Region: Germany

Vergütung für medizinische Leistungen - Abrechnung von medizinischen Leistungen nach Bestätigung durch Patienten

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
604 supporters 604 in Germany

The petition is denied.

604 supporters 604 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:11

Pet 2-18-15-721-000505

Vergütung für medizinische Leistungen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen mit
den Krankenkassen nur noch dann möglich sein soll, wenn der Patient mit seiner
Unterschrift die durchgeführte Behandlung bestätigt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 605 Mitzeichnungen sowie
100 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Vertragsärzte rechnen nach geltendem Recht die von ihnen erbrachten
Leistungen nicht direkt mit den Krankenkassen ab. Die Krankenkassen zahlen mit
befreiender Wirkung so genannte Gesamtvergütungen für die gesamte
vertragsärztliche Versorgung der Versicherten an die Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen). Die Gesamtvergütungen werden jeweils für das Folgejahr mit
Wirkung für die Krankenkassen von den KVen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen vereinbart. Die KVen verteilen jeweils die
Gesamtvergütungen mithilfe eines Honorarverteilungsmaßstabs an die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten,
medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen.

Die Abrechnungen werden durch die KVen und die Krankenkassen auf
Rechtmäßigkeit und Plausibilität geprüft (§ 106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB V). Dabei wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt, dazu
gehört auch die Feststellung, ob und inwieweit die abgerechneten Leistungen nach
der vertragsärztlichen Gebührenordnung abrechnungsfähig sind. Zudem werden
u. a. das Bestehen und der Umfang der Leistungspflicht sowie die Plausibilität von
Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten
Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose geprüft. Die Prüfung der
Plausibilität durch die jeweilige KV umfasst auch den Umfang der je Tag und Arzt
abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen und
vorgesehenen Zeitaufwand. Die gemeinsame Selbstverwaltung trifft Vereinbarungen
zu Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen sowie zu den Maßnahmen
für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen sowie einer
Überschreitung der Zeitrahmen. Ferner können die Krankenkassen, sofern dazu
Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die KVen beantragen.
Da die Abrechnungsprüfungen nur ausnahmsweise anhand von Papierformularen
erfolgen, würde die Einführung einer schriftlichen Bestätigung der durchgeführten
Behandlung durch den Patienten nach Aussage der Bundesregierung zu einer nicht
zu rechtfertigenden enormen Bürokratisierung in der vertragsärztlichen Versorgung
führen.
Das dargestellte Abrechnungsverfahren innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) ist für die Versicherten, die Krankenkassen und die
Ärzte erheblich rationeller als das in der privaten Krankenversicherung praktizierte
Kostenerstattungsverfahren, bei dem der Versicherte jede einzelne Arztrechnung zu
bezahlen hat und anschließend die Erstattung der Kosten bei seiner Versicherung
beantragen muss.
Der Versicherte erhält beim Abrechnungsverfahren der GKV indes nicht "automatisch
Kenntnis" über die abgerechneten Leistungen und die damit verbundenen Kosten.
Die Krankenkassen, die Ärzte und Krankenhäuser sind deshalb gesetzlich
verpflichtet, die Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen und
deren Kosten zu unterrichten. Mit der Einführung der sog. Patientenquittung seit dem
01.01.2004 erhalten interessierte Patientinnen und Patienten Informationen über
erbrachte Leistungen und deren Kosten. § 305 Abs. 2 SGB V sieht vor, dass die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und
medizinischen Versorgungszentren die Versicherten auf Verlangen schriftlich in

verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens
quartalsweise, spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die
Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zulasten der
Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten
(Patientenquittung) zu unterrichten haben. Die Krankenhäuser unterrichten die
Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier
Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten
Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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