Region: Niemcy

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Verkürzung der Verjährungsfrist für angebliche oder tatsächliche Forderungen von 3 Jahren auf 6 Monate

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 26 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

26 26 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

16.11.2018, 03:27

Pet 4-18-07-4009-044648 Verjährung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Frist für angebliche oder tatsächliche Forderungen
von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach einem Widerspruch
gegen einen Mahnbescheid die verjährungshemmende Wirkung von sechs Monaten
eintrete, wenn der Antragsteller nach dem Widerspruch nichts unternehme. Der mit
dem Mahnbescheid geltend gemachte (angebliche) Anspruch würde ohne
Mahnbescheid nach drei Jahren verjähren. Durch den Mahnbescheid sei aber die
Verjährung für sechs Monate gehemmt, so dass die Verjährung erst nach dreieinhalb
Jahren eintrete. Ein solcher Schwebezustand könne für den Empfänger des
Mahnbescheides sehr belastend sein.

Wenn aber die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren auf sechs Monate gekürzt
und ein Mahnbescheid beantragt werde, so ergäbe sich mit der Hemmung von sechs
Monaten eine Verjährungsfrist von maximal einem Jahr. Dies reiche aus, um
Ansprüche geltend zu machen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 26 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) drei Jahre. Die Verjährung beginnt grundsätzlich nach § 199 Absatz 1 BGB mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Verjährung wird durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach
der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten
Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht
betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte
Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren
befassten Stelle (§ 204 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB). Reagiert der Antragsteller auf
den Widerspruch des Antraggegners nicht, so endet die Hemmung somit sechs
Monate nach Zustellung des Widerspruchs.

Die Verjährung dient zum einen dem Schuldnerschutz. Dieser soll vor den Nachteilen
geschützt werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche
mit sich bringt. Belege und Beweismittel werden in der Regel nur für eine begrenzte
Zeit aufbewahrt, Zeugen stehen nicht länger zur Verfügung oder erinnern sich nicht
mehr an den Sachverhalt.

Darüber hinaus kann er auch Regressmöglichkeiten verlieren. Aber auch der zu Recht
in Anspruch genommene Schuldner kann nicht unbegrenzt Rücklagen für Risiken aus
früheren Geschäften bilden und sollte daher irgendwann auf Grund des Zeitablaufs
berechtigt sein, den Anspruch ohne ein Eingehen auf die Sache zurückzuweisen. Die
Verjährung dient zugleich auch dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
Tatsachenzustände, die über längere Zeit unangefochten bestanden haben, müssen
im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend
anerkannt werden.

Die Verjährungsfrist muss zum Schutz des Gläubigers so bemessen sein, dass diesem
eine faire Chance eröffnet wird, seinen Anspruch geltend zu machen. Das bedeutet,
dass ihm grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen
seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel
zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu
setzen (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 95 f.).

Durch die derzeitige Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis wird nach
Auffassung des Petitionsausschusses ein angemessener Ausgleich zwischen
Schuldner- und Gläubigerinteressen hergestellt. Die derzeitige Verjährungsfrist ist
bereits relativ kurz, vor der Änderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
betrug die Regelverjährungsfrist dreißig Jahre. Sehr kurze Verjährungsfristen zwingen
den Gläubiger dazu, sehr schnell gerichtliche Schritte einzuleiten, dies ist auch nicht
stets im Interesse des Schuldners. Eine Verjährungsfrist von nur wenigen Monaten ist
daher nur in speziellen Situationen angemessen.

In Bezug auf den angesprochenen Sonderfall des Mahnbescheids besteht nach
Auffassung des Petitionsausschusses ebenfalls kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf. Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, so gibt das
Mahngericht die Streitsache auf Antrag an das Prozessgericht ab. Der Antrag wird
regelmäßig bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids verknüpft. Das
Prozessgericht fordert in diesem Fall den Antragsteller gemäß § 697 Absatz 1 Satz 1
der Zivilprozessordnung (ZPO) unverzüglich dazu auf, seinen Anspruch binnen einer
Frist von zwei Wochen zu begründen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung
nicht nach, so wird ein Termin zwar nicht von Amts wegen bestimmt. Hierdurch werden
eine vergebliche Terminierung und zusätzliche Kosten vermieden, wenn beide
Parteien – etwa wegen Vergleichsverhandlungen – kein Interesse an der Fortsetzung
des Rechtsstreits haben. Der Antragsgegner kann aber beantragen, einen Termin zur
mündlichen Verhandlung zu bestimmen, vgl. § 697 Absatz 3 ZPO. Mit einer solchen
Terminbestimmung setzt der Vorsitzende des Gerichts dem Antragsteller eine Frist zur
Begründung seines Anspruchs. Auch der Antragsgegner hat somit Einfluss auf den
Verfahrensgang und kann für eine Beendigung des Schwebezustandes sorgen.

Der Ausschuss hält deshalb die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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