Terület: Németország

Verjährung der Strafverfolgung - Aufhebung der Verjährungsfrist bei Sexual- und (schweren) Gewaltdelikten

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
163 Támogató 163 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

163 Támogató 163 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 03. 22. 3:27

Pet 4-19-07-4502-003055 Verjährung der Strafverfolgung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Verjährungsfrist bei Sexual- und (schweren)
Gewaltdelikten vollständig aufgehoben wird.

Zur Begründung der Petition werden im Wesentlichen die besonders traumatisierende
Wirkung dieser Taten und die Rückfallgefahr der Täter ausgeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 164 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Gesetzgeber hat mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz „zur
Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum
Sexualstrafrecht“ weitreichende Änderungen bei den Verjährungsvorschriften
beschlossen, die dem Anliegen des Petenten bereits weitgehend Rechnung tragen,
ohne die mit einer völligen Aufhebung der Verjährung verbundenen Nachteile zu
begründen.
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist nunmehr vorgesehen,
dass die Verjährung für Sexualstraftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180
Absatz 3 und 182 StGB – also für einen Großteil der in der Begründung des Petenten
aufgeführten Delikte – bis zur Vollendung des 30. Lebensjahr des Opfers ruht. Dies
bedeutet, dass mit Vollendung des 30. Lebensjahres die Verjährungsfristen überhaupt
erst zu laufen beginnen.

Diese Neuerung führt dazu, dass bei allen schweren, einer Verjährungsfrist von
20 Jahren unterliegenden Sexualdelikten (wie zum Beispiel bei allen Varianten des
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB), Verjährung nie vor
Vollendung des 50. Lebensjahrs des Opfers eintreten kann. Diese Frist kann sich bei
entsprechenden Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB, wie etwa der
Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten, bis zur Vollendung des 70.
Lebensjahres des Opfers verlängern, wobei der mutmaßliche Täter dann häufig schon
im Greisenalter sein wird.

Dieser deutlichen Ausweitung der strafrechtlichen Ruhensfrist ging eine über mehrere
Jahre sehr intensiv geführte rechtspolitische Diskussion, sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Deutschen Bundestages, voraus. Während in der 17. Wahlperiode die
Frist für das Ruhen der Verjährung von der Vollendung des 18. Lebensjahres des
Opfers auf die Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert wurde, wurde mit dem
vorstehend genannten Gesetz diese Frist nochmals bis zur Vollendung des 30.
Lebensjahrs des Opfers hinausgeschoben.

Begründet hat der Gesetzgeber diese nochmalige Verlängerung wie folgt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/2601, Seite 14 oben):

„Zudem soll die Altersgrenze des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB auf die Vollendung
des 30. Lebensjahrs des Opfers angehoben werden. Sie wurde durch das insoweit am
30. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
Missbrauchs vom 18. auf das 21. Lebensjahr des Opfers erhöht. Diese Ausdehnung
um lediglich drei Jahre erscheint aber nicht weitgehend genug, um den Opfern von
sexuellem Missbrauch eine hinreichend lange Zeit für die Verarbeitung des Erlebten
und für die Entscheidung zu geben, ob sie eine Strafanzeige erstatten wollen. Nicht
wenige Opfer sind nämlich erst nach vielen Jahren oder gar Jahrzehnten – ggf. erst
nach einer Therapie oder zumindest einem vollständigen Lösen aus einem
Abhängigkeitsverhältnis zum Täter – in der Lage, über das Geschehene zu sprechen
und gegen den Täter vorzugehen.“

Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber also der auch vom Petenten angeführten
Problematik einer womöglich langjährigen Traumatisierung der Opfer Rechnung
tragen.

Diese Fristverlängerung ist grundsätzlich auch auf vor dem Inkrafttreten der
Neuregelung begangene Taten anwendbar, wenn deren Verfolgung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht verjährt ist.

Eine über diese deutliche Ausweitung der strafrechtlichen Ruhensfrist hinausgehende
zusätzliche Verlängerung oder gar völlige Abschaffung der strafrechtlichen
Verjährungsfristen ist nicht angezeigt. Denn die geltenden Regelungen werden nicht
nur der unterschiedlichen Schwere der jeweiligen Tat gerecht, sondern vermeiden vor
allem auch Wertungswidersprüche zu anderen schweren Delikten, wie etwa Totschlag
(§ 212 StGB), der – wie der Schwere sexuelle Missbrauch an Kindern – einer
Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegt. Nur bei den allerschwersten Straftaten des
Mordes (§ 211 StGB) und den in § 5 des Völkerstrafgesetzbuches genannten
Verbrechen, die nicht verjähren, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein
Strafbedürfnis auch nach sehr langer Zeit nicht entfällt (vgl. BT-Drucksache 8/2653, S.
4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass gerade bei mutmaßlichen Sexualdelikten,
die 35, 40 oder noch mehr Jahre zurückliegen, eine erfolgreiche Strafverfolgung
aufgrund nicht mehr vorhandener oder mittlerweile untauglicher Beweismittel (z. B.
Zeugen können sich nicht mehr eindeutig erinnern) kaum noch erfolgversprechend
wäre.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Segítsen a polgári részvétel erősítésében. Szeretnénk, hogy petíciója figyelmet kapjon és független maradjon.

Adományozzon most