Region: Turyngia

Verhinderung der Errichtung der geplanten Stallanlage in Allendorf - OT Aschau

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
204 Wspierający 204 w Turyngia

Petycja została zakończona

204 Wspierający 204 w Turyngia

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Thüringer Landtages .

przekazywanie

25.01.2016, 17:25

Die Petition wurde am 2. August 2013 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und konnte bis zum 13. September 2013 mitgezeichnet werden. Die Petition wurde von 205 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 S. 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht wurde, wurde keine öffentliche Anhörung zur Petition durchgeführt.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) nahm daraufhin zu den einzelnen Punkten der Petition Stellung und erläuterte den rechtlichen Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Im Rahmen der 48. Sitzung des Petitionsausschusses teilten die anwesenden Vertreter des TMLFUN zur Petition mit, das laufende Genehmigungsverfahren habe auf unbestimmte Zeit gestoppt werden müssen. Die Gemeinde plane, für das Gebiet, in dem die Stallanlage errichtet werden solle, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zum Schutz dieser Planungen sei eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen worden. Vorhaben nach § 29 BauGB dürften daher momentan nicht durchgeführt werden. Der Status Quo sei daher vorerst für vier Jahre gesichert, sollte der Antragssteller der Baugenehmigung nicht erfolgreich Rechtsmittel gegen die Veränderungssperre einlegen.

Aufgrund der Auskünfte des TMLFUN ging der Petitionsausschuss in seiner abschließenden Beratung davon aus, dass die Gemeinde nun die Möglichkeit hat, im Rahmen der Bauleitplanung die Interessen der dörflichen Gemeinschaft zu berücksichtigen und einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Dieser bindet im Anschluss die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über beantragte Baugenehmigungen. Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Informationen nach § 17 Nr. 2b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären.


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