Reģions: Vācija

Vereine - Transparenz bei der Verwendung von Spendengeldern

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
406 Atbalstošs 406 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

406 Atbalstošs 406 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:15

Pet 4-17-07-4002-037242Vereine
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass in Deutschland ansässige Vereine
und Stiftungen ab einem Jahresumsatz von 30.000 Euro gesetzlich dazu verpflichtet
werden, die Einnahmen und Ausgaben öffentlich zu machen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es zunehmend Berichte
darüber gebe, dass Spenden für gemeinnützige Institutionen nicht dem
vorgesehenen Zweck zukommen. Dies schade sowohl den Spendern als auch den
seriösen Vereinen. Es sollte daher durch eine entsprechende gesetzliche Regelung
ermöglicht werden, die Verwendung der jeweiligen Spendengelder zu überprüfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 406 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, bestehen für sog.
„Idealvereine“ bisher nur interne Rechnungslegungspflichten. Der Vereinsvorstand
hat nach § 27 Absatz 3 in Verbindung mit § 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) periodische Rechenschafts- und Berichtspflichten gegenüber den
Vereinsmitgliedern. Er hat die Mitglieder u. a. über die Erfüllung der Vereinsaufgaben

und die Entwicklung des Vereinsvermögens zu unterrichten. Außerdem hat er den
Mitgliedern mindestens durch eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
Rechnung zu legen. Stiftungen sind nach den Landesstiftungsgesetzen in der Regel
verpflichtet, den Stiftungsbehörden Jahresberichte vorzulegen, die aus einer
Jahresrechnung (Einnahme-Ausgabe-Rechnung oder kaufmännischer
Jahresabschluss) und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
bestehen. Wenn Vereine oder Stiftungen ein Gewerbe betreiben und im
Handelsregister eingetragen sind, unterliegen sie den für Kaufleute geltenden
Rechnungslegungspflichten nach den §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuches. Danach
sind Vereine und Stiftungen verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse
aufzustellen. Eine Offenlegung der Jahresabschlüsse ist aber auch hier nicht
vorgesehen. Besondere Rechnungslegungsvorschriften für Vereine und Stiftungen,
die gemeinnützig sind oder Spenden sammeln, bestehen im Vereins- und
Stiftungsrecht nicht.
Damit Spender sich darüber informieren könnten, wie Vereine und Stiftungen
Spenden verwendet haben, würde es nicht ausreichen, die Vereine und Stiftungen
zu verpflichten, ihre Rechnungslegungsunterlagen zu veröffentlichen. Dazu müssten
zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt werden, damit sie auch
aussagekräftige Angaben zur Verwendung der Spenden enthält. Wenn die
Schwellenwerte für solche qualifizierten Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten
zu niedrig angesetzt würden, z. B. schon Vereine oder Stiftungen erfasst werden, die
jährlich einen Umsatz von 30.000 Euro haben, dann würde dies zu zusätzlichen
Belastungen für fast alle Vereine und Stiftungen führen.
Zumindest größere Vereine müssten zusätzlich auch verpflichtet werden, ihre
Jahresabschlüsse prüfen zu lassen. Dasselbe gilt für Stiftungen, soweit eine solche
Prüfungspflicht nicht schon nach dem jeweiligen Landesstiftungsrecht besteht. Dazu
kämen für alle Vereine und Stiftungen die Kosten für die Erfüllung von
Publizitätspflichten. Eine bloße Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen zu
einem Register könnte bundesrechtlich nur für eingetragene Vereine geregelt
werden. Für Stiftungen gibt es keine Register, sondern nur landesrechtlich geregelte
Stiftungsverzeichnisse. Für nichtrechtsfähige Vereine gibt es kein Register oder
Verzeichnis. Soweit Publizität über ein Register nicht möglich ist, müssten Vereine
und Stiftungen verpflichtet werden, ihre Rechnungsunterlagen durch
Veröffentlichungen in besonderen Bekanntmachungsorganen offenzulegen.

Wenn Stiftungen und Vereine verpflichtet würden, ihre Rechnungslegungsunterlagen
in einem Register oder einem besonderen Bekanntmachungsorgan offenzulegen,
erforderte dies auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand, um die Einhaltung der
Pflichten zu überwachen und durchzusetzen. Dieser Aufwand steigt, wenn die
Publizitätsregelungen nicht für alle Vereine und Stiftungen gelten sollen, sondern nur
für solche Stiftungen und Vereine, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen. Würde
man besondere zivilrechtliche Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten nur
speziell für gemeinnützige Vereine und Stiftungen schaffen, dann müssten die
Steuerbehörden die für die Durchsetzung der Rechnungslegungs- und
Publizitätspflichten zuständigen Behörden regelmäßig über die Vereine und
Stiftungen unterrichten, die gemeinnützig sind. Weder die Vereinsregister noch die
Stiftungsbehörden können feststellen, ob ein eingetragener Verein oder eine Stiftung
gemeinnützig ist. Auskunft über gemeinnützige nichtrechtsfähige Vereine könnten
nur die Steuerbehörden geben.
Solche erweiterten Rechnungs- und Publizitätsregelungen müssten von den
Vorstandsmitgliedern der Vereine und Stiftungen erfüllt werden, die vielfach
ehrenamtlich tätig sind. Vereine und Stiftungen beklagen, dass schon die
bestehenden rechtlichen Anforderungen, die sie erfüllen müssen, die ehrenamtlichen
Vorstandsmitglieder zu stark belasten und auch deswegen die Bereitschaft immer
weiter sinke, Vorstandsämter in Vereinen und Stiftungen zu übernehmen. Insgesamt
können unter Abwägung aller Gesichtspunkte des erheblichen Aufwands vor allem
für kleinere und mittlere Vereine und Stiftungen und des nur beschränkten Nutzens
die vom Petenten geforderten Publizitätsregelungen seitens des
Petitionsausschusses nicht unterstützt werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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