Verbraucherschutz - Verbot von toxischen Haarfärbe- und Tönungsmitteln

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
180 Unterstützende 180 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

180 Unterstützende 180 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:08

Pet 3-18-10-7125-007211Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass alle toxischen Haarfärbe- und Tönungsmittel
verboten werden.
Sie führt aus, dass Stoffe wie Formaldehyd, Steinkohlenteer, Blei, Petrolatum sowie
viele andere Substanzen gesundheitsschädlich seien.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 180 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Haarfärbe- und Tönungsmittel zählen zu den kosmetischen Mitteln. Die rechtlichen
Regelungen hierfür sind abschließend auf der Ebene der Europäischen Union
geregelt. Seit dem 11. Juli 2013 findet die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über
kosmetische Mittel (EU-Kosmetik-Verordnung) in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Anwendung. Die Verordnung schreibt vor, dass kosmetische
Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die
menschliche Gesundheit sicher sein müssen.
Daneben gibt es für die Verwendung von bestimmten Substanzen in kosmetischen
Mitteln spezifische Regelungen. Seit mehreren Jahren wird auf der Ebene der
Europäischen Union daran gearbeitet, den gesundheitlichen Verbraucherschutz bei
kosmetischen Mitteln zum Haarefärben bzw. zum Tönen der Haare zu verbessern. In
diesem Zusammenhang wurden die bestehenden Regelungen zu Haarfärbestoffen

überprüft. Hierzu gehört eine umfassende Bewertung von Haarfärbestoffen durch den
Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on
Consumer Safety, SCCS) der Europäischen Kommission. Haarfärbestoffe, für die
keine oder keine ausreichenden Belege für die Sicherheit vorgefertigt wurden, wurden
für die Verwendung in Mitteln zum Färben der Haare bzw. zum Tönen der Haare
verboten. Für Haarfärbestoffe, deren Verwendung nur unter bestimmten Bedingungen
für die menschliche Gesundheit sicher ist, wurden Vorgaben zur eingeschränkten
Verwendung erlassen.
Die EU-Kosmetik-Verordnung sieht vor, dass Substanzen, die für bestimmte
Einsatzbereiche verwendet werden sollen, einzeln zugelassen werden müssen. Vor
der Zulassung ist eine Bewertung der Substanzen durch den SCCS erforderlich. Dies
betrifft z. B. Konservierungsstoffe. Weiterhin schreibt die EU-Kosmetik-Verordnung für
alle kosmetischen Mittel eine Bewertung der Sicherheit für die menschliche
Gesundheit vor, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Hierbei muss der
Hersteller bzw. der Importeur die Sicherheit der Produkte durch dafür qualifizierte
Personen prüfen lassen. Zudem müssen entsprechende Unterlagen für die amtliche
Überwachung bereitgehalten werden. Bei der Sicherheitsbewertung müssen alle
Bestandteile, die in einem kosmetischen Mittel enthalten sind, berücksichtigt werden
sowie eventuelle Verunreinigungen dieser Bestandteile.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die zuständigen Behörden der Bundesländer
kontrollieren, ob die Einhaltung der rechtlichen Regelungen erfolgt. Zu den in der
Petition im einzelnen genannten Substanzen hat die Bundesregierung Folgendes
mitgeteilt:
„Die Verwendung von rohen und raffinierten Steinkohlenteeren sowie von Blei
und dessen Verbindungen ist nach Anhang II der EU-Kosmetik-Verordnung in
kosmetischen Mitteln verboten. Auch die Verwendung von Petrolatum ist nach
Anhang II verboten, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und
es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen (krebserzeugend)
ist.
Imidazolidinyl Urea und DMDM Hydanotoin sind nach Anhang V der EU-
Kosmetik-Verordnung als Konservierungsstoffe jeweils bis zu einer
Höchstkonzentration von 0,6 v.H. in kosmetischen Mitteln zugelassen. Die
beiden Substanzen sind so genannte Formaldehyd-Abspalter. Nach der EU-
Kosmetik-Verordnung ist vorgeschrieben, dass alle kosmetischen Mittel, die
Formaldehyd oder Substanzen enthalten, die Formaldehyd abspalten, mit dem
Hinweis „Enthält Formaldehyd“ gekennzeichnet werden müssen, sofern die
Formaldehydkonzentration im Produkt 0,05 v.H. überschreitet.
Der Begriff Duftstoffe wird als Oberbegriff für eine Vielzahl von
unterschiedlichen Substanzen verwendet, die jeweils einzeln anhand ihrer
spezifischen Eigenschaften bewertet werden müssen. Bei einigen Duftstoffen

ist nach Anhang II der EU-Kosmetik-Verordnung die Verwendung in
kosmetischen Mitteln verboten, da sie für die menschliche Gesundheit nicht
sicher sind. Einige andere Duftstoffe dürfen in kosmetischen Mitteln nur dann
verwendet werden, wenn die Einschränkungen nach Anhang III eingehalten
werden.
Im Hinblick auf die Kennzeichnung schreibt die EU-Kosmetik-Verordnung vor,
dass die Verwendung von Duftstoffen in kosmetischen Mitteln mit den Begriffen
„Parfum“ oder „Aroma“ in der Liste der Bestandteile kenntlich gemacht werden
muss. Um Allergikerinnen und Allergiker in besonderer Weise zu schützen,
muss darüber hinaus eine Reihe von Duftstoffen, für die in der
wissenschaftlichen Literatur ein allergenes Potential beschrieben ist,
namentlich in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Diese
Kennzeichnung ist dann vorgeschrieben, wenn die betreffenden Substanzen in
einer Konzentration von mehr als 0,01 v.H. in kosmetischen Mitteln, die
abgespült werden, vorhanden sind. Sie ermöglicht es den betroffenen
Verbraucherinnen und Verbrauchern, Produkte zu meiden, die Duftstoffe
enthalten, gegen die sie allergisch reagieren.
Für Natriumlaurylsulfat und Isopropylalkohol bestehen in der EU-Kosmetik-
Verordnung keine spezifischen Regelungen. Werden diese beiden Substanzen
in kosmetischen Mitteln verwendet, so ist dies bei der obligatorischen
Sicherheitsbewertung vor dem Inverkehrbringen zu berücksichtigen. Dabei ist
die Sicherheit des kosmetischen Mittels zu belegen.“
Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass die Überprüfung und Anpassung
des Kosmetik-Rechts ein ständig fortlaufender Prozess ist, bei dem regelmäßig
wissenschaftliche Gremien auf der Ebene der Europäischen Union sowie in
Deutschland zur Sicherheit von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen
konsultiert werden. Die Bundesregierung wird bei diesen Fragen durch das
Bundesinstitut für Risikobewertung beraten. Stellt sich heraus, dass aufgrund neuer
Erkenntnisse Änderungen erforderlich sind, werden die rechtlichen Regelungen
jeweils an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.
Das geforderte umfassende Verbot von Haarfärbe- und Tönungsmitteln hält der
Petitionsausschuss daher nicht für sachgerecht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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