Regione: Germania

Verhalten im Straßenverkehr - Einführung eines Registers für rücksichtsvolle, unfallfreie und punktlose Führerscheinbesitzer

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Supporto 20 in Germania

La petizione è stata respinta

20 Supporto 20 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:01

Pet 1-18-12-9212-032020

Verhalten im Straßenverkehr


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird vorgeschlagen, dass neben dem Punktesystem in Flensburg für
Verkehrssünder ein ähnliches System für "rücksichtsvolle, unfallfreie und punktelose
Führerscheinbesitzer" eingeführt wird.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 45 Mitzeichnungen und sechs
Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt
gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es einen
Ansporn geben solle, sich an die Verkehrsregeln zu halten und umsichtig zu fahren.
Dazu sei eine Belohnung geeignet, von einer Prämienzahlung bis zu einem Neuwagen
sei dabei alles denkbar. Diese Belohnungen sollten aus den Bußgeldeinnahmen
finanziert werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst stellt der Petitionsauscshuss fest, dass der Gesetzgeber seit 1974 das
Fahreignungsbewertungssystem eingerichtet hat, in dem Punkte für jeweilige
Verkehrsverstöße addiert werden. Dieses Instrument zur Beobachtung der
Fahreignung hat sich im Interesse der Verkehrssicherheit bewährt. Das System

verfolgt den Zweck Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die wiederholt
gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen, zu identifizieren, ihre Fahreignung zu
beobachten, sie zur Verhaltensänderung anzuregen und ungeeignete
Fahrerlaubnisinhaber zum Schutze der Allgemeinheit vom Verkehr auszuschließen.
Eine belohnende Zielrichtung verfolgt dieses System nicht. Die Einbeziehung von
Positivmerkmalen im bestehenden Punktesystem wäre mit Blick auf die
Verkehrssicherheit aus Sicht des Ausschusses bedenklich. Es wäre zu befürchten,
dass Belohnungen mit Punktabzügen oder das Anlegen von „Pluspunkten auf Vorrat“
ein faktisch unachtsameres Verhalten im Straßenverkehr, aufgrund des gesenkten
Punktestandes, fördern würde. Ein regelkonformes Verkehrsverhalten stellt den
normalen Sollzustand dar. Daher wäre unter dem rechtsstaatlichen Aspekt der
Gleichbehandlung die Feststellung von Positivmerkmalen schwierig. Die Einführung
eines vollständig getrennten parallelen Punktesystems für regelkonformes Verhalten
wäre zudem nicht mit dem aus der jüngsten Reform des Punktesystems manifestierten
Willen des Gesetzgebers, das Punktsystem zu vereinfachen, vereinbar.
Es gilt außerdem zu bedenken, dass eine Berücksichtigung von positivem
Verkehrsverhalten im gegenwärtigen System bereits erfolgt. Und zwar indem
derjenige, der sich im Straßenverkehr regelkonform verhält, im Fahreignungsregister
entweder gar nicht oder mit null Punkten geführt wird. Bei regelkonformen Verhalten
wächst daher der Punktestand nicht weiter an und reduziert sich mit Zeitablauf durch
die Tilgung von bestehenden Punkten. Die Autofahrer, die über die Jahre ein korrektes
Verhalten im Straßenverkehr durch unfallfreies Fahren bewiesen haben, werden
außerdem von Verbänden, Versicherungen und von der deutschen Verkehrswacht
ausgezeichnet.
Die Einnahmen der Bußgelder können zudem auch nicht, wie mit der Petition
gefordert, als Finanzierung der Belohnung genutzt werden, da sie im Bereich des
Straßenverkehrs den Ländern bzw. den Kommunen zustehen. Bei der Zuweisung der
Geldbußen unterscheidet das geltende Bußgeldrecht danach, von welcher
Verwaltungsbehörde oder von welchem Gericht die Buße verhängt wurde. Geldbußen
aus Bußgeldbescheiden, die von einer Landesbehörde erlassen wurden, fließen daher
grundsätzlich nach § 90 Absatz 2 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG),
ebenso wie Geldbußen die nach §§ 91 OWiG; 45 Absatz 1 und 2 der
Strafprozessordnung gerichtlich verhängt wurden, an die Landeskasse. Davon sind
allerdings zahlreiche Länder abgewichen und haben für ihren eigenen Bereich
bestimmt, dass Geldbußen den kommunalen Haushalten zufließen.

Die Einnahmeverteilung des Bußgeldrechts ist verfassungsrechtlich vorgeprägt. Die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt gemäß Artikel 83, 84 des
Grundgesetzes (GG) überwiegend, vor allem im Bereich des Straßenverkehrs, den
Ländern in eigener Angelegenheit, aufgrund der im GG enthaltenen
Kompetenzverteilung. Daher stehen den Ländern die erzielten Einnahmen aus ihrer
Verwaltungszuständigkeit selbst zu (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 105,
185, 193). Aufgrund dieser nach dem GG und den vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Grundsätzen ist es dem Bundesgesetzgeber weder möglich den Ländern
die Einnahmen und Geldbußen vorzuenthalten, noch ihnen die Entscheidung über die
Verwendung abzunehmen. Es ist daher festzustellen, dass die in der Petition
vorgeschlagene Verwendung der Einnahmen durch den Bundesgesetzgeber nicht mit
den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Der Petitionsausschuss kommt daher zu dem Ergebnis, dass die in der Petition
vorgeschlagene Einführung eines getrennten Punktesystems für regelkonformes
Verhalten abgelehnt werden muss.
Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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