Regiune: Germania

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Verkürzung der Verjährungsfrist für titulierte Forderungen von 30 auf 15 Jahre

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 37 in Germania

Petiția este respinsă.

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  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:24

Pet 4-18-07-4009-030459 Verjährung nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch

Der Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Verjährungsfrist für titulierte Forderungen von 30
auf 15 Jahre zu verkürzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach geltendem Recht müssten
die Unterlagen über erfolgte Zahlungen auf titulierte Forderungen über Generationen
hinweg aufgehoben werden. Daher sei eine Verkürzung auf 15 Jahre sachgerecht.
Eine Unterbrechung oder Hemmung dieser Frist solle nicht möglich sein. Im Gegenzug
solle gesetzlich festgelegt werden, dass eine Verwirkung der Ansprüche ausgeschlos-
sen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 37 Mitzeichnern unterstützt, und
es gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegt zu diesem Thema eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor. Beide Petitionen werden wegen des Sachzusammenhangs einer ge-
meinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die Verjährung von Ansprüchen dient nicht dazu, bestehende Ansprüche nach einer
bestimmten Zeit auszuschließen. Durch die Verjährungsregelungen sollen Schuldner
nur davor geschützt werden, dass nach langer Zeit unberechtigte Ansprüche geltend
gemacht werden, gegen die sich Schuldner nicht mehr wirksam verteidigen können.

Ist ein Anspruch rechtskräftig festgestellt worden, so kann der Schuldner gegen die
Entstehung des Anspruchs ohnehin keine Einwände mehr vorbringen. Für diesen Fall
ordnet § 197 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) daher abwei-
chend von der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) eine dreißigjährige Ver-
jährungsfrist an. Damit soll dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, auch von
einem Schuldner, der zunächst nicht leistungsfähig ist, zu einem späteren Zeitpunkt
noch Erfüllung zu erlangen.

Erfüllt der Schuldner den titulierten Anspruch, so erlischt dieser, sodass sich die Frage
der Verjährung nicht mehr stellt. Der Schuldner hat in diesem Fall nicht nur einen An-
spruch auf Erteilung einer Quittung (§ 368 BGB), er kann nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung auch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
analog § 371 BGB verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: XII ZR 59/12,
Juris).

Zahlt der Schuldner an den Gerichtsvollzieher, hat dieser gemäß § 757 Absatz 1
Satz 1 Alternative 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) die vollstreckbare Ausfertigung
nebst einer Quittung auszuliefern, wenn eine vollständige Leistung – einschließlich der
Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Absatz 1 ZPO) – erfolgt. Außerdem kann der
Schuldner nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst fordern (§ 757 Ab-
satz 2 ZPO).

Ist eine Vollstreckungshandlung nicht oder nur teilweise erfolgreich, beginnt nach
§ 212 Absatz 1 Nummer 2 BGB die Verjährungsfrist für den noch bestehenden An-
spruch aufs Neue. Dies ist gerechtfertigt, da durch Vollstreckungsversuche des Gläu-
bigers dem Schuldner verdeutlicht wird, dass der Anspruch besteht und der Gläubiger
ihn versucht durchzusetzen. Deshalb kann eine Änderung des § 212 Absatz 1 Num-
mer 2 BGB, die bewirken würde, dass Vollstreckungshandlungen die Verjährung nicht
mehr hindern, nicht unterstützt werden. Denn dadurch würde der Verjährung die Wir-
kung beigelegt, Schuldner in bestimmten Fallkonstellationen durch bloßen Zeitablauf
von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, ohne dass ein Gläubiger die Möglichkeit hätte,
dies zu verhindern.

Der Schuldner hat auch bei einer Teilzahlung stets einen Anspruch auf Erteilung einer
Quittung gemäß § 368 BGB. Erfolgt die Teilzahlung an den Gerichtsvollzieher, hat
dieser gemäß § 757 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO die teilweise Leistung auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen;
außerdem kann der Schuldner nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst for-
dern (§ 757 Absatz 2 ZPO).

Um vor einer unberechtigten doppelten Inanspruchnahme geschützt zu sein, muss der
Schuldner die Quittungen maximal dreißig Jahre nach der letzten Vollstreckungshand-
lung aufheben. Das Problem besteht dabei immer nur, solange die Forderung noch
nicht vollständig erfüllt ist. Nach der letzten Teilleistung kann der Schuldner die Aus-
lieferung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels von dem Gerichtsvollzieher ver-
langen, wenn eine vollständige Leistung – einschließlich der Kosten der Zwangsvoll-
streckung (§ 788 Absatz 1 ZPO) – erfolgt ist

Die Verwirkung ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, es handelt sich um einen Un-
terfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, die
Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist. Ein Recht ist ver-
wirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Ver-
pflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf ein-
gerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft
nicht mehr geltend machen werde.

Maßgebend ist, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Be-
rechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle,
ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den
Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Zum Zeitablauf müssen besondere, auf
dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen
des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr
geltend machen.

Bei titulierten Ansprüchen ist zu beachten, dass der Gläubiger schon durch die Titulie-
rung zu erkennen gibt, dass er die Forderung durchsetzen will und sich dazu eines
Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht.
Daher kommt eine Verwirkung bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen im Regelfall
nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: XII ZR 59/12, Juris).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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