegen ein höheres Entgelt, einen solchen mit Umbuchungs- und/oder
Kündigungsmöglichkeit. Ergänzend besteht die Möglichkeit, die wirtschaftlichen
Folgen einer Kündigung mittels einer (Reiserücktritts-)Versicherung abzusichern.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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