Region: Tyskland

Verbraucherschutz - Verbindliche Vorgaben an die Verfahrensdauer von Schlichtungsstellen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
34 Støttende 34 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

34 Støttende 34 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2015
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.20

Pet 4-18-07-7125-020790

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent möchte durch verbindliche Vorgaben an die Verfahrensdauer von
Schlichtungsstellen sicherstellen, dass Bausparer nicht durch unrechtmäßige
Kündigungen ihre Zinsansprüche verlieren.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass Beschwerdestellen, wie z. B. der Verband
der privaten Bausparkassen e. V., Schlichtungsstellen unterhielten, um
außergerichtliche Einigungen zwischen den Vertragspartnern zu ermöglichen. Die
mehrere Monate dauernden Bearbeitungszeiten der Vorprüfung verhinderten eine
zeitgerechte Schlichtung. Dadurch entstünden bei negativem Bescheid für den
Vertragsnehmer Zinsausfälle. Die Personalausstattung in der Beschwerdestelle sei
den seit Monaten anhaltenden Beschwerden nicht angemessen. Die Beschwerdewelle
sei durch die außerordentlichen Kündigungen von Bausparverträgen ausgelöst
worden, die von den Bausparkassen veranlasst worden seien. Die Begründung der
Bausparkassen, dass die Bausparkasse nach 10jähriger Laufzeit, auch ohne
100prozentige Ansparung, nun Darlehensnehmer sei, sei die rechtlich umstrittene
Auslegung, die zu dieser Häufung an Beschwerden führe. Durch die langen
Bearbeitungszeiten werde der Zweck der außergerichtlichen Einigung kaum erreicht.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Aufgrund der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom
21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist
Deutschland verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern bei Streitigkeiten mit
Unternehmen außergerichtliche Streitbeilegungsstellen ab Januar 2016 zur Verfügung
stehen. Der Deutsche Bundestag hat dazu am 3. Dezember 2015 den Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung
über Online-Streitbelegung in Verbraucherangelegenheiten (Drucksache 18/5089)
verabschiedet.
Gemäß § 20 des Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
(VSBG) ist eine genau definierte Verfahrensdauer für Verfahren vor
Verbraucherschlichtungsstellen, die nach diesem Gesetz anerkannt sind,
vorgeschrieben. Demnach soll den Parteien der Schlichtungsvorschlag bzw. der Inhalt
der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit oder der Hinweis auf die Nichteinigung
innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte vorliegen.
Eine Verlängerung dieser Frist bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit
Zustimmung der Parteien ist nach § 20 Absatz 3 VSBG möglich.
Mit Inkrafttreten des VSBG ist der Forderung des Petenten nach einer dreimonatigen
Frist entsprochen worden, sofern die betreffende Schlichtungsstelle als
Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt ist.
Zu der Frage nach möglichen finanziellen Nachteilen durch lange Bearbeitungszeiten bei
der Schlichtungsstelle wird auf Folgendes verwiesen:
Die durch § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) statuierte Pflicht
zur Zahlung von Zinsen wird nicht dadurch suspendiert, dass ein Schlichtungsverfahren
oder Verfahren bei einer Beschwerdestelle anhängig gemacht wird. Auch die
Verfahrensdauer als solche hat keine Auswirkungen darauf, ob und in welcher Höhe ein
Anspruch auf Zinszahlungen besteht.
Sofern der Schlichtungsspruch der Schlichtungsstelle nach deren Verfahrensordnung für
die Bausparkasse bindend ist, die Schlichtungsstelle dem Bausparer ganz oder
teilweise einen Anspruch zuspricht und der Bausparer diesen Schlichtungsspruch
annimmt, so hat die schnellere Bearbeitung des Falls durch die Schlichtungsstelle
lediglich zur Folge, dass die Bausparkasse den streitigen Anspruch faktisch mit größerer
Wahrscheinlichkeit im Anschluss an den Schlichtungsspruch erfüllen wird. Auf die
materielle Rechtslage selbst - also die Frage, ob und in welcher Höhe nach dem

Bausparvertrag ein Zinsanspruch besteht - hat die Verfahrensdauer dagegen, anders
als der Petent meint, keinen unmittelbaren Einfluss.
Der Ausschuss sieht insoweit keinen Handlungsbedarf.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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