Reģions: Vācija

Verbraucherschutz - Verbot der Nanotechnologie im Textilgewerbe und im Gesundheitswesen

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
421 atbalstītājs 421 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:54

Pet 3-17-10-7125-038231Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte ein Verbot der Nanotechnologie im Textilgewerbe und im
Gesundheitswesen erreichen.
Er führt aus, dass die Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere das
Lungensystem, nicht ausreichend erforscht seien. Die Gefahren, die in der
Nanotechnologie steckten, machten sich erst nach einigen Jahrzehnten bemerkbar.
Daher müsse die Politik handeln.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 421 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Auffassung der Bundesregierung zu dem Anliegen
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellt
Ergebnis:
Nanomaterialien werden nicht nur gezielt hergestellt, sondern kommen bei der
Herstellung bestimmter Erzeugnisse wie z.B. Mahlgüter regelmäßig und
natürlicherweise vor. Dies wird auch in der von der EU-Kommission abgegebenen
Empfehlung für die Definition von Nanomaterialen deutlich. Viele Bestandteile
lebender Zellen, z.B. Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, sind
nanoskalig. Hierzu gehören unkondensiertes Erbmaterial, Membranen und Proteine.
Auch Oberflächen von Organismen können nanostrukturiert sein und so besondere
Eigenschaften verleihen. Ziel aktueller Forschungsstrategien ist es, solche
nanostrukturierten Systeme mit definierter Partikeldimension gezielt herzustellen und
anzuwenden.

Hinsichtlich der Nutzung von Nanomaterialien ist zunächst festzuhalten, dass Stoffe
in nanoskaliger Form nicht per se gefährlich sind. Nanomaterialien sind besondere
physikalische Formen von chemischen Stoffen oder Gemischen. In der Verwendung
als Chemikalie fallen sie daher unter das Chemikalienrecht und die REACH-
Verordnung der EU und die in diesen Regelungen getroffenen Vorgaben zum
Vorsorge- und Schutzniveau. Einige Nanomaterialien werden bereits seit über
20 Jahren in Europa vermarktet. Toxikologische Studien zu diesen
zulassungspflichtigen Produkten zeigten, dass von diesen Produkten keine
Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass zu
erwarten ist, dass zukünftige Anpassungen gesetzlicher Regelungen auch zu
besonderen Datenanforderungen zu Nanomaterialien führen werden, damit bei
vorhersehbarer Exposition die Aufnahme und die Wirkungen auf die Gesundheit
besser abgeschätzt werden können. Auf EU-Ebene bestehen neben der o. g.
REACH-Verordnung weitere Anwendungssektor-spezifische Regelungen, z. B. für
kosmetische Mittel, Lebensmittel, Lebensmittelkontaktstoffe aus Kunststoff,
Pflanzenschutzmittel und Biozide, die Nanomaterialien enthalten.
Soweit in der Petition ein Verbot der Nanotechnologie im Textilgewerbe gefordert
wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Nanomaterialien sich auf
unterschiedliche Weise auf und in Textilien anbringen lassen. Sie können auf das
fertige Textil aufgetragen werden oder in die Textilfaser bei deren Verarbeitung direkt
eingebunden werden. Bei der Einbettung werden sich Nanopartikel erheblich weniger
lösen als bei der nachträglichen Beschichtung. Studien haben ergeben, dass
einzelne Nanopartikel nur selten herausgelöst oder herausgewaschen werden. Zur
Wirkung von Nanosilber – die Ausstattung von Textilien mit nanoskaligen
Silberpartikeln – laufen gegenwärtig Forschungsprojekte im Hohenstein Institut für
Textilforschung e.V. Derartige Textilien sind in Deutschland derzeit nicht auf dem
Markt. Auf der Basis physikalischer, humantoxikologischer und ökotoxikologischer
Daten soll eine Risikoabschätzung erarbeitet werden. Abgeschlossene
Forschungsarbeiten haben ergeben, dass durch Abrieb aus Textilien freigesetzte
Nanosilber-Partikel in der Regel keine wesentliche Erhöhung der allgegenwärtigen
Hintergrundbelastung mit Nanopartikeln bewirkt wird. Auf der Suche nach
verbesserten Eigenschaften von Textilien geht man jedoch von anderen
Ansatzpunkten aus, wie der Erzeugung nanoskaliger Fasern, der Einbringung von
Nanopartikeln in textile Verbundwerkstoffe sowie der Veränderung von

Materialeigenschaften durch nanoskalig strukturierte Faseroberflächen oder
nanoskalige Funktionsträger in Faseroberflächen.
Im Rahmen der Initiative „NanoNature“ der Bundesregierung haben sich mehrere
Forschungsinstitute mit Partnern aus der Industrie und aus Umweltbehörden in
einem bundesweiten Verbund zusammengeschlossen. Dieser Verbund soll
grundlegende Daten liefern zu Verhalten und Verbleib von Nanopartikeln in der
Umwelt sowie zu ihrer Wirkung auf Organismen in Abhängigkeit von den
Umweltbelastungen.
Soweit ein Verbot der Nanotechnologie im Gesundheitswesen angesprochen ist,
stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Nanobiotechnologie eine noch junge
Forschungsrichtung ist, die das Potential hat, neue bzw. bessere und frühere
Diagnose- und Therapiemöglichkeiten für bisher nicht oder nicht ausreichend
behandelbare Erkrankungen zu eröffnen. Zunehmend setzt sich hierfür der Begriff
Nanomedizin durch. Die Nanobiotechnologie ist an der Schnittstelle zwischen den
beiden Schlüsseltechnologien Nanotechnologie und Biotechnologie angesiedelt. Sie
zielt darauf ab, biologische Funktionseinheiten in grundlegender Hinsicht zu
verstehen sowie funktionale Bausteine im nanoskaligen Maßstab unter Einbeziehung
technischer Materialien, Schnittstellen und Grenzflächen kontrolliert zu erzeugen.
Nanopartikel als Arzneistoffträger sollen dabei helfen, herkömmlichen, aber auch
modernen Wirkstoffen wie Peptiden, Proteinen und Nukleinsäurederivaten den Weg
z.B. bei der Therapie von Krebs oder entzündlichen Erkrankungen zu bahnen und
diese am gewünschten Wirkort freizusetzen. Außerdem hat eine Nano-Krebstherapie
im Juni 2010 die Zulassung als Medizinprodukt zur Behandlung von Gehirntumoren
bekommen. Spezielle Risiken der Nanobiotechnologie im medizinischen und
pharmakologischen Bereich sind nicht bekannt. Die Europäische Zulassungsbehörde
EMA hat im Juni 2006 diese Einschätzung geteilt. Jedoch müssen auch solche
Arzneimittel ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie in den Verkehr gebracht
und angewendet werden dürfen.
Der Petitionsausschuss hält ein Verbot von Nanotechnologie und Nanomaterialien
sowohl im Textilbereich als auch im Gesundheitsbereich nicht für verhältnismäßig. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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