Região: Alemanha

Vergütung für medizinische Leistungen - Bessere Vergütung der Logopäden

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
15.381 Apoiador 15.381 em Alemanha

A petição não foi aceite.

15.381 Apoiador 15.381 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/06/2018 04:23

Pet 2-17-15-721-048325

Vergütung für medizinische Leistungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine bessere Vergütung für die Logopäden gefordert.
Mit der Petition wird gefordert, die Grundlohnsummenanbindung der Vergütung für
logopädische Leistungen aufzuheben und einen Ost-West-Angleich der Vergütung
zu realisieren. Ferner sollen die Beihilfesätze für die logopädische Behandlung auf
den 1,8-fachen Satz der GKV-Vergütung angehoben werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 15.360 Mitzeichnungen sowie
198 Diskussionsbeiträge ein. Ferner erreichten den Petitionsausschuss weitere
27.321 unterstützende Unterschriften auf dem Postweg.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
23.06.2014 beraten.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 105. Sitzung am 15.02.2017 beraten hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung, der öffentlichen Beratung und der Mitteilung
des Ausschusses wie folgt dar:
Die Bundesregierung wies gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass die
Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die Preise, deren Abrechnung sowie die
Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung in Verträgen zwischen den
Krankenkassen oder ihren Landesverbänden bzw. Arbeitsgemeinschaften und den
Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungserbringer geregelt werden (§ 125
Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V). Die Vereinbarung der Preise fällt
danach in die Vertragsautonomie der Heilmittelerbringer und der Krankenkassen.
Um angemessene Vertragspreise oder die Anpassung dieser zu erzielen, hat der
Gesetzgeber eine Schiedsregelung in § 125 Abs. 2 SGB V aufgenommen. Diese
Schiedsregelung ist am 25.03.2009 in Kraft getreten. Das Schiedsverfahren findet
Anwendung, wenn sich die Vertragspartner nicht auf die Preise für
Heilmittelbehandlungen oder eine Anpassung vereinbarter Preise einigen können.
Im Hinblick auf die in § 71 SGB V geregelte Beitragssatzstabilität und die damit
(bisher) verbundene Vorlagepflicht von Vergütungsvereinbarungen bei den
zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 71 Abs. 4 Satz 1 a.F. SGB V) wies die
Bundesregierung auf das "Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften" vom 07.08.2013 (Deutscher Bundestag Drucksache 17/13083
vom 16.04.2013) hin. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 13.08.2013 ist die
Vorlagepflicht der Vergütungsvereinbarungen von Heil- und Hilfsmittelleistungen bei
den zuständigen Aufsichtsbehörden entfallen. Somit können die Krankenkassen im
Rahmen der Vertragsverhandlungen flexibler entscheiden, inwieweit Abschlüsse
oberhalb der Veränderungsrate unter Beachtung der Beitragsstabilität und der
gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt sind.
Soweit eine Anpassung der Beihilfesätze der logopädischen Versorgung gefordert
wird, weist der Petitionsausschuss für den Bereich des Bundes auf Folgendes hin:
Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
festgestellt, dass die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung
konzipiert ist. Sie soll Beihilfeberechtigte von den durch die Besoldung nicht
gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Eine

lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch
nicht.
Für die Erbringung von Heilmitteln durch Angehörige der Gesundheits- und
Medizinalfachberufe gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Immer dann, wenn zur
Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen
zurückgegriffen werden kann, kann die Angemessenheit von Aufwendungen durch
eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach begrenzt werden.
Soweit kritisiert wird, dass niedergelassene Ärzte keine ausreichenden Informationen
über die gesetzlichen Neuregelungen der Heilmittelversorgung erhalten würden, ist
darauf hinzuweisen, dass jeder Vertragsarzt berufs- und vertragsarztrechtlich
verpflichtet ist, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und
Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung
erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (§ 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die
Erfüllung und Kontrolle dieser Fortbildungspflichten obliegt der ärztlichen
Selbstverwaltung, insbesondere den Kassenärztlichen Vereinigungen, die als
Körperschaften des öffentlichen Rechts der Aufsicht des jeweils zuständigen
Landesministeriums unterliegen.
Vor dem Hintergrund, dass die Preisvereinbarungen für logopädische Leistungen wie
auch für andere Heilmittelleistungen den Anstieg des Behandlungsbedarfs der
Versicherten und die damit verbundenen Anforderungen an die Leistungserbringer
und die Versorgungsstrukturen möglicherweise nicht angemessen abbilden und die
im Heilmittelbereich vorhandenen gesetzlichen Spielräume für Preisvereinbarungen
auch oberhalb der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nur wenig
genutzt werden, hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Stärkung der Heil- und
Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG)", das am
11.04.2017 in Kraft getreten ist, zusätzliche Spielräume für die Preisvereinbarungen
für Leistungen der Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie und Podologie eröffnet.
Um die steigenden Anforderungen an die Heilmittelerbringer berücksichtigen zu
können und die Attraktivität einer Tätigkeit in einem Therapieberuf weiter zu steigern,
werden den Krankenkassen und den Verbänden der Heilmittelerbringer in den
Jahren 2017 bis 2019 Preisvereinbarungen auch oberhalb der Veränderungsrate
ermöglicht. Die Regelung ist auf drei Jahre befristet, um die Auswirkungen dieser
Maßnahme überprüfen zu können.

Die zusätzlichen Spielräume werden von den Vertragspartnern offensichtlich genutzt.
Da die Laufzeiten und die Strukturen der Vergütungsvereinbarungen nach
Vertragsregion und beteiligten Krankenkassen teilweise erheblich voneinander
abweichen, lassen sich keine exakten durchschnittlichen Steigerungsraten je nach
Heilmittelbereich angeben. Indes lassen die bekannt gewordenen
Vertragsabschlüsse Steigerungen in einer Höhe zwischen 8 und 10 Prozent
erwarten. Dies gilt auch für den Bereich der Logopädie.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen, soweit es die
zeitliche Befristung der Preisvereinbarungen auch oberhalb der Veränderungsrate
der beitragspflichtigen Einnahmen betrifft, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


08/06/2017 13:14


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