Region: Niemcy

Verbraucherschutz - Verwendung von Kunststoffen in Verpackungen von Lebensmitteln

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
1 273 Wspierający 1 273 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

1 273 Wspierający 1 273 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

09.05.2019, 04:22

Pet 3-17-10-7125-056491 Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Verwendung von Kunststoffen in
Lebensmittelverpackungen eingeschränkt und durch recyclefähige und nicht
gesundheitsschädliche Materialien ersetzt wird.

Zur Begründung führt er aus, dass in den Kunststoffen Weichmacher enthalten
seien, die in die Lebensmittel übertragen würden. Zwar seien die Grenzwerte
teilweise nicht erreicht, jedoch führe die hohe Zahl der in Umlauf befindlichen
Kunststoffverpackungen zu einer Kumulierung der abgegebenen Stoffe. Hierdurch
seien Schäden beim Menschen zu befürchten. Dies hätten auch unabhängige
Untersuchungen nachgewiesen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 1.273 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

An die Sicherheit von Lebensmittelverpackungen werden zum gesundheitlichen
Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher strenge rechtliche Anforderungen
gestellt. Verpackungsmaterialien für Lebensmittel sind so herzustellen, dass sie unter
normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf
Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu
gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der
Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der
Lebensmittel herbeizuführen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien
80/590/EWG und 89/109/EWG. Nach § 81 Abs. 1 des Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches ist es verboten, Materialien und
Gegenstände, die der o.g. Regelung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu
verwenden oder in den Verkehr zu bringen.

Für die mit der Petition angesprochenen Kunststoffverpackungen gelten darüber
hinaus die speziellen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission
vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese Verordnung
enthält u.a. ein Verzeichnis von Stoffen, die bei der Herstellung von Kunststoffen
verwendet werden dürfen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die
Aufnahme von Stoffen in das Verzeichnis eine strenge gesundheitliche Bewertung
durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit voraussetzt. Falls es für
erforderlich gehalten wird, werden Zulassungen auf bestimmte Anwendungen
beschränkt. Auch sind Höchstmengenregelungen zu beachten. Die Verzeichnisse
werden regelmäßig an den Stand der wissenschaftlichen und technischen
Kenntnisse angepasst.

Unabhängig von der Produktionsweise oder der Recyclebarkeit der Verpackung ist
entscheidend, dass keine Stoffübergänge auf Lebensmittel stattfinden. Auch die in
der Petition angesprochenen Weichmacher sind spezifisch geregelt und mit Auflagen
versehen, die die gesundheitliche Unbedenkbarkeit der Verpackungen
gewährleisten.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Einhaltung der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften von den zuständigen Behörden der
Bundesländer überwacht wird. Die gesetzlichen Bestimmungen hält er jedoch für
ausreichend. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen und dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


08.06.2017, 13:14


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