Регион: Германия

Vereins- und Versammlungsrecht - Ablehnung der geplanten Verschärfung des Vereinsgesetzes

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

16.09.2017 г., 4:24

Pet 1-18-06-2180-036988

Vereins- und Versammlungsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass die geplante Verschärfung des
Vereinsgesetzes abgelehnt wird.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 5.957 Mitzeichnungen und 91 Diskussionsbeiträge,
ferner 13.519 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern sowie weitere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplante
Änderung der §§ 9 Absatz 3 und 20 Absatz 1 Satz 2 Vereinsgesetz (VereinsG) gegen
das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit des Artikels 9 Absatz 1 Grundgesetz (GG)
und gegen das rechtsstaatliche Gebot der Unschuldsvermutung verstoße. Der
Gesetzentwurf sehe vor, dass Kennzeichen eines Vereins nicht mehr öffentlich
verwendet und verbreitet werden dürfen, wenn sie den Kennzeichen eines anderen,
verbotenen Vereins ähnelten. Diese Verschärfung ziele vor allem auf die Subkultur der
Rocker- und Motorradclubs ab. Der Gesetzentwurf kriminalisiere und stigmatisiere
eine ganze Bevölkerungsgruppe. Er sei nicht dazu geeignet, die Bürgerinnen und
Bürger zu schützen und Kriminalität zu bekämpfen. Die Polizei werde einen erhöhten
Aufwand betreiben müssen, um einzelne Personen bestimmten Vereinen zuzuordnen,
wenn deren Kennzeichen verboten würden. Zudem würden die ohnehin überlasteten
Gerichte vermehrt mit Prozessen beschäftigt werden, in denen geklärt werden müsse,
ob ein Kennzeichen „in im Wesentlichen gleicher Form“ getragen oder verbreitet

worden sei. Die Bundesregierung habe weder verlässliche Zahlen zur Kriminalität der
Motorradclubs vorlegen können, die diese Gesetzesverschärfung rechtfertigen
würden, noch habe sie die negativen Auswirkungen für das Vereinsleben in
Deutschland und die Außendarstellung der Vereine hinreichend berücksichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Innenausschusses des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Vereinsgesetzes“ (Drucksachen 18/9758 und 18/9947) zur Beratung
vorlag und der am 12. Dezember 2016 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses vorgetragenen
Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der Deutsche Bundestag in seiner
212. Sitzung am 19. Januar 2017 den o. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Änderung des Vereinsgesetzes (Drucksachen 18/9758 und 18/9947) in der vom
Innenausschuss geänderten Fassung (Drucksache 18/10903) angenommen hat (vgl.
Plenarprotokoll 18/212). Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Nach Artikel 9 Absatz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und
Gesellschaften zu bilden. Der Ausschuss hebt hervor, dass die mit der Petition
beanstandete Gesetzesänderung nicht gegen die Vereinigungsfreiheit verstößt. Bei
dem Gesetz geht es lediglich um die Verschärfung des Kennzeichenverbots in § 9
Absatz 3 VereinsG und um die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafnorm
des § 20 Absatz 1 Satz 2 VereinsG auf den neuen § 9 Absatz 3 VereinsG. Für einen
Verein ist es jedenfalls dann zumutbar, seine Kennzeichen zu ändern, wenn diese
denen eines verbotenen Vereins im Wesentlichen gleichen und er damit den Eindruck
erweckt, er teile die strafbaren Aktivitäten und die verfassungswidrigen Bestrebungen
des verbotenen Vereins. Es ist nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses nicht
unverhältnismäßig, einem solchen Verein zur Vermeidung dieses Eindrucks die
Weiterverwendung derartiger Kennzeichen zu verbieten, sobald das Vereinsverbot

vollziehbar ist. Das Verbot der Verwendung ähnlicher Kennzeichen durch
selbstständige Vereine, die zwar das gleiche Erscheinungsbild, nicht aber auch
zwingend die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilen müssen, ist geeignet, die
daraus erwachsenden Gefahren zu bekämpfen. Ein milderes Mittel, um diese
Gefahren in gleicher Weise zu bekämpfen, ist nicht ersichtlich.
In die Betrachtung einzubeziehen ist, dass es sich bei § 9 VereinsG um eine
polizeiliche Vorschrift handelt, die den Polizei- und Ordnungsbehörden die Möglichkeit
gibt, zur Gefahrenabwehr einzuschreiten. Wenn sich aus den Umständen des
Einzelfalls ergibt, dass das vom einzelnen Verein verwendete Kennzeichen doch nicht
geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, für die strafbaren
Aktivitäten des verbotenen Vereins zu stehen, oder ein polizeiliches Einschreiten aus
anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, kann die Polizeibehörde von einem
Tätigwerden nach der polizeilichen Generalklausel absehen.
Zu beachten ist außerdem, dass unter kriminellen Vereinigungen, insbesondere
Rockergruppierungen genau reglementiert ist, wer und zu welchen Bedingungen ihre
Kennzeichen in der Öffentlichkeit verwenden darf. Es sind Fälle bekannt, wo Dritten,
die unberechtigt ähnliche Kennzeichen verwendet haben, die weitere
Kennzeichenverwendung untersagt wurde. Es ist kaum denkbar, dass ein
gesetzestreuer Verein rein versehentlich ein ähnliches Kennzeichen verwendet und in
der Folge durch ein Kennzeichenverbot betroffen wäre. Damit ist eine
unverhältnismäßige Inpflichtnahme von unbeteiligten Dritten ausgeschlossen.
Die mit der Petition vorgetragene Sorge, durch die angestrebte Gesetzesänderung
werde die Außendarstellung unbequemer Vereine verboten und damit de facto ihre
Arbeit, wird vom Ausschuss nicht geteilt, denn auch der neue § 9 Absatz 3 VereinsG
setzt für ein Kennzeichenverbot voraus, dass es einen nach § 3 Absatz 1 VereinsG
bereits verbotenen Verein gibt und der betroffene Verein Kennzeichen in im
Wesentlichen gleicher Form wie dieser verwendet. Ein willkürliches Vorgehen gegen
unliebsame Vereine ist damit ausgeschlossen. Aus dieser Erwägung heraus ist auch
ersichtlich, dass die in Vereinigungen organisierte Zivilgesellschaft durch die
Gesetzesänderung kaum betroffen sein wird.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die aus dem Rechtsstaatsprinzip
hergeleitete und zudem in Artikel 6 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention
verankerte Unschuldsvermutung besagt, dass niemand einer Straftat ohne Nachweis
seiner Schuld in einem justizförmigen, geordneten Verfahren für schuldig befunden
werden darf. Bei dem neuen § 9 Absatz 3 VereinsG handelt es sich um eine

ordnungsrechtliche Vorschrift, die nicht die Feststellung von Schuld im Sinne der
Unschuldsvermutung betrifft. In einem Verfahren wegen § 20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und Satz 2 VereinsG würde die Unschuldsvermutung selbstverständlich
Anwendung finden, wenn es in einem Strafverfahren um die vorsätzliche Verbreitung
oder öffentliche Verwendung eines in im Wesentlichen gleicher Form verwendeten
Kennzeichens gehen würde.
Durch die Novellierung des Vereinsgesetzes ist eine marginale Änderung des
Vollzugsaufwands auf Landesebene durch die Polizei- und Ordnungsbehörden zu
erwarten, da sich der Kreis der zu verbietenden Kennzeichen und die Anzahl der
durchzuführenden Maßnahmen geringfügig erhöhen wird (beispielsweise
Sicherstellung von Kennzeichen krimineller Rockergruppierungen und der mit diesen
Kennzeichen versehenen Gegenstände durch die jeweils zuständigen Polizei- und
Ordnungsbehörden). Andererseits ist durch die einfachere Handhabung der nun klarer
gefassten Vorschriften mit einer Reduzierung des fallbezogenen Aufwands zu
rechnen. Mit der Streichung des subjektiven Merkmals des Teilens der Zielrichtung
des verbotenen Vereins in § 9 Absatz 3 VereinsG und der zusätzlich eingefügten
Erläuterung, wann ein Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form verwendet wird,
wird das Kennzeichenverbot praxistauglich ausgestaltet. Die Polizei in Bund und
Ländern kann künftig allein anhand objektiver Kriterien feststellen, ob ein Verein ein
Kennzeichen in wesentlich gleicher Form verwendet wie der verbotene Verein.
Dadurch kann das Kennzeichenverbot effektiver durchgesetzt werden.
Dass sich die Justiz mit Fragen der Auslegung der neuen gesetzlichen Regelungen
befassen muss, ist Teil ihrer Aufgaben. Es ist nicht ersichtlich, dass die in Rede
stehende Gesetzesänderung die Justiz mehr beanspruchen wird als andere
gesetzliche Neuerungen.
Entgegen der Annahme der Petenten liegen der Bundesregierung sehr wohl
belastbare Zahlen zur Rockerkriminalität vor. Mit rund 10.000 Mitgliedern haben
Rocker- und rockerähnliche Gruppierungen in Deutschland die höchsten
Mitgliederzahlen europaweit. Eine anhaltend hohe Gewaltbereitschaft der Mitglieder
führt zu einer hohen Gefährdungslage. Ein beachtlicher Anteil aller Verfahren im
Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität in Deutschland entfallen auf diese
Gruppierungen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst vor kurzem stattgefundenen
intensiven parlamentarischen Beratungen zur Änderung des Vereinsgesetzes vermag
der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu

erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Nach
umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage empfiehlt er daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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