Dialog

Verbraucherschutz - Unmissverständliche Deklaration von Zitrusfrüchten (bezogen auf „unbehandelte“ Früchte)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
87 Unterstützende 87 in Deutschland

Sammlung beendet

87 Unterstützende 87 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.12.2018, 03:25

Pet 3-18-10-7125-037554 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – zu überweisen.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass künftig die Bezeichnung „unbehandelt“ denjenigen
Zitrusfrüchten vorbehalten ist, die nicht mit synthetischen Pflanzenschutzmitteln
behandelt wurden.

Er führt aus, dass Verbraucherzentralen seit einiger Zeit darauf hinweisen würden,
dass Zitrusfrüchte missverständlich deklariert seien. Der Hinweis „unbehandelt“
beziehe sich lediglich darauf, dass die Früchte nach dem Pflücken nicht mehr mit
Konservierungsmitteln behandelt wurden. Dies sei irreführend, da Verbraucherinnen
und Verbraucher bei dieser Bezeichnung davon ausgehen würden, dass diese Früchte
auch nicht mit Pestiziden behandelt wurden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Petitionsausschusses veröffentlicht und diskutiert wurden. 88 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Bundesregierung hat die gesetzlichen
Kennzeichnungsregeln dargestellt. Sie hat ausgeführt, dass vor der Ernte beim Anbau
der Früchte bestimmte Pflanzenschutzmittel wie Fungizide und Insektizide angewandt
werden dürfen. Die zulässigen EU-Rückstandshöchstmengen müssten hierbei
eingehalten werden. Spezifische Kennzeichnungsregelungen für die
Vorerntebehandlung gebe es nicht. Nach der Ernte dürften zur Konservierung der
Früchte Fungizide, die Konservierungsstoffe Sorbinsäure und Sorbate und zur
Oberflächenbehandlung bestimmte Wachse angewandt werden. Hierfür gebe es
unterschiedliche Kennzeichnungsregeln im EU- und nationalen Lebensmittelrecht:
- Gemäß Art. 18 Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil C der VO (EU) Nr.
1169/2011 müssen bei vorverpackten Lebensmitteln Überzugsmittel und
Konservierungsstoffe durch die Angabe ihrer Klasse, gefolgt von der spezifischen
Bezeichnung oder der E-Nummer, im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden.
Bei frischem Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält,
geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist, ist jedoch gemäß Artikel
19 Absatz 1 Buschstabe a) kein Zutatenverzeichnis erforderlich.

- Die Behandlung mit den Lebensmittelzusatzstoffen mit den Nummern E 901 bis
E 904 oder E 914 muss gemäß § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit dem
Wort „gewachst“ kenntlich gemacht werden. Diese Angabe ist nicht erforderlich,
wenn ein Zutatenverzeichnis angebracht wurde.

- Die Behandlung mit Sorbinsäure und Sorbaten muss gemäß § 9 der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder
„konserviert“ kenntlich gemacht werden.

- Nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung muss die Behandlung von
Zitrusfrüchten mit dem Pflanzenschutzmittel Thiabendazol nach der Ernte zum
Zwecke der Haltbarmachung bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe
„konserviert mit Thiabendazol“ kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung gilt
sowohl für verpackte als auch lose Ware.

Darüber hinaus sind die Vermarktungsvorschriften der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu beachten:

- Bei Zitrusfrüchten (Orangen, Zitronen, Mandarinen-Gruppe), die der speziellen
EU-Vermarktungsnorm laut VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B, Teil 2
unterliegen, müssen die zur Konservierung nach der Ernte verwendeten
Behandlungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe auf den Packstücken (inkl.
Vorverpackungen) ausdrücklich gekennzeichnet werden.

- Bei Zitrusfrüchten (z.B. Limetten, Pampelmusen, Grapefruit, Bitterorgangen), die der
allgemeinen EU-Vermarktungsnorm laut VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil A
unterliegen, ist eine Kennzeichnung der nach der Ernte aufgebrachten
Konservierungsmittel (wie bei allen anderen Obst- und Gemüsearten) nicht
vorgeschrieben.

Neben diesen gesetzlichen Vorschriften gibt es freiwillige Kennzeichnungsregelungen.
Diese lauten z.B. „unbehandelt“ oder „Schale nach der Ernte unbehandelt“.
Die Bundesregierung hat dem Petitionsausschuss mitgeteilt, dass intensive
Gespräche zwischen dem Bund und den Bundesländern, vor allem im Arbeitskreis
lebensmittelchemischer Sachverständiger, stattfänden, um die Verfahren zur Kontrolle
dieser freiwilligen Kennzeichnungen weiterhin zu verbessern. So soll auch eine
Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher unterbunden werden.

Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, in diese Beratungen einzugehen
und empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – zu überweisen.

Begründung (PDF)


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