Region: Germany

Vergütung für medizinische Leistungen - Regeln für Individuelle Gesundheitsleistungen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
281 supporters 281 in Germany

Petition process is finished

281 supporters 281 in Germany

Petition process is finished

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:54

Pet 2-17-15-721-037439

Vergütung für medizinische Leistungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit darin Defizite bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben angesprochen
werden,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert, dass die Regeln zu Angebot, Beauftragung und Abrechnung von
individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) zum Schutze der Patienten konkreter und
zentral gefasst werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Gesetz fordere von den Ärzten, die Patienten
vor Erbringung der Leistung über Kosten und Nutzen aufzuklären und derart zu
beraten, dass der Patient die Möglichkeit habe, sich frei für oder gegen das Angebot
zu entscheiden. Die Praxis habe gezeigt, dass nicht wenige Ärzte diesem Anspruch
nicht gerecht würden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 281 Mitzeichnungen sowie
123 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass sich Regelungen zu
Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) u. a. bereits im ärztlichen Berufsrecht
und im "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" vom
20.02.2013 finden.
Der Bundesmantelvertrag - Ärzte, der zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband geschlossen wurde, sieht vor,
dass Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht besteht, nur im
Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden können, über die mit dem
Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag
abgeschlossen werden muss (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä).
Die Voraussetzungen, unter denen ein Vertragsarzt von einem Versicherten eine
Vergütung fordern darf, sind in § 18 Abs. 8 BMV-Ä geregelt. Danach darf eine
Vergütung nur gefordert werden,
- wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich
verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt
schriftlich bestätigt (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä) bzw.
- wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind,
vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die
Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3
BMV-Ä).
Diese vertraglichen Bestimmungen sind für Vertragsärzte nach § 95 Abs. 3 Satz 3
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verbindlich.
In § 12 Abs. 4 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und
Ärzte (MBO-Ä 1997), der von den Landesärztekammern in entsprechende
berufsrechtliche Regelungen umgesetzt worden ist, ist vorgeschrieben, dass vor dem
Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer
Krankenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden,
Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des
nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber

informieren müssen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine
Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht
sicher ist.
Soweit mit der Petition ferner Transparenz bei der Abrechnung von IGeL gefordert
wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Vorgaben der Gebühren-
ordnung für Ärzte (GOÄ) zur Rechnungslegung diesem Anliegen bereits Rechnung
tragen. Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem
Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden
ist. Nach § 12 Abs. 2 GOÄ muss die Rechnung insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten
Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls
genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz…
Soweit mit der Petition "Mindeststandards" hinsichtlich der Aufklärung gefordert
werden, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
§ 8 MBO-Ä 1997 sieht vor, dass zur Behandlung Ärztinnen und Ärzte der
Einwilligung der Patientin oder des Patienten bedürfen. Der Einwilligung hat
grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
Die Aufklärung hat der Patientin oder dem Patienten insbesondere vor operativen
Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich
Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken in verständlicher
und angemessener Weise zu verdeutlichen. Insbesondere vor diagnostischen oder
operativen Eingriffen ist soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit vor der
weiteren Behandlung zu gewährleisten. Je weniger eine Maßnahme medizinisch
geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind
Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.
Auch nach dem Patientenrechtegesetz hat die oder der Behandelnde vor der
Durchführung einer medizinischen Maßnahme grundsätzlich die Einwilligung der
Patientin oder des Patienten einzuholen (§ 630d Abs. 1 BGB). Die erforderliche
Einwilligung ist nur dann rechtswirksam, wenn zuvor umfassend über alles aufgeklärt
wurde, was für die Behandlung wichtig ist.
Die Aufklärung unter Verwendung von Merkblättern ist zulässig, sie können das
erforderliche Arztgespräch indes nicht ersetzen. Die Ärztin oder der Arzt hat sich
davon zu überzeugen, dass die Patientin oder der Patient die schriftlichen Hinweise

gelesen und verstanden hat. Gefordert ist in jedem Fall eine "verständliche"
Information der Patientin oder des Patienten. Die Behandelnden müssen sich
sprachlich auf die Patientin oder den Patienten einstellen und dürfen sich nicht nur im
Fachjargon ausdrücken. Rechtzeitig vor einem Eingriff muss ein mündliches
Aufklärungsgespräch geführt werden, so dass Patienten gleich nachfragen können
und Zeit haben, sich ihre Entscheidung zu überlegen. Mit dem Patientenrechtegesetz
neu eingeführt wurde zudem die Pflicht, Patienten die von ihnen unterzeichneten
Unterlagen in Kopie auszuhändigen (§ 630e BGB).
Neben der ärztlichen Aufklärungspflicht ist das Einsichtsrecht der Patienten
bedeutsam. Nach § 10 Abs. 2 MBO-Ä 1997 haben Ärztinnen und Ärzte Patientinnen
und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden
Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile,
welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes
enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der
Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Im Übrigen wird auf § 810 (Einsicht in Urkunden) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verwiesen. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz
befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht
verlangen kann, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet … worden ist.
Der Petitionsausschuss weist im Übrigen auf das o. g. Patientenrechtegesetz hin, mit
dem eine bundesrechtliche Kodifizierung erfolgte.
Gemäß § 630g Abs. 1 ist dem Patienten "auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die
vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme
nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter
entgegenstehen."...
Nach § 630g Abs. 2 BGB kann der Patient "auch elektronische Abschriften von der
Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu
erstatten."
§ 630f (Dokumentation der Behandlung) Abs. 1 und 2 BGB sehen vor:
"Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform
oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in
der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt
erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind….

Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht
für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren
Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen,
Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre
Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen."
Hinsichtlich "Individueller Gesundheitsleistungen" sieht das Patientenrechtegesetz
gemäß § 630c Abs. 3 BGB Folgendes vor:
"Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten
durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür
hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über
die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.
Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. "
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit darin Defizite
bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben angesprochen werden, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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