Regiune: Germania

Verbraucherschutz - Werbeverbot und Kennzeichnungspflicht für alkoholische Getränke

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
247 247 in Germania

Petiția este respinsă.

247 247 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.10.2016, 04:22

Pet 3-18-10-7125-020179



Verbraucherschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent fordert ein generelles Werbeverbot für alkoholische Getränke sowie deren

eindeutige Kennzeichnung.

Der Petent führt an, dass durch den hohen Alkoholkonsum Vieler und die dadurch

verursachten Krankheiten, Ausfälle und Unfälle jährlich volkswirtschaftliche Schäden

in Milliardenhöhe entstehen würden. Alkoholische Getränke würden aggressiv

beworben und angepriesen. Durchgeführte Studien könnten belegen, dass

Jugendliche, die mit Werbung für alkoholhaltige Getränke konfrontiert werden, einen

erhöhten Alkoholkonsum aufweisen. Wäre Alkohol ein neues Genussmittel, würde er

aufgrund der vielen Gesundheitsrisiken mit großer Wahrscheinlichkeit verboten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Ausführungen des Petenten

verwiesen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen

Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 247 Mitzeichnende haben die öffentliche

Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen

Prüfung eine Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Anliegen eingeholt. Die

Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Bestimmungen zum Alkoholkonsum für

Jugendliche im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt sind. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr.

2 JuSchG dürfen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke nicht an Jugendliche

unter 18 Jahren verkauft werden. Andere alkoholische Getränke wie z. B. Wein, Sekt

und Bier dürfen nicht an Jugendliche unter 16 Jahren veräußert werden. Das

Veräußerungs- sowie Verzehrverbot gilt für Gaststätten, andere Verkaufsstätten und

in der Öffentlichkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG weitet das Verkaufsverbot auch auf



Automaten aus. Dabei unterliegen alle gesetzlichen Regelungen dem

Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Des Weiteren wird die Werbung für alkoholische Getränke durch mehrere Regelungen

beschränkt. So legt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fest, dass sich Werbung

für alkoholische Getränke über elektronische Medien und den Rundfunk nicht an

Minderjährige richten darf, diese durch die Darstellungsform nicht besonders

angesprochen werden und Jugendliche nicht beim Genuss von Alkohol gezeigt

werden dürfen. Nach § 11 Abs. 5 JuSchG dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen

Werbefilme für Tabakwaren oder Alkohol erst nach 18 Uhr ausgestrahlt werden. Auf

europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

Beschränkungen für Werbung im Fernsehen und bei audiovisuellen Abrufdiensten.

Da es sich bei Werbung einerseits grundsätzlich um ein legitimes marktwirtschaftliches

Instrument handelt, aber Alkohol auf der anderen Seite nicht als normales Konsumgut

angesehen werden kann, unterliegt die Werbung für alkoholische Getränke

bestimmten Standards. Als zusätzliches Kontrollinstrument wirkt hier der Deutsche

Werberat. Dieser ist ein durch den Zentralverband der Werbewirtschaft e.V.

eingerichtetes Organ, das als Mittler in Konflikten zwischen Bürgerinnen und Bürgern

als Beschwerdeführer und den werbenden Unternehmen agiert. Der Deutsche

Werberat hat 2009 Verhaltensregeln über die kommerzielle Kommunikation für

alkoholhaltige Getränke festgelegt. Darin ist unter anderem bestimmt, dass jegliche

Werbung zu unterlassen ist, die als Aufforderung zum Missbrauch alkoholischer

Getränke gedeutet werden kann. Die werbenden Unternehmen sind ständig dazu

angehalten, diese Regelungen einzuhalten.

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine Beschwerde über eine bestimmte

Werbemaßnahme beim Deutschen Werbeverband einzureichen. Wird diese

Beschwerde nach einer Prüfung als begründet angesehen, erhält das betroffene

Unternehmen zunächst die Möglichkeit einer Gegendarstellung. Wird diese als nicht

überzeugend angesehen, entscheidet das Gremium weiter darüber, ob es

Anhaltspunkte zur Beanstandung gibt. Stimmt es dafür, wird das Unternehmen

aufgefordert, die Werbemaßnahme zu ändern oder einzustellen. Kommt das

Unternehmen dieser Forderung nicht nach, wird es für seine Werbeaktivität öffentlich

gerügt. Dem Anliegen des Petenten kann mit diesen Maßnahmen daher Rechnung

getragen werden.

Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung viele

Maßnahmen ergreift, da sie den riskanten und missbräuchlichen Alkoholkonsum in der



Bevölkerung sehr ernst nimmt. Zum einen soll das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

effektiv umgesetzt und kontrolliert werden, zum anderen werden

Präventionsaktivitäten gefördert, um damit dem generellen Alkoholkonsum sowohl

unter Jugendlichen als auch unter Erwachsenen vorzubeugen. Durch bundesweite

Projekte sollen die Jugendlichen nachhaltig über den bewussten Umgang mit Alkohol

aufgeklärt werden. So startete die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

(BZgA) mehrere Aufklärungskampagnen wie z. B.: „Null Alkohol. Voll Power“ oder

auch „Kenn dein Limit.“. In Online- und Plakatwerbungen sowie Fernseh-Spots wird

für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol geworben und die möglichen

Folgen ausschweifenden Konsums werden dargestellt. Zukünftig sollen diese

Kampagnen ausgebaut und gestärkt werden, um sich den veränderten Bedingungen

anpassen zu können.

Soweit der Petent fordert, dass eine eindeutige Kennzeichnungspflicht für alkoholische

Getränke gelten sollte, kann dem entgegen gehalten werden, dass hierfür bereits

Regelungen vorhanden sind und umgesetzt wurden. Seit Ende 2014 gelten europaweit

die Richtlinien zur Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Nach Art. 9 Abs. 1 k)

in Verbindung mit Art. 28 LMIV müssen alle Getränke mit einem Alkoholgehalt über

1,2 ‰ deutlich mit der Angabe des Alkoholgehalts gekennzeichnet sein.

Der Petitionsausschuss sieht nach dieser Prüfung die bisherigen Regelungen als

ausreichend und sachgerecht an. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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