Verbraucherschutz - Veröffentlichung von Kfz.-Verkaufsanzeigen nur mit garantierten Fahrzeugdaten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
111 Ondersteunend 111 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

111 Ondersteunend 111 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:11

Pet 1-17-12-9202-053449

Kraftfahrzeugtechnik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Verkaufsanzeigen für Gebrauchtwagen
Fahrgestellnummer und Laufleistung im Anzeigentext nennen müssen und die Daten
in einer Datenbank gespeichert werden.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 111 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge ein.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt gesondert
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird dargelegt, der Vorschlag würde Manipulationen
an Wegstreckenzählern entgegenwirken. Käufer könnten, die angegebene
Laufleistung dann besser nachvollziehen. Schätzungen zufolge seien 30 bis
50 Prozent der Tachometer von Gebrauchtwagen manipuliert.
Teilnehmer der Diskussion im Internet widersprechen der Forderung nach einer
Datenbank unter Verweis auf den Datenschutz. Ferner könne die Umsetzung des
Vorschlags die Hinterlegung falscher Datensätze nicht verhindern. Wer sich als
Käufer nicht für den Kilometerstand interessiere, könne diesbezüglich auch nicht
betrogen werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den weiteren Inhalt der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
jeden Aspekt im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, Manipulationen an Wegstreckenzählern können zu
wirtschaftlichen Schäden für Gebrauchtwagenkäufer führen. Der Gesetzgeber hat mit
Blick auf das Problem ergänzend zu den zivilrechtlichen Möglichkeiten und dem
Straftatbestand des Betruges mit § 22b Straßenverkehrsgesetz die Manipulation an
Wegstreckenzählern als Straftat definiert. Sie kann somit bereits verfolgt werden,
ohne dass andere geschädigt, getäuscht oder betrogen werden.
Nach Einschätzung des Ausschusses ist die Speicherung von Laufleistungswerten in
einer zentralen Datenbank nicht geeignet, Manipulationen zu verhindern. Es ist nicht
ersichtlich, wie die Angabe korrekter Daten sichergestellt werden sollte. Der
Ausschuss sieht in diesem Zusammenhang vielmehr die Gefahr, dass manipulierte
Werte eingegeben werden und durch Abruf dieser Werte aus einer Datenbank
suggeriert wird die Daten seien korrekt. Nicht zu erwarten ist davon die Verhinderung
krimineller Handlungen am Fahrzeug oder gegenüber Kaufinteressenten.
Auch der Forderung nach Nennung von Fahrgestellnummer und Laufleistung im
Anzeigentext kann der Ausschuss nicht nähertreten. Die Fahrgestellnummer ist an
verschiedenen Stellen in Papieren und am Fahrzeug genannt; die Laufleistung
können Käufer erfragen oder im Fahrzeug ersehen, wenn sie für die
Kaufentscheidung relevant oder im Übrigen von Interesse ist. Die Nennung im
Anzeigentext schützt nicht davor, in diesem Punkt getäuscht zu werden. Zugunsten
des Nachweises einer eventuellen Täuschungsabsicht empfiehlt der Ausschuss
ausdrücklich, Fahrgestellnummer und Laufleistung in den Kaufvertrag aufzunehmen.
Nach Einschätzung des Petitionsausschusses entspricht dies der gängigen Praxis.
Mit Blick auf die Verantwortung beider Seiten beim Abschluss eines Kaufvertrages
sowie die oben beschriebenen Möglichkeiten, Manipulationen zu begegnen stellt der
Ausschuss fest, die geltende Rechtslage ist sachgerecht. Er vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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