Verbraucherschutz - Verbot der Werbung für Süßigkeiten und gesüßte Lebensmittel

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
334 Unterstützende 334 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

334 Unterstützende 334 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 3-17-10-7125-046905Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin möchte ein Verbot von Werbung in allen Medien für Süßigkeiten,
gesüßte Lebensmittel und gesüßte Getränke erreichen. Dieses Verbot soll sowohl für
zuckerhaltige Lebensmittel als auch für solche, die mit Süßstoffen gesüßt wurden,
gelten.
Sie weist darauf hin, dass durch die Werbung wahrheitswidrig vermittelt werde, dass
die beworbenen Waren gesund seien. Übergewichtige Kinder und Jugendliche
müssten ihr ganzes Leben lang gegen die schon früh gebildeten Fettzellen
ankämpfen. Da ein Verbot der Tabakwerbung möglich war, müsse auch ein
derartiges Verbot möglich sein, so dass erreicht werden könne, die „süßen
Verführungen“ aus dem Stadtbild und aus der Fernsehwerbung zu entfernen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 334 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Die Medien dienen der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und
prägen Einstellungen und Verhaltensweisen der Menschen. Sie erfüllen in der
Gesellschaft damit besondere Funktionen und Aufgaben. Staatliche Stellen können
auf den Inhalt von Medienangeboten vor deren Veröffentlichung wegen des
verfassungsrechtlichen Zensurverbotes grundsätzlich keinen Einfluss nehmen. Die
Inhalte von Medienangeboten finden jedoch ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze. Die Werbung betreffend gibt es auf nationaler und

europäischer Ebene detaillierte gesetzliche Regelungen, die auch für zuckerhaltige
Getränke und Lebensmittel gelten.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet beispielsweise
Wettbewerbshandlungen, mit denen die Entscheidungsfreiheit der Umworbenen
durch Ausübung von Druck oder sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss
beeinträchtigt wird (§ 4 Nr. 1 UWG). Auch Kinder und Jugendliche werden besonders
geschützt. Gemäß § 4 Nr. 2 UWG dürfen die geschäftliche Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit dieser Bevölkerungsgruppe nicht ausgenutzt werden.
Die elektronischen Medien, d.h. das Fernsehen, Radio, Filme sowie besondere
Online-Dienste, besitzen eine besondere Breitenwirkung und Suggestivkraft. Für die
Werbung in Rundfunk und Fernsehen enthält die Richtlinie über Audiovisuelle
Mediendienste (AVMD-RL) auf europäischer Ebene folgende Beschränkungen:
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, d.h. Werbung im klassischen Fernsehen
und bei audiovisuellen Abrufdiensten wie z.B. „Video-on-Demand“, darf nicht
Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden (Art. 9 Abs.
1 c Nr. 3 AVMD-RL). Die so genannte audiovisuelle Kommunikation darf nicht zur
körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Sie darf keine
direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an
Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzen,
Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen und nicht das besondere
Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen
Vertrauenspersonen haben (Art. 9 Abs. 1 g AVMD-RL).
§ 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) hat den Schutz vor
Täuschung und irreführender Werbung zum Inhalt. Die Lebensmittelkennzeichnungs-
Verordnung (LMKV) regelt u.a., dass abgepackte Lebensmittel ein
Zutatenverzeichnis aufweisen müssen. Hiernach ist jeder Stoff, der bei der
Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird, anzugeben.
Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass ein generelles Werbeverbot für
zuckerhaltige Getränke und Lebensmittel unverhältnismäßig wäre. Er weist darauf
hin, dass eine gesunde Ernährung und die Förderung eines gesundheitsförderlichen
Lebensstils mit ausgewogener Ernährung und ausreichender Bewegung sehr wichtig
sind. Die Bundesregierung hat im Jahr 2008 den Nationalen Aktionsplan „IN FORM –
Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ beschlossen.

Dieser trägt mit vielfältigen Informations-, Bildungs- und Motivationsangaben dazu
bei, Krankheiten vorzubeugen, die durch einen ungesunden Lebensstil entstehen
können. Dieses Konzept ist bei der erforderlichen Änderung des
Ernährungsverhaltens am erfolgversprechendsten.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass er das geforderte generelle Werbeverbot für
unverhältnismäßig hält und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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