Região: Alemanha

Verbraucherschutz - Verbot der Werbung mit dem Wort "kostenlos"

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
845 Apoiador 845 em Alemanha

A petição não foi aceite.

845 Apoiador 845 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:54

Pet 4-17-07-43-038999Unlauterer Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.03.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass sämtliche Werbung mit dem Wort "kostenlos"
verboten wird, wenn die angebotene Dienstleistung tatsächlich nicht kostenlos ist.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass insbesondere die TV-
Werbung dem Verbraucher „kostenlose“ Dienste anböte, die jedoch nicht kostenlos
seien, da am Ende immer ein Preis genannt werde. Es gebe aber auch Fälle, in
denen gar kein Preis genannt werde. Im Bereich der Telekommunikation werde
davon gesprochen, „kostenlos“ ins Festnetz oder in sämtliche Funknetze telefonieren
oder SMS verschicken zu können. „Nebenher“ werde erwähnt, dass diese
Dienstleistung nur für ein monatliches Entgelt zu erhalten sei. Im Bereich der „Game-
Spiele“ würden kostenlose Spiele angeboten, bei denen im Laufe der Zeit für die
Fortsetzung des Spiels aber kostenpflichtige „Dinge“ benötigt würden. Des Weiteren
seien die Preisangaben zu unbestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 845 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 80 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme der
Bundesregierung eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme
lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass bereits nach dem geltenden Rechtssystem
mithilfe der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen den berechtigten
Schutzbedürfnissen Betroffener hinsichtlich einer Werbung mit dem Begriff
„kostenlos“ sowie verpflichtenden und auch konkreten Preisangaben in sehr
differenzierter Weise Rechnung getragen wird.
Soweit ein Verbot der Werbung mit dem Begriff „kostenlos“ gefordert wird, weist der
Ausschuss darauf hin, dass die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen mit
dem Begriff „kostenlos“ unter bestimmten Voraussetzungen bereits gesetzlich
verboten ist.
Wird eine Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder
dergleichen angeboten, liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, wenn
hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind (Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). Gemeint sind diejenigen
Kosten, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Vorschrift
ist also beispielsweise nicht anwendbar auf eine als „kostenlos“ beworbene Zugabe,
wenn der Verbraucher nicht darüber im Unklaren gelassen wird, dass er die
Hauptleistung zu bezahlen hat. Entscheidend ist, ob das Produkt in der Weise
beschrieben wird, dass der Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnt, er
brauche dafür keine Zahlung zu entrichten, etwa Kosten für die Inanspruchnahme
eines Mehrwertdienstes oder „Bearbeitungsgebühren“.
Zu diesen Kosten gehören jedoch nicht diejenigen Kosten, die im Zusammenhang
mit dem Eingehen auf das Angebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware
oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind, etwa Portokosten
oder Kosten für Telefonanrufe (Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWO).
Ein Verstoß gegen Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG ist stets
unzulässig (§ 3 Absatz 3, Absatz 1 UWG).
Auch die Angabe von Preisen für Waren oder Dienstleistungen ist schon nach der
geltenden Gesetzeslage in einer Vielzahl von Fällen verpflichtend.
Die Pflicht zur Preisangabe ergibt sich aus der PAngV (Preisangabenverordnung).
So müssen beispielsweise Waren, die sichtbar in Schaufenstern ausgestellt werden,
durch Preisschilder ausgezeichnet werden (§ 4 Absatz 1 PAngV). Auch Waren, die

im Fernsehen - wie in der Petition angesprochen - aber auch im gesamten Online-
Handel angeboten werden, müssen preislich unmittelbar bei ihrer Abbildung oder
Beschreibung ausgezeichnet werden, § 4 Absatz 4 PAngV.
Anbieter von Dienstleistungen - so auch die in der Petition benannten
Telekommunikationsdienstleistungen - müssen grundsätzlich, das heißt sofern keine
Ausnahmeregelung nach § 9 Absatz 8 PAngV vorliegt, ein Verzeichnis mit den
Preisen für die wesentlichen Leistungen aufstellen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PAngV) und
zugänglich machen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PAngV). In diesem bestimmten Fällen
genügt es, die Verzeichnisse am Ort des Leistungsangebots, also regelmäßig im
Geschäftslokal, zur Einsicht bereit zu halten.
Wird eine Preisangabenpflicht nach der PAngV verletzt, kann dies ferner einen
Wettbewerbsverstoß nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 11
UWG darstellen. Nach § 4 Nummer 11 UWG muss die gesetzliche Vorschrift dazu
bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein
solcher Wettbewerbsbezug wird für die Regelungen der PAngV generell
angenommen, wenn der Verstoß die Verbraucherin oder den Verbraucher irreführt
oder ihm die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert.
Soweit die Petition sich gegen die Unbestimmtheit der Preisangaben wendet, stellt
der Ausschuss Folgendes fest:
Unabhängig von der Wahl des Mediums für eine spezifische Werbung müssen
Preisangaben nach § 1 Absatz 6 Satz 1 PAngV nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit
entsprechen. Nach § 1 Absatz 6 Satz 2 PAngV muss ein Preis dem Angebot oder
der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder
sonst gut wahrnehmbar sein (Gebot der Preisklarheit). Der Preis muss mit dem Preis
übereinstimmen, den der Verbraucher tatsächlich zu bezahlen hat (Gebot der
Preiswahrheit), wobei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV grundsätzlich der Endpreis
anzugeben ist.
Bei fehlerhaften oder unklaren Preisbezeichnungen kann gleichzeitig ein Verstoß
gegen das Irreführungsverbot aus §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 UWG
bzw. gegen §§ 3 Absatz 1, 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 UWG
vorliegen. Eine irreführende geschäftliche Handlung ist zu bejahen, wenn sie
unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über u.a. den
Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält

(§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 UWG). Ein Verstoß kann im Einzellfall ebenfalls
begründet sein, wenn die Angabe des Endpreises unterlassen wird
(§ 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 UWG).
Für die Beurteilung, ob eine Werbung mit einer bestimmten
Telekommunikationsdienstleistung oder eines bestimmten Online-Spiels mit dem
Begriff „kostenlos“, eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt, sind die
Zivilgerichte zuständig, § 13 Absatz 1 UWG. Die Entscheidung darüber hängt von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich von hier aus nicht
beurteilen.
Es existieren aber diverse gerichtliche Entscheidungen, die in den konkret zu
entscheidenden Sachverhalten die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen
mit dem Begriff „kostenlos“ oder ähnlichen Umschreibungen als irreführend im Sinn
des Lauterkeitsrechts und/oder als Verstoß gegen die PAngV qualifizierten.
Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV sind gemäß § 10 PAngV
bußgeldbewehrt. Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die PAngV
sind die jeweiligen Preisbehörden in den Bundesländern zuständig.
Soweit ein Tatbestand des UWG erfüllt ist, können gemäß § 8 UWG die
Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
e. V. (Wettbewerbszentrale) effektiv gegen unseriöse Unternehmen vorgehen.
Betroffene Verbraucherinnen oder Verbraucher brauchen nicht selbst tätig zu
werden, sondern können sich an diese Verbände wenden.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen bereits der derzeitigen
Rechtslage entspricht. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - als Material zu überweisen,
und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist vom
Petitionsausschuss mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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