Περιοχή: Γερμανία

Verbraucherschutz - Verbot der Verwendung von Glutamat in Lebens- und Futtermitteln

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
243 Υποστηρικτικό 243 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

243 Υποστηρικτικό 243 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

24/08/2016, 4:23 π.μ.

Pet 3-18-10-7125-018190



Verbraucherschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung



Der Petent möchte erreichen, dass es verboten wird, Glutamat in Lebensmitteln und

Futtermitteln zu verwenden.

Er begründet dies damit, dass durch Glutamat ein künstliches Hungergefühl erzeugt

würde. Die Verwendung sei bedenklich, weil Glutamat im Gehirn als

Neuronentransmitter wirke. Es sei Auslöser für eine Reihe psychischer Erkrankungen

wie Parkinson und Demenz. Glutamat sei auch eine der möglichen Ursachen für den

starken Anstieg an Depressionen sowie anderen Erkrankungen. Eine eindeutige

Kennzeichnung von Glutamat in Lebensmitteln sei nicht vorgeschrieben. Es könne als

Aroma- oder Hefeextrakt deklariert werden. In Mastbetrieben werde Glutamat

Tierfutter zugesetzt, um bei Tieren eine schnellere Gewichtszunahme zu erreichen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen

Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 243 Mitzeichnende haben das

Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte

das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Glutaminsäure und bestimmte Glutamate, d.h. Salze der Glutaminsäure wie z.B.

Natriumglutamat, sind Lebensmittelzusatzstoffe zu technologischen Zwecken. Diese

werden wegen ihrer geschmacksverstärkenden Wirkung Lebensmitteln zugesetzt.

Die Zulassung und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen zu technologischen

Zwecken ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt. Zusatzstoffe dürfen bei

der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie durch

Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sind. Eine Zulassung wird nur dann erteilt,



wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Stoffes und seiner Anwendung zuvor

durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) bestätigt wurde. Die

Lebensmittelzusatzstoffe Glutaminsäure und Glutamate wurden vor ihrer Zulassung

vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission

(Scientific Committee on Food - SCF) durchgeführt. Die SCF hat die gesundheitlichen

Bewertungen der wissenschaftlichen Lebensmittel vor der Errichtung der EBLS

vorgenommen. Gegen die Verwendung in Lebensmitteln wurden keine Bedenken

erhoben.

Nach den Ausführungen der Bundesregierung sind Glutaminsäure und bestimmte

Glutamate (E 620 – E 625) in der Europäischen Union als Geschmacksverstärker für

die Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Hierbei ist eine

Höchstmenge von maximal 10 g/Kilogramm festgelegt. Lediglich in Würzmitteln, die

nur in relativ kleinen Mengen verwendet werden, dürfen Glutamate in der gerade

technologisch noch erforderlichen Menge eingesetzt werden.

Glutaminsäure ist eine Aminosäure, die in der Natur als Baustein zahlreicher Eiweiße

vorkommt. Glutaminsäure kommt insbesondere in Milch-, Weizen-, Mais- und

Sojaprotein vor. Man findet Glutaminsäure und Glutamat daher natürlicherweise

insbesondere als Bestandteil proteinreicher Lebensmittel wie z. B. Käse, Sojasauce

und Würzen. Auch der aromatische Geschmack von Hefeextrakt ist u.a. auf

Glutaminsäure zurückzuführen. Diese ist von Natur aus insbesondere in den

Proteinen der zur Herstellung dieses Würzmittels verwendeten Hefezellen enthalten.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat im Jahr 2003 auf der Basis

wissenschaftlicher Daten zur gesundheitlichen Bewertung von Glutamat Stellung

genommen und ausgeführt, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass mit der

Nahrung aufgenommenes Glutamat bei der Entstehung oder dem Verlauf bestimmter

Erkrankungen eine Rolle spielt. Das Bundesministerium für Ernährung und

Landwirtschaft (BMEL) hat zudem die Senatskommission zur gesundheitlichen

Bewertung von Lebensmitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft gebeten, die

Sicherheit von Glutamat hinsichtlich einer möglichen Neurotoxizität zu bewerten. Die

Senatskommission zur gesundheitlichen Bewertung ist zu dem Ergebnis gekommen,

dass bei Verwendung der üblichen Mengen Glutamat in Lebensmitteln neurotoxische

Wirkungen nicht zu befürchten sind.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Annahme, dass zu hohe Mengen an

Glutamat neurotoxisch seien, einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt.



Nach den Ausführungen der Bundesregierung wurde die Europäische Behörde für

Lebensmittelsicherheit von der Europäischen Kommission zudem bereits beauftragt,

die in der EU verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe einer Neubewertung zu

unterziehen. Dies gilt auch für Glutaminsäure und Glutamate. Sollten sich dabei neue

Aspekte hinsichtlich der gesundheitlichen Bewertung ergeben, wird die Europäische

Kommission die notwendigen Maßnahmen einleiten.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass unabhängig hiervon die Vorschriften über die

Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln sicherstellen, dass sich

Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der Angaben auf dem Etikett über die bei

der Herstellung eine Lebensmittels verwendeten Zutaten informieren können. Dies gilt

auch für den Einsatz von Geschmacksverstärkern. Die verwendeten

Lebensmittelzusatzstoffe müssen grundsätzlich im Zutatenverzeichnis durch die

Angabe des Klassennamens (z.B „Geschmacksverstärker“) und zusätzlich die

Bezeichnung des Stoffes oder die E-Nummer (z.B. „E 621“) gekennzeichnet werden.

Auch bei lose abgegebenen Lebensmitteln muss die Angabe „mit

Geschmacksverstärker“ in geeigneter Form erfolgen, z. B. in Form eines Schildes auf

oder neben dem Lebensmittel, eines Aushangs oder ähnlicher Maßnahmen. Wenn

Glutaminsäure oder Glutamate von Natur aus in einem Lebensmittel vorhanden sind,

ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.

Soweit in der Petition der Futtermittelbereich angesprochen ist, sind L-Glutaminsäure

und Mononatriumglutamat zur Verwendung als Aromastoffe in Futtermitteln für alle

Tiere zugelassen. Die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ist in der Europäischen

Union einheitlich geregelt. Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur dann verwendet werden,

wenn sie durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sind. Nach den

Ausführungen der Bundesregierung werden derzeit alle Futtermittelzusatzstoffe einer

Neubewertung und Neuzulassung unterzogen. Dies gilt auch für L-Glutaminsäure und

Mononatriumglutamat.

Da die Petition die in der Europäischen Union einheitlich geregelte Zulassung und

Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bzw. die Verwendung von

L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat im Futtermittelbereich betrifft, empfiehlt

der Petitionsausschuss, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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