Verbraucherschutz - Verbot der Alkohol- und Zigarettenwerbung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
624 Ondersteunend 624 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

624 Ondersteunend 624 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:11

Pet 3-17-10-7125-052747Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte ein Verbot von Werbung für Alkoholprodukte und Zigaretten im
„öffentlichen Raum“ erreichen.
Er führt aus, dass das Verbot insbesondere für Plakate und Kinos gelten solle.
Alkohol und Zigaretten seien keine Genussmittel, sondern Suchtmittel, die
Langzeitschäden verursachen würden. Jährlich 74.000 Menschen würden an den
Folgen des Alkoholkonsums oder an den Folgen des Rauchens sterben. Erhebliche
volkswirtschaftliche Kosten seien die Folge. Der Petent zitiert eine Quelle, wonach
die Kosten sich auf rund 50 Milliarden Euro pro Jahr belaufen würden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, der auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 624 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Für Werbung generell – und damit auch bezüglich der Werbung für Alkohol und
Tabakerzeugnisse – gibt es auf nationaler und europäischer Ebene gesetzliche
Regelungen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind
geschäftliche Handlungen unlauter, mit denen die Entscheidungsfreiheit der
Umworbenen durch Ausübung von Druck oder sonstigen unangemessenen,
unsachlichen Einfluss beeinträchtigt wird (§ 4 Nr. 1 UWG). Auch Kinder und
Jugendliche werden besonders geschützt. Werbung ist etwa auch dann unlauter,
wenn sie die geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit dieser
Bevölkerungsgruppe ausnutzt (§ 4 Nr. 2 UWG). Schließlich ist auch Werbung, die

gegen gesetzliche Werbeverbote verstößt, unlauter (§ 4 Nr. 11 UWG). Unlautere
geschäftliche Handlungen im dargelegten Sinne sind nach § 3 Abs. 1 UWG
unzulässig, sofern sie jeweils geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern,
Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Hinsichtlich der Werbung für alkoholische Getränke bestehen ferner insbesondere
folgende Regelungen:
Das Lebensmittelrecht regelt in § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
den Schutz vor Täuschung und irreführender Werbung. Für elektronische Medien
bestimmt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), dass sich Werbung für
alkoholische Getränke weder an Minderjährige richten noch durch die Art der
Darstellung diese besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen
darf (§ 6 Abs. 5 JMStV).
Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste
(Richtlinie 2010/13/EU, die konsolidierte Fassung der Richtlinie 89/552/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2007/65/EG vom 19. Dezember 2007, kurz AVMD-RL)
folgende Beschränkungen:
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, d. h. Werbung im klassischen
Fernsehen und bei audiovisuellen Abrufdiensten wie z. B. „Video-on-Demand“ darf
nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden
(Artikel 9 Absatz 1c Nr. 3 AVMD-RL). Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für
alkoholische Getränke darf sich nicht speziell an Minderjährige richten und darf nicht
den übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke fördern (Artikel 9 Absatz 1e
AVMD-RL).
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss darüber hinaus folgenden Kriterien
entsprechen (Art. 22 AVMD-RL):
- Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht
Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
- Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen
Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und
Alkoholgenuss hergestellt werden.
- Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen
oder sexuellen Erfolg.
- Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder
konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

- Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder
Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
- Die Höhe des Alkoholgehaltes von Getränken darf nicht als positive
Eigenschaft hervorgehoben werden.
Diese Bestimmungen sind im JMStV und Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der Länder
in deutsches Recht umgesetzt worden ( § 6 JMStV, § 7 RStV). Sie gelten für
Fernsehen, Radio und „Video-on-Demand“. Für die Durchsetzung dieser Regelungen
sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Werbung ist nach Auffassung des Petitionsausschusses ein legitimes
marktwirtschaftliches Instrument. Andererseits ist Alkohol aber kein gewöhnlicher
Konsumartikel. Und weil Alkoholmissbrauch schwere Gesundheitsschäden
verursachen kann, muss Werbung für alkoholhaltige Getränke bestimmte Standards
erfüllen. Die Selbstkontrolle der Wirtschaft muss daher funktionieren. Werbende
Firmen, Medien, Handel und Agenturen sind aufgefordert, die „Verhaltensregeln des
Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige
Getränke“ einzuhalten. Dort ist u.a. festgelegt, dass alles zu unterlassen ist, was als
Aufforderung zum Missbrauch alkoholhaltiger Getränke gedeutet werden könnte.
Werbung ist jedoch nicht der einzige Einflussfaktor auf das Trinkverhalten von
Erwachsenen und Jugendlichen. Der hauptsächliche Handlungsbedarf besteht zum
einen in der Überwachung der bestehenden gesetzlichen Regelungen und zum
anderen in einer Präventionsstrategie, die auf das Bewusstsein der Gefährlichkeit
und des Suchtpotentials sowie bei Erwachsenen auf einen verantwortungsvollen
Umgang mit Alkohol abzielt.
Im Zusammenhang mit der tabakbezogenen Forderung des Petenten wird ferner
insbesondere Folgendes ausgeführt:
Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele. Diese
werden mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen
Maßnahmen verfolgt. Dabei ist an präventiven Maßnahmen die „rauchfrei“-
Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
hervorzuheben, deren Ziel es ist, den Wissensstand der Bevölkerung über die
negativen Folgen des Rauchens zu erhöhen, die Bereitschaft zum Rauchverzicht zu
fördern, die Kompetenz in den Gesundheitsberufen für die Beratung zum
Rauchverzicht zu steigern sowie eine Sensibilisierung der Bevölkerung für die Folgen
des Passivrauchens zu erreichen.

Als Maßnahmen auf Gesetzesebene bestehen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz
bereits medienspezifische Verbote für Tabakerzeugnisse (§§ 21a – 22a des
Vorläufigen Tabakgesetzes). Danach ist Werbung im Fernsehen, sonstige
audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Werbung in Hörfunkprogrammen
verboten. Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen
gedruckten Veröffentlichung ist unzulässig, ausgenommen Werbung in
Veröffentlichungen ausschließlich für den Tabakhandel, in Veröffentlichungen
hauptsächlich für den Auslandsmarkt oder in nur für Raucher bestimmten
Magazinen. Entsprechendes gilt für Werbung in den Diensten der
Informationsgesellschaft. Es bestehen ferner Sponsoringverbote von audiovisuellen
Mediendiensten einschließlich Fernsehen und Hörfunkprogrammen durch
Tabakunternehmen. Das Sponsoring von grenzüberschreitenden Veranstaltungen
oder Aktivitäten ist unzulässig; in diesem Zusammenhang besteht auch ein Verbot,
Tabakerzeugnisse kostenlos zu verteilen. Schließlich ist ein Verbot der
Produktplatzierung in audiovisuellen Sendungen geregelt. Die genannten
Werbeverbote erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über
Tabakerzeugnisse. Ein Verbot der Außen- und Kinowerbung für Tabakerzeugnisse
wird auf Ebene der Bundesressorts diskutiert, bislang wurde jedoch kein Konsens
erreicht. Ferner ist in Deutschland irreführende Tabakwerbung unzulässig, die z. B.
Rauchen als gesundheitlich unbedenklich darstellt oder jugendbezogen ist. Im
Jugendschutzgesetz wird die Kinowerbung für Alkohol- und Tabakwaren beschränkt.
Solche Werbespots dürfen im Kino nicht vor 18.00 Uhr gezeigt werden
(§ 11 Abs. 5 JuSchG).
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Bestimmungen für sachgerecht. Das
geforderte vollständige Verbot unterstützt er daher nicht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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