Region: Tyskland

Verbraucherschutz - Verbot/Kontrolle chemischer Stoffe im Spielzeug

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
796 Stödjande 796 i Tyskland

Petitionen är avslutad

796 Stödjande 796 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:19

Pet 1-18-09-7125-004287

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Hinblick auf die Sicherheit von
Kinderspielzeug geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition werden ein Verbot von Chemie und Schwermetallen in
Kinderspielzeug sowie ein effizientes Kontrollsystem gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Schadstoffe,
wie Schwermetalle (Blei, Quecksilber, Arsen, Barium, Antimon) und Weichmacher
(Phthalate, Bisphenol, DEHP), Tumore, Allergien und Unfruchtbarkeit auslösen
könnten. Unabhängig vom Produktionsstandort müsse daher die Schadstofffreiheit
von in Deutschland vertriebenen Spielzeugen garantiert werden. Um Kinder vor von
Spielzeugen ausgehenden Gefahren zu schützen, sei auch der Aufbau eines
effizienten Kontrollsystems notwendig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 796 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
33 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen
Bundestages eingeholt, dem der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Schutz von

Kindern vor Schadstoffen in Spielzeugen wirksam durchsetzen“ (Drucksache
18/1367) zur Beratung vorlag und der diesen in seiner Sitzung am 24. September
2014 ablehnte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht, Drucksache 18/2717).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass zu dem Anliegen,
die Produktsicherheit von Kinderspielzeugen zu stärken, eine Vielzahl
parlamentarischer Anträge und Fragen vorlagen (siehe u. a. Drucksachen 17/656,
17/1563, 17/2345, 17/3424, 17/3695, 17/3809, 17/8102, 17/10429, 17/11759, 18/412
und 18/461). Der 17. Deutsche Bundestag hat sich u. a. in seiner 72. Sitzung intensiv
mit dieser Thematik befasst (vgl. Plenarprotokoll 17/72).
Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 76. Sitzung am 18. Dezember 2014 den
o. g. Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/1367 abgelehnt (vgl.
Plenarprotokoll 18/76).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die oben genannten Dokumente Bezug
genommen, die über das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden
können.
Der Ausschuss weist des Weiteren darauf hin, dass die in der Europäischen Union
(EU) geltenden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeugen und dessen freier
Verkehr in der neuen europäischen Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG),
welche die Richtlinie 88/378/EWG abgelöst hat, niedergelegt sind. Die
Spielzeugrichtlinie verfolgt das Ziel, Kinder vor Gefahren zu schützen, die von
Spielzeugen ausgehen können. Spielzeug muss daher nach dieser Richtlinie so
gestaltet und hergestellt werden, dass bei bestimmungsgemäßer oder
vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern
keine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit von Benutzern oder Dritten
eintreten kann. Ferner darf bei der Benutzung kein Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen
oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, bestehen.
Dies gilt insbesondere für karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch
eingestufte Stoffe (CMR-Stoffe), allergene Stoffe und bestimmte Metalle. Mit den in
der Spielzeugrichtlinie enthaltenen Vorgaben für chemische Stoffe werden über die
sog. REACH-Verordnung auch Weichmacher erfasst.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass es sich bei der Spielzeugrichtlinie um eine
Binnenmarktrichtlinie handelt. Gemäß Artikel 288 Absatz 3 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den
sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied
der EU die Richtlinie 2009/48/EG durch die Verordnung über die Sicherheit von
Spielzeug (Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
– 2. GPSGV) umgesetzt hat. Mit dieser Verordnung wurden alle Regelungen der
EU-Spielzeugrichtlinie in nationales Recht überführt, bis auf die Grenzwerte für Blei,
Arsen, Quecksilber, Barium, Antimon und die Nitrosamine, da die Richtlinie in Bezug
auf diese Stoffe nach Auffassung der Bundesregierung noch Mängel aufwies. Um
eine zusätzliche Belastung von Kindern mit diesen Stoffen zu verhindern, wurden
aufbauend auf den Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung die
bisherigen national gültigen strengeren Grenzwerte für die aufgeführten Stoffe in
§ 10 Absatz 3 der 2. GPSGV beibehalten.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Deutschland gegen die
Verabschiedung der neuen Spielzeugrichtlinie gestimmt und nach deren Erlass bei
der EU-Kommission die Billigung der Beibehaltung der strengeren deutschen
Grenzwerte in Kinderspielzeugen für insgesamt sieben Stoffe (u. a. Antimon, Arsen,
Quecksilber, Barium und Blei) in Kinderspielzeugen beantragt hatte. Die
EU-Kommission hatte diesen Antrag überwiegend abgelehnt, woraufhin Deutschland
Klage gegen die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
erhoben hatte.
Mit Urteil vom 9. Juli 2015 (Az. C-360/14) wies der EuGH das Rechtsmittel der
Bundesrepublik Deutschland zu den Schadstoffgrenzwerten für Arsen, Antimon und
Quecksilber in Kinderspielzeug zurück, da Deutschland nicht nachgewiesen habe,
dass das eigene Grenzwertsystem den Kindern einen besseren Gesundheitsschutz
biete. Die in der Spielzeugrichtlinie 2009/48 enthaltenen Grenzwerte für Arsen,
Antimon und Quecksilber wurden daraufhin mit der 1. Änderungsverordnung zur
Spielzeugverordnung in nationales Recht umgesetzt (BR-Drucksache 343/15).
Hinsichtlich des Grenzwertes für Blei hatte die Bundesregierung ihre Klage in erster
Instanz rechtskräftig gewonnen, so dass dieser Wert beibehalten werden konnte.
Den Grenzwert für Barium hatte die EU-Kommission ihrerseits während des
laufenden Gerichtsverfahrens nachgebessert. Mit der 2. Änderungsverordnung zur

Spielzeugverordnung, die zurzeit als Ministerverordnung das
Gesetzgebungsverfahren durchläuft, wird der Grenzwert für Barium angepasst.
Hinsichtlich der mit der Petition begehrten Einführung eines Kontrollsystems zur
Sicherstellung der Schadlosigkeit von Spielzeug weist der Ausschuss darauf hin,
dass bei Spielzeug das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Wirtschaftsakteure
(Hersteller oder Markteinführer) gilt. Diese müssen folglich selbst Vorkehrungen für
ein gesetzeskonformes Inverkehrbringen der Produkte treffen und erforderlichenfalls
die vorgeschriebene Dokumentation der Marktaufsicht zur Überprüfung zur
Verfügung stellen.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Marktüberwachung als Vollzugsaufgabe in
die Zuständigkeit der Bundesländer fällt. Die Marktaufsicht wird tätig, wenn sie
Kenntnis davon erlangt, dass ein Spielzeug nicht den geltenden Vorschriften
entspricht, und wenn sie aufgrund staatlicher Vorgaben Produktprüfungen
durchführen muss (z. B. wenn der Zoll bei der Einfuhr von Produkten Zweifel
bezüglich der Konformität hat). Außerdem führt die Marktaufsicht aktiv Stichproben
durch, z. B. auf Messen und Ausstellungen sowie im Rahmen von koordinierten
Marktüberwachungsaktionen. Einen grundsätzlichen Änderungsbedarf im Hinblick
auf das nationale System der Marktüberwachung vermag der Petitionsausschuss
derzeit nicht zu erkennen.
Im Ergebnis seiner Prüfung hebt der Petitionsausschuss abschließend hervor, dass
die Sicherheit von Kindern aus seiner Sicht höchste Priorität haben muss. Der
Ausschuss setzt sich daher nachdrücklich für die Gewährleistung hoher
Schutzstandards und Grenzwerte für Kinderspielzeug ein.
In diesem Zusammenhang begrüßt der Petitionsausschuss ausdrücklich, dass sich
die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen wird, dass die Grenzwerte unter
Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ständig überprüft
werden. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes gerade bei Kindern ist
die Bundesregierung stets bestrebt, den möglichen Schadstoffeintrag zu minimieren.
Zudem befürwortet der Ausschuss die Absicht der Bundesregierung, sich zur
Verbesserung der Produktsicherheit für ein europäisches Sicherheitszeichen analog
zum deutschen GS-Zeichen und auf EU-Ebene für eine verpflichtende Drittprüfung
für Kinderspielzeug einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Gewährleistung eines hohen

Schutzniveaus im Hinblick auf die Sicherheit von Kinderspielzeug geht. Im Übrigen
empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
dem Europäischen Parlament zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


2017-06-08 13:14


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