Region: Germany

Vereine - Wiederholte notarielle Beglaubigung der Unterschrift bei Satzungsänderungen von Vereinen

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 supporters 33 in Germany

The petition is denied.

33 supporters 33 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:00

Pet 4-18-07-4002-030456Vereine
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass nicht bei jeder Satzungsänderung die
Unterschriften des Vereinsvorstands durch einen Notar beglaubigt werden müssen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die wiederholte notarielle
Beglaubigung der schon bei der Registrierung notariell beglaubigten Unterschriften sei
sinnlos und koste nur Geld und Zeit.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 33 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
§ 77 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass die Anmeldungen zum
Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form zu erklären sind. Wenn eine Erklärung
öffentlich zu beglaubigen ist, muss die Erklärung nach § 129 BGB schriftlich abgefasst
und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
Nach § 63 Beurkundungsgesetz (BeurkG) sind die Länder befugt, neben den Notaren
auch andere Personen oder Stellen zu bestimmen, die Unterschriften öffentlich
beglaubigen können. Diese Vorschrift haben Baden-Württemberg, Hessen und
Rheinland-Pfalz genutzt. In Baden-Württemberg können nach § 32 Absatz 4 des

Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit auch die Ratsschreiber, in Hessen
nach § 13 Absatz 1 des Ortsgerichtsgesetzes auch die Ortsgerichtsvorsteher und in
Rheinland-Pfalz nach den § 1 und 2 des Gesetzes über die Beglaubigungsbefugnis
auch die Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Gemeindeverwaltungen, Stadtverwal-
tungen und Kreisverwaltungen Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Durch das Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung soll sichergestellt werden,
dass die zum Vereinsregister abgegebenen Erklärungen auch von den Personen
herrühren, die sachlich zur Abgabe dieser Erklärungen berechtigt sind. Das wird durch
die Vorschriften des Beurkundungsrechts gewährleistet. Nach § 40 Abs. 1 BeurkG soll
eine Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder der
nach Landesrecht zur Beglaubigung zuständigen Person vollzogen oder anerkannt
wurde. Im Beglaubigungsvermerk soll nach § 40 Absatz 3 und 4 und § 10 Absatz 1
BeurkG die Person, die die Unterschrift geleistet hat, so genau bezeichnet werden,
dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Außerdem soll sich aus dem
Beglaubigungsvermerk nach § 40 Absatz 4 und § 10 Absatz 1 BeurkG auch ergeben,
ob der Unterzeichner dem Notar oder der nach Landesrecht zur Beglaubigung
befugten Person bekannt war oder wie diese sich Gewissheit über die Person des
Unterzeichners verschafft haben.
Dadurch werden Anmeldungen durch nichtberechtigte Personen vermieden, die zu
falschen Eintragungen im Register führen würden. Dasselbe Formerfordernis ist auch
für die Erklärungen zu den anderen Justizregistern (Handelsregister,
Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister und Güterstandsregister)
vorgesehen. Für Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wurde auch
nach der Umstellung auf die elektronische Registerführung durch das Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister an dem Beglaubigungserfordernis festgehalten.
Für die einzelnen Vereine stellt das Formerfordernis keine unzumutbare Belastung
dar. Zeit- und Kostenaufwand für die öffentlichen Beglaubigungen sind gering. Auch
wenn der Vereinsvorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, müssen regelmäßig
nicht alle Vorstandsmitglieder die Anmeldung zum Vereinsregister unterzeichnen und
ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen. Wenn Vorstandsmitglieder den Verein
alleine vertreten können, reicht es, wenn ein Vorstandsmitglied Anmeldung zum
Vereinsregister unterzeichnet. Soweit für einen mehrköpfigen Vorstand nach § 26
Absatz 2 Satz 1 BGB der Grundsatz der Mehrheitsvertretung besteht, reicht es, dass

eine erforderliche Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Anmeldung zum Register
unterzeichnet und ihre Unterschriften öffentlich beglaubigen lässt.
Wenn die Unterschriften der Vorstandsmitglieder durch einen Notar öffentlich
beglaubigt werden, kann der Notar nach § 328 Absatz 2 des Gesetzes über Verfahren
in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
die Eintragungen im Namen der zur Anmeldung Verpflichteten beantragen, sodass
sich die Vorstandsmitglieder durch die Einschaltung des Notars den Weg zum
Registergericht sparen können. Die Registergerichte werden durch die Formvorschrift
entlastet. Sie müssen die Identität des Anmeldenden nicht mehr überprüfen. Eine
Aufhebung des bestehenden Beglaubigungserfordernisses würde die Justiz zusätzlich
belasten, da die Prüfung, ob die Anmeldung von einem Berechtigten erklärt wurde,
aufwendiger würde.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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