Bölge : Almanya

Verbraucherschutz - Zusätzliche Angabe von Kleidermaßen in gängigen Längenmaßen nach SI- oder Imperial-System (Zentimeter oder Zoll)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Destekleyici 32 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

07.03.2019 03:34

Petitionsausschuss

Pet 1-19-09-7125-009830
Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Händler von Bekleidung, die in oder nach
Deutschland verkaufen wollen, die bereits anzugebenden Kleidermaße zusätzlich in
gängigen Längenmaßen nach dem SI- oder dem Imperial-System (Zentimeter oder Zoll)
angeben müssen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das ständige
Wechseln zwischen den verschiedenen Maß-Systemen ein Problem sei, das oft
Frustration beim Kleidungskauf bereite, jedoch einfach zu beheben wäre. Gerade im
immer bedeutender werdenden Online-Handel sei dieses Problem präsent: zum einen, da
man die Ware ja nicht vor dem Kauf anprobieren könne und zum anderen, weil dort auch
Waren aus aller Welt verkauft würden. Es müsse möglich sein, Kleidung zu kaufen, ohne
gleich mehrere Tabellen zu Rate ziehen zu müssen, die die verschiedenen Maße der
deutschen Konfektionsgrößen aufschlüsseln und mit den Konfektionsgrößen anderer
Länder vergleichen würden. Das Problem lasse sich lösen, indem man die Maße, die
sowieso bereits im Kleidungsstück und auf dem Preisschild bzw. auf der Webseite eines
Online-Shops angegeben würden, durch eine Angabe in Zentimetern ergänzen würde
– oder bei Importen wenigstens in Zoll. Diese Ergänzung wäre für die Händler mit wenig
Arbeit verbunden. Die Kunden wären zufriedener und zufriedene Kunden seien gut für
die Händler. Im Offline-Handel könnte man die Angabe auf das Preisschild schreiben, wo
gewöhnlich sowieso eine Größenangabe stehe.
Petitionsausschuss

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
39 Mitzeichnungen und elf Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Bekleidungsgrößen in Europa und
damit auch in Deutschland genormt sind.

Die Norm wurde unter DIN EN 13402-1:2001-06 – Größenbezeichnung von Bekleidung –
Teil 1: Begriffe und Verfahren für die Messung am Körper (ISO 3635:1981, modifiziert);
in der deutschen Fassung EN 13402-1:2001 vom Beuth-Verlag veröffentlicht. Das
Deutsche Institut für Normung (DIN) veröffentlicht die Normen in diesem Verlag. Sie
kann unter dem Link www.beuth.de/de/norm/din-en-13402-1/38031428 gegen
Entgelt heruntergeladen werden.

Sowohl die Bundesregierung als auch der Petitionsausschuss sehen angesichts der
bestehenden Norm keinen weiteren Regelungsbedarf.

Ein Vertriebsverbot für nicht normgerecht ausgezeichnete Bekleidung hält der Ausschuss
weder für verhältnismäßig gegenüber den Herstellern noch gegenüber den Kunden. Nach
dem Dafürhalten des Ausschusses würde es das Angebot am Markt einschränken.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass eine Überwachung nur sehr schwer
zu gewährleisten wäre. Das zeigen die Erfahrungen bei der Durchführung und dem
Vollzug der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über
die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und
Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen) sowie beim Vollzug
des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016.
Petitionsausschuss

Der Ausschuss vertraut darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre
Nachfrage hier besser steuernd wirken als gesetzliche Regelungen, da entweder solche
Produkte nicht mehr gekauft werden oder der Händler mit vermehrten Rücksendungen
wegen falscher Größen konfrontiert ist.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage aus den oben dargelegten Gründen keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu
unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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