Verbraucherschutz - Verbot des Zusatzes von Zucker und Süßstoffen bei Fertiggerichten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
142 Ondersteunend 142 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

142 Ondersteunend 142 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

31-05-2017 04:22

Pet 3-18-10-7125-018630



Verbraucherschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll ein Verbot des Zusatzes von Zucker und Süßstoffen erreicht

werden bzw. eine deutliche Begrenzung.

Es wird ausgeführt, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher übergewichtig

seien. Gerade Fertigprodukte enthielten zu viel Zucker oder Süßstoffe.

Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten nicht, welche Mengen an Zucker und

Süßstoff sie zu sich nähmen. Für deren Gesundheit sei es erforderlich, diese

„versteckten Dickmacher“ zu verringern.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des

Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 142 Mitzeichnende

haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine weitere

Petition mit einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des

Sachzusammenhanges mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird. Es

wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte

aufgeführt werden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen

Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem

Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden

dargestellte Ergebnis:

Zur Entwicklung von Übergewicht und Adipositas tragen viele Faktoren bei, von der

genetischen Veranlagung bis hin zu einem bewegungsarmen Lebensstil und einem

überreichlichen Lebensmittelkonsum. Es ist nicht gerechtfertigt, ausschließlich

einzelne Zutaten eines Lebensmittels als Ursache zu sehen. Zucker sind natürliche

Bestandteile von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln und grundsätzlich nicht

gesundheitsschädlich. Zugesetzte Zucker unterscheiden sich auch nicht von



natürlich in Lebensmitteln enthaltenen Zuckern, wie z.B. in Honig, süßen Früchten

und Milch. Die Aufnahmemenge entscheidet darüber, ob ein Lebensmittel für die

Gesundheit förderlich ist oder nicht. Der Petitionsausschuss stimmt der Petentin zu,

dass Lebensmittel mit größeren Mengen an zugesetzten Zuckern im Rahmen einer

ausgewogenen Ernährung nur in geringen Mengen verzehrt werden sollen.

Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die so genannte

Lebensmittelinformationsverordnung, stellen bei Lebensmitteln in Fertigpackungen

sicher, dass Konsumenten sich anhand der Angaben auf dem Etikett über die bei der

Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Zutaten informieren können. Sie

können ihre Kaufentscheidung entsprechend informiert treffen. Nach den

Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung sind die Zutaten in

absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei

der Herstellung anzugeben. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass damit aus der

Zutatenliste grundsätzlich ersichtlich ist, ob einem Lebensmittel bei der Herstellung

größere Mengen an Zucker zugesetzt wurden.

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung ist seit dem 13. Dezember 2016 eine

Nährwertkennzeichnung für alle verpackten und verarbeiteten Lebensmittel, die aus

mehreren Zutaten bestehen, für folgende Elemente verpflichtend: die Angabe des

Brennwertes und für die Angabe der sechs Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren,

Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die

Nährwertkennzeichnung noch freiwillig. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen dann

die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben

werden. Hierdurch ist der Gesamtgehalt an Zucker in einem Lebensmittel leicht

erkennbar. Von diesen Regelungen ausgenommen sind unverarbeitete Lebensmittel,

die nur aus einer Zutat bestehen.

Süßungsmittel wie Saccharin und Sorbit gehören zu den Lebensmittelzusatzstoffen.

Diese unterliegen aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes dem

Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass sie nur dann verwendet

werden dürfen, wenn sie durch Rechtsvorschrift hierzu ausdrücklich zugelassen sind.

Voraussetzung für die Zulassung ist insbesondere der Nachweis der

gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Lebensmittel, die rechtmäßig unter Verwendung

von Süßungsmitteln hergestellt wurden, sind nach dem Stand der wissenschaftlichen

Erkenntnis gesundheitlich unbedenklich.



Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er

empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen

werden konnte.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der

Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – als

Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur

Kenntnis zu geben, soweit die Reduktion von Zuckern, Fetten und Salz in

Fertigprodukten und die hierzu vom Deutschen Bundestag geforderte, aber seit zwei

Jahren überfällige nationale Strategie der Bundesregierung angesprochen ist, wurde

mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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