Reģions: Vācija

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Verlängerung der Verjährungsfristen

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
123 Atbalstošs 123 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:09

Pet 4-18-07-4009-005192Verjährung nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Verjährungsfristen der §§ 195 ff. Bürgerliches
Gesetzbuch verlängert werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, diese Verjährungsfristen seien
zu kurz, um Ansprüche wirksam durchsetzen zu können. Viele Käufer würden
beispielsweise bei Immobiliengeschäften oft erst nach mehr als zehn Jahren erkennen,
dass sie geschädigt wurden. Dann könnten sie aber ihre Ansprüche nicht mehr
durchsetzen, da sie schon verjährt seien. Daher fordert der Petent, die im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) geregelte allgemeine Verjährungsfristen zu verlängern. Verlängert
werden sollen insbesondere die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB, die
zehnjährige Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verfügungen
über Rechte an Grundstücken nach § 196 BGB sowie die zehnjährige
Höchstverjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 199 Absatz 3. Satz 1
Nummer 1 BGB.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 123 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die als zu kurz kritisierten Verjährungsfristen nach den §§ 195, 196 und 199 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 BGB wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
zum 1. Januar 2002 eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde das allgemeine
Verjährungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch grundlegend reformiert.
Die alte Regelverjährungsfrist von 30 Jahren wurde auf drei Jahre herabgesetzt, um
das Verjährungsrecht für den Rechtsverkehr übersichtlicher zu gestalten. Im alten
Verjährungsrecht hatte der Gesetzgeber neben der Regelverjährungsfrist von
30 Jahren für viele Ansprüche, für die diese Frist als zu lang angesehen wurde, kürzere
Sonderverjährungsfristen geschaffen. Neben denkurzen Sonderverjährungsfristen
war die Regelverjährungsfrist so immer mehr zu einer Ausnahmefrist geworden. Um
die Verjährungsvorschriften wieder stärker zu vereinheitlichen, wurde die
Regelverjährungsfrist auf drei Jahre herabgesetzt. Dadurch konnten zahlreiche
Sonderverjährungsfristen aufgehoben werden.
Bei der Verkürzung der Regelverjährungsfrist wurden auch die Interessen der
Gläubiger ausreichend berücksichtigt. Die Verjährung eines Anspruchs wird nicht nur
durch die Dauer der Verjährungsfristen, sondern auch durch die Vorschriften über den
Beginn dieser Fristen bestimmt. Anders als die alte 30-jährige Regelverjährungsfrist
beginnt die neue dreijährige Regelverjährungsfrist nicht schon mit dem Entstehen des
Anspruchs, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Gläubiger auch von den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein
Schadensersatzanspruch entsteht immer erst dann, wenn auch der Schaden
eingetreten ist. Ist ein Schaden eingetreten und weiß oder muss ein Gläubiger
annehmen, dass er einen Schadenersatzanspruch gegen eine bestimmten Schädiger
haben kann, dann hat er danach immer noch mindestens drei Jahre Zeit um diesen
Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger durchzusetzen, bevor die
Regelverjährungsfrist abläuft.
Da der Beginn der Regelverjährung an die Kenntnis oder das Kennen müssen der
Anspruchsvoraussetzungen und des Schuldners anknüpft, kann dadurch die
Verjährung auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden oder sogar nie eintreten.
Um dies auszuschließen, wurden neben der Regelverjährungsfrist noch
kenntnisunabhängige Höchstverjährungsfristen geregelt, wie die zehnjährige
Höchstverjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 199 Absatz 3 Satz 1

Nummer 1 BGB. Auch diese Höchstverjährungsfrist beginnt erst, wenn ein
Schadensersatzanspruch entstanden ist. Das setzt immer auch voraus, dass der
Schaden eingetreten ist.
Ist ein Schadensersatzanspruch entstanden, hat der Gläubiger zehn Jahre Zeit, um
diesen durchzusetzen. Der Ablauf der Verjährungsfristen kann durch Verhandlungen
mit dem Schädiger oder durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen, wie z. B. die
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, gehemmt werden. Auch wenn jemand
bei der Eingehung eines langfristigen Immobiliengeschäfts von einem Berater, einem
Vermittler oder einer Bank geschädigt wurde, wird er das regelmäßig innerhalb von
zehn Jahren feststellen können, sodass in den allermeisten Fällen die zehnjährige
Höchstverjährungsfrist eine wirksame Durchsetzung solcher
Schadensersatzansprüche ermöglicht.
Die Sonderverjährungsfrist nach § 196 BGB für Ansprüche auf Begründung,
Übertragung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück wurde
geschaffen, weil für diese Ansprüche die dreijährige Regelverjährungsfrist als zu kurz
angesehen wurde. Auch diese Sonderverjährungsfrist beginnt nach § 200 Satz 1 BGB
mit dem Entstehen des Anspruchs. Die Ansprüche, für die die Verjährungsfrist nach §
196 BGB gilt, werden regelmäßig durch Vertrag begründet. Wenn diese vertraglichen
Ansprüche entstehen, sind sie dem Gläubiger auch bekannt.
Würde die Regelverjährungsfrist gelten, begänne diese regelmäßig mit dem Ende des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, weil der Gläubiger den vertraglich
begründeten Anspruch seit seinem Entstehen kennt. Bei diesen Ansprüchen ist aber
nicht sicher, ob der Schuldner sie stets auch vor Ablauf von drei Jahren erfüllen kann,
da zur Erfüllung, des Anspruchs nicht nur Leistungen des Schuldners erforderlich sind,
sondern zusätzlich auch Eintragungen ins Grundbuch oder amtliche Vermessungen
und Eintragungen in das Kataster. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist
die zehnjährige Verjährungsfrist für den Gläubiger ausreichend lang, damit er seine
Ansprüche, die er regelmäßig kennt, gegen einen Schuldner, der nicht leistungsbereit
ist, wirksam durchsetzen kann.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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