Región: Alemania

Verfassungsbeschwerde - Änderung des § 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
423 Apoyo 423 En. Alemania

No se aceptó la petición.

423 Apoyo 423 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:12

Pet 4-17-07-1051-046088Verfassungsbeschwerde
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den § 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG) dahingehend zu ändern, dass die Verfassungsbeschwerde erst nach
zwei Monaten erhoben und begründet werden soll.
Zur Begründung wird vorgetragen, dies sei insbesondere für Beschwerdeführer, die
keine Juristen sind, eine wesentliche Erleichterung, zumal sich die Zwei-Monats-Frist
bereits in einigen Landesverfassungsgerichtsgesetzen (z. B. Berlin) bewährt habe.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Sie wurde von 423 Mitzeichnern unterstützt.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach geltender Rechtslage ist gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die
Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.

Nach Satz 2 der Vorschrift beginnt die Frist zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde entweder mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der
in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den
maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist,
oder mit der Verkündung der Entscheidung oder – wenn es einer Verkündung nicht
bedarf – mit der sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.
Durch diese Regelung soll unter anderem im öffentlichen Interesse erreicht werden,
dass der von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffene um des Rechtsfriedens
willen sich alsbald darüber schlüssig wird, ob er von dem außerordentlichen
Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen will
(Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 10. März 1970 -2 BvR 721/67-,
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE]
28, 88 [92 f.]).
Die gesetzliche Regelung einer Frist, nach deren Verstreichen die
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig ist, bewegt sich im Spannungsfeld
zwischen der Forderung nach materieller Gerechtigkeit einerseits und der
notwendigen Gewähr von Rechtssicherheit andererseits. Da beide Gesichtspunkte
ihrerseits Elemente des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips sind, ist es
Aufgabe des Gesetzgebers, bei Ausgestaltung der Verfahrensordnung einen
Ausgleich zwischen ihnen herzustellen. Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten
Gestaltungsspielraum (Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemes/Dollinger (Hrsg.),
Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage
2005, § 93 Rn. 5 m.w.N.).
Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit der Festlegung der
Monatsfrist in § 93 Absatz 1 BVerfGG in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt. Er hat insbesondere sichergestellt, dass die Frist
zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erst zu laufen beginnt, wenn der
Betroffene auch von der Begründung der ihn betreffenden gerichtlichen
Entscheidung Kenntnis nehmen kann. Da er bereits vorher zumindest mit dem
zugrunde liegenden Sachverhalt vertraut ist, besteht für ihn regelmäßig ausreichend
Zeit, – gegebenenfalls unter fachkundiger Beratung – die Gründe der Entscheidung
zu bewerten und sich über das weitere Vorgehen Klarheit zu verschaffen. § 93
Absatz 2 BVerfGG, der bei unverschuldeter Versäumnis der Frist des § 93 Absatz 1

BVerfGG die Wiedereinsetzung ermöglicht, fängt mögliche Härten im Einzelfall auf,
ohne dass indes diese Regelung verfassungsrechtlich geboten wäre. Das Gebot der
Gerechtigkeit verlangt insoweit jedenfalls keine weitere Ausdehnung des
Rechtsschutzes, zumal in den bedeutenderen Fällen regelmäßig zwei Instanzen mit
der Sache befasst waren und so eine gewisse Richtigkeitsgewähr für die getroffene
Entscheidung besteht (Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemes/Dollinger, BVerfGG,
§ 93 Rn. 6 m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
Soweit in der Petition vorgetragen wird, die Zwei-Monats-Frist in einem
Landesverfassungsgerichtsgesetz habe sich bewährt, so hält der Petitionsausschuss
die Ein-Monats-Frist für ausreichend, auch den berechtigten Belangen des
rechtssuchenden Bürgers hinreichend Rechnung zu tragen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Bürger juristisch nicht vorgebildet ist; der
fehlende Anwaltszwang für die Erhebung und Begründung einer
Verfassungsbeschwerde spricht nicht für die vom Petenten vorgeschlagene
Gesetzesänderung.
Vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sich die Beteiligten zwar erst in der
mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum
Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 22 Absatz 1 Satz 1
[am Ende] BVerfGG). Der hieraus resultierende fehlende Anwaltszwang für die
Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde garantiert jedoch nicht, dass
der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der Lage ist, seine Rechte – auch schon in
diesem Verfahrensstadium – ohne Rechtsbeistand zu verfolgen (Magen, in:
Umbach/Clemes/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 16). Dem entsprechend sieht das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz in § 22 Absatz 1 Satz 1 auch vor, dass der
Beteiligte sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen der aufgezeigten
potentiellen Bevollmächtigten vertreten lassen kann.
Ob der Beschwerdeführer sich in der Lage sieht, die Substantiierungsleistungen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu erbringen, obliegt allein seiner
Entscheidung. Dass die Verfassungsbeschwerde in der Regel nicht einfacher,
sondern schwerer zu begründen sein dürfte als etwa eine Klage vor der ordentlichen

oder der Fachgerichtsbarkeit, weil zur Begründung der Verfassungsbeschwerde aus
den Rechtsfragen des einfachen Rechts zusätzlich die Möglichkeit einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts herauszuarbeiten ist (vgl. Magen, in:
Umbach/Clemes/ Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 16), wird er in seine Überlegungen
einstellen. Verfassungsrechtlich ist es jedoch nicht geboten, ihm für diese
Entscheidung und die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde selbst
eine Frist von zwei Monaten einzuräumen. Auch rechtspolitisch empfiehlt es sich
nicht, die Voraussetzung für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu senken
und damit die bereits jetzt sehr hohe Belastung des Gerichts durch
Verfassungsbeschwerden weiter zu steigern.
Nach dem Dargelegtem hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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