Регион: Германия

Verbraucherschutz - Verbot für Alkoholwerbung

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
137 Поддържащ 137 в / след Германия

Петицията не беще уважена

137 Поддържащ 137 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2018
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

31.10.2019 г., 3:25

Pet 2-19-15-2127-004547 Suchtgefahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Verbot für Alkoholwerbung zum Zweck der Gesundheits- und
Suchtprävention aller Bundesbürger gefordert.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Alkoholmissbrauch koste der
Bundesrepublik Deutschland jährlich hohe Summen, die dafür verwendet werden,
um den entstandenen Schäden entgegen zu wirken. Der Missbrauch von Alkohol
schade nicht nur den Alkoholkranken selbst, auch die nächsten Angehörigen und ihr
Umfeld können geschädigt werden.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 138 Mitzeichnungen sowie 13
Diskussionsbeiträge ein.

Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen eine weitere Eingabe mit
verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs wird diese
Eingabe einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt. Der
Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass er im Rahmen seiner Prüfung
nicht auf alle Einzelaspekte eingehen kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Alkoholkonsum ist insgesamt, auch unter Jugendlichen und jungen
Erwachsenen rückläufig. Auch die Zahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
die aufgrund von Alkoholintoxikationen ins Krankenhaus eingeliefert werden, ist seit
dem Jahr 2013 wieder rückläufig. Der Prozentsatz der Jugendlichen, die noch nie
Alkohol getrunken haben, hat sich seit dem Jahr 2001 fast vervierfacht. Diese
Entwicklungen zeigen, dass die Maßnahmen zur Reduzierung des missbräuchlichen
Alkoholkonsums greifen.

Statt des angeregten kompletten Werbeverbots für alkoholische Produkte hält es die
Bundesregierung für erfolgversprechender, insgesamt zu einem
verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten. Wichtig ist in diesem
Bereich eine nachhaltige Aufklärungs-und Informationsarbeit. Einzelheiten zu den
verschiedenen Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol finden sich auf der
Internetseite der Bundesregierung unter www.drogenbeauftragte.de oder auf der
Homepage der für Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht zuständigen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.bzga.de) sowie auf den
Internetseiten der Kampagnen der BZgA (www.null-alkohol-voll-power.de,
www.kenn-dein-limitinfo und www.kenn-dein-limit.de).

Seitens der Alkoholwirtschaft werden diese Maßnahmen seit vielen Jahren durch
eigene Präventionsinitiativen erfolgreich unterstützt.

Die Präventionsmaßnahmen werden durch spezifische gesetzgeberische
Maßnahmen ergänzt, wie die Abgabeverbote und Abgabebeschränkungen
alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Bereich des JuSchG. So
dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 JuSchG Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder
Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit
nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG andere alkoholische Getränke (z. B. Spirituosen,
Longdrinks) oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur
geringer Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder
abgegeben werden noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Des Weiteren
dürfen alkoholische Getränke nach § 9 Abs. 3 JuSchG in der Öffentlichkeit nicht in
Automaten angeboten werden, wenn diese Kindern und Jugendlichen zugänglich
sind. Bei allen gesetzlichen Regelungen gilt der Grundsatz, dass die
Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss.

Die Werbung für alkoholische Produkte wird bereits durch zahlreiche gesetzliche
Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene beschränkt:
- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende und
belästigende Werbung (§§ 5, 7 UWG).

- Für elektronische Medien und Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bestimmt der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke
weder an Kinder und Jugendliche richten, noch durch die Art der Darstellung diese
besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.

- Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische
Getränke werben, dürfen nach § 11 Abs. 5 JuSchG bei öffentlichen
Filmveranstaltungen nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.

- Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
(Richtlinie 2010/13/EU) Beschränkungen für Werbung für alkoholische Getränke
im Fernsehen und bei audiovisuellen Abrufdiensten. Diese werden voraussichtlich
im Rahmen der derzeitigen Revision der Richtlinie weiter verschärft. Entsprechend
den europäischen Vorgaben bestimmen auch die Werbegrundsätze des
Rundfunkstaatsvertrags (RStV), insbesondere § 7 Abs. 10 RStV, dass Werbung
übermäßigen Alkoholkonsum nicht fördern darf.

Bei Verstößen gegen die o. g. Regelungen über die Werbung für alkoholische
Getränke im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag können die Landesmedienanstalten
im Rahmen des § 20 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anordnungen treffen. Die
Kontrolle der Einhaltung des JuSchG obliegt den in den Ländern zuständigen
Behörden. Zuwiderhandlungen können gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 5 JuSchG
mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen
Regelungen zum Jugendschutz können außerdem unlautere geschäftliche
Handlungen nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG darstellen. Wer eine unzulässige
geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Beseitigung und
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die
Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen dabei jedem Mitbewerber sowie den in § 8
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UWG genannten Stellen zu, zu denen beispielsweise auch die
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder Verbraucherzentralen
gehören.

Im Übrigen ist auf den Deutschen Werberat hinzuweisen. Beim Deutschen Werberat
handelt es sich um ein vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e. V.
eingerichtetes Organ der Selbstkontrolle, das als Konfliktregler zwischen
Beschwerdeführern aus der Bevölkerung und werbenden Unternehmen tätig ist.
Werbende sind aufgefordert, die "Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über
die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke" einzuhalten. Dort ist
u. a. festgelegt, dass alles zu unterlassen ist, was als Aufforderung zum Missbrauch
alkoholhaltiger Getränke missverstanden werden könnte. Besondere Bestimmungen
sichern den Jugendschutz: So soll beispielsweise die kommerzielle Kommunikation
für alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich
mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richtet; außerdem sollen keine
trinkenden oder zum Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in den
Werbemaßnahmen gezeigt werden.

An den Deutschen Werberat kann sich jeder Bürger wenden, wenn er eine konkrete
Werbemaßnahme beanstanden möchte. Stimmt der Werberat mehrheitlich für eine
Beanstandung, unterrichtet er das Unternehmen und fordert zur Änderung oder
Einstellung der betroffenen Werbung auf. Geschieht dies nicht, wird das
Unternehmen öffentlich für die Werbeaktivität gerügt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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