Verbraucherschutz - Verbot von elektronischen Wasserpfeifen für Kinder/Jugendliche

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
372 Ondersteunend 372 in Duitsland

De petitie is afgesloten

372 Ondersteunend 372 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:05

Pet 3-18-17-7125-008216Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend - als Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition soll ein Verbot des Verkaufs von elektronischen Wasserpfeifen sowie
der zugehörigen Liquids an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erreicht werden.
Es wird ausgeführt, dass die mit Aromen versetzten Flüssigkeiten, die verdampft und
inhaliert werden, speziell für Kinder sehr ansprechend seien, da es sich oftmals um
ihnen besonders zusagende Aromen handele. Die Auswirkungen der Stoffe seien
jedoch nicht ausreichend erforscht. Verschiedene Experten würden vor Reizungen der
Atemwege, allergischen Reaktionen sowie einem erhöhten Krebs- und Asthmarisiko
warnen. Auch fehle die Produktkontrolle in den Herstellerländern. Zudem seien die
Inhaltsangaben, auch in Bezug auf möglichen Nikotingehalt, unzureichend.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 372 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Den Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit einem
vergleichbaren Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam
behandelt wird. Es wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle vorgetragenen
Gesichtspunkte dargestellt wurden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Abgabe- und Rauchverbot des § 10 des Jugendschutzgesetzes bezieht sich
bislang nur auf Tabakwaren. Danach dürfen Tabakwaren in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche weder
abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Hierdurch sollen Kinder

und Jugendliche von dem Konsum von Tabakwaren, d. h. von dem darin enthaltenen
Suchtstoff und Nervengift Nikotin, geschützt werden.
Auch die elektronischen Zigaretten und elektrischen Shishas, bei denen eine
Nikotinlösung eingeatmet wird, sind wegen des enthaltenen Suchtstoffes und
Nervengiftes Nikotin mit deutlichen Gesundheitsrisiken verbunden. Nach Auffassung
der Bundesregierung, die der Petitionsausschuss teilt, müssen Minderjährige hier
ebenso wie bei Tabakwaren geschützt werden.
Die bisherigen Prüfungen der Bundesregierung haben nach ihren Ausführungen
ergeben, dass elektronische Zigaretten und elektrische Shishas, bei eine
Nikotinlösung eingeatmet wird, wegen des enthaltenen Nikotins mit deutlichen
Gesundheitsrisiken verbunden sind und insofern in den Schutzbereich des § 10 des
Jugendschutzgesetzes einbezogen werden sollen. Die Bundesregierung hat mitgeteilt,
dass weitergehende Prüfungen über die möglichen gesundheitlichen Risiken von nicht
nikotinhaltigen Erzeugnissen noch nicht abgeschlossen sind.
Auch der Bundesrat hat sich in seiner Entschließung vom 19. September 2014
(BR-Drucksache 304/14) für eine Überprüfung der bestehenden Regelungen
ausgesprochen. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, die vorhandenen
wissenschaftlichen Daten zu sichten und eine Bewertung in Auftrag zu geben, ob und
in welchem Maße die Gesundheitsschädlichkeit von E-Zigaretten und E-Shishas mit
und ohne Nikotin nachgewiesen werden kann.
Der Petitionsausschuss unterstützt das Anliegen und empfiehlt daher, die Petition dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Material zu
überweisen.Begründung (pdf)


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