Región: Alemania

Verbraucherschutz - Verbot von sogenanntem Kunstkäse (Analogkäse)

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
281 Apoyo 281 En. Alemania

No se aceptó la petición.

281 Apoyo 281 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:05

Pet 3-18-10-7125-012463

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, so genannten Analogkäse zu verbieten.
Er kritisiert im Wesentlichen, dass Verbraucher nicht hinreichend vor der Vermarktung
von Lebensmittelimitaten geschützt würden. Es würden viele Produkte angeboten, die
nicht mehr der grundlegenden Beschaffenheit eines Lebensmittels entsprächen,
sondern nur noch billig hergestellte Imitate minderer Qualität seien. Beispiele hierfür
seien Pressgarnelen aus Fischabfällen und Analogkäse. Die Verantwortung für die
Qualität der eigenen Ernährung dürfe nicht ausschließlich auf die Verbraucher
übertragen werden. Vielmehr müssten Täuschungen und Irreführungen der
Verbraucher durch die Lebensmittelindustrie gesetzlich unterbunden werden. Daher
sei – zumindest als erster Schritt – ein generelles Verbot von so genanntem
Analogkäse erforderlich.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 281 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge
ein. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt
sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss misst dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor
irreführenden Kennzeichnungen und Aufmachungen von Lebensmitteln große
Bedeutung zu, damit Verbraucher eindeutig erkennen können, welche Lebensmittel
sie zu sich nehmen.

Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln werden zum großen Teil in
der Europäischen Union (EU) einheitlich festgelegt und, wo dies erforderlich ist, durch
nationale Regelungen ergänzt. Aus diesem Grund setzt sich die Bundesregierung
insbesondere auf EU-Ebene für eine klare und verständliche Kennzeichnung ein.
Wesentlich sind darüber hinaus eine eingehende Verbraucheraufklärung und eine
konsequente Ausschöpfung des bestehenden Rechtsrahmens im Rahmen des
Vollzugs der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Für den Vollzug der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind in der Bundesrepublik Deutschland die
Behörden der Länder zuständig.
Der Begriff „Analogkäse“ ist ein Kunstwort, da es auf dem Markt kein Lebensmittel gibt,
das unter dieser Bezeichnung gekauft werden kann. Unter dem so genannten
Analogkäse ist ein Erzeugnis zu verstehen, das ähnlich aussieht wie Käse, aber nicht
aus Milch hergestellt wurde. In der Produktion wird das Milchfett durch billigere
pflanzliche Öle bzw. Fette ersetzt. Zudem können noch Stärke, Salze, Emulgatoren,
Aromen, Farbstoffe, Geschmacksverstärker, Wasser, pflanzliches Eiweiß bzw.
Milchpulver verwendet werden.
Bei der Vermarktung von Käseimitat ist der EU-weit verankerte Bezeichnungsschutz
für Milch und bestimmte Milcherzeugnisse einzuhalten. Demnach darf bei der
Vermarktung von Käseimitat nicht durch Kennzeichnung, Werbung oder Aufmachung
irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich um Käse
handelt. Die spezifischen Vorgaben zur Kennzeichnung finden sich im unmittelbar
anwendbaren Europarecht. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über
die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation) enthält in Artikel 114 in Verbindung
mit Anhang XII Vorschriften zum Schutz der Bezeichnungen für Milch und
Milcherzeugnisse. Die Bezeichnung „Käse“ ist nach dieser Verordnung ausschließlich
Milcherzeugnissen vorbehalten. Wird ein Milchbestandteil ganz oder teilweise ersetzt,
z. B. Milchfett durch pflanzliche Öle bzw. Fette, darf die Bezeichnung „Käse“ – auch in
Wortbestandteilen – nicht mehr verwendet werden. Ferner ist es nach den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften des § 11 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB) generell verboten, Lebensmittel unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen
oder Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung

abweichen und deshalb wertgemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung in
den Verkehr zu bringen.
Ab dem 13. Dezember 2014 gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU die Verordnung (EU)
1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-
Informationsverordnung - LMIV) verbindlich und löst ab diesem Zeitpunkt alle
nationalen Verordnungen wie z.B. die in der Bundesrepublik Deutschland bis dahin
geltende Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) ab. Die LMIV führt das
oben wiedergegebene allgemeine Irreführungs- und Täuschungsverbot in § 11 LFGB
fort und präzisiert dieses Verbot in Bezug auf Lebensmittelimitate. So dürfen gemäß
Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe d) der LMIV Informationen über Lebensmittel nicht
irreführend sein, insbesondere indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder
bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer
Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus
vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete
Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde. Der so
genannte Analogkäse ist in der Bundesrepublik Deutschland aber verkehrsfähig, wenn
die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss derzeit
keinen Bedarf für ein generelles Verbot von so genanntem Analog-Käse. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
als Material zu überweisen, soweit Klarheit und Transparenz bei der
Lebensmittelbezeichnung gefordert ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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