Región: Alemania

Verkehrsordnungswidrigkeiten - "24 Stunden Fahrverbot" für Lkw bei Geschwindigkeits- und Lenkzeitüberschreitungen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
240 Apoyo 240 En. Alemania

No se aceptó la petición.

240 Apoyo 240 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:11

Pet 1-17-12-9214-055244Verkehrsordnungswidrigkeiten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, ein 24 Stunden geltendes Fahrverbot für
Geschwindigkeits- und Lenkzeitüberschreitungen von Lkw-Fahrern einzuführen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 240 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge ein.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt gesondert
eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird dargelegt, geltende Geschwindigkeits- und
Lenkzeitbegrenzungen würden bewusst überschritten. Arbeitgeber nötigten ihre
Angestellten dazu. Für die Unternehmen sei es günstiger, Strafen zu zahlen, als
verspätete Lieferungen zu verantworten oder mehr Personal einzustellen. Dies führe
zu einer ständigen Gefährdung des Straßenverkehrs und der Fahrer. Wesentlich
wirkungsvoller als Geldbußen wäre es, wenn ein sofort und für 24 Stunden
geltendes, auf das Fahrzeug bezogenes Fahrverbot ausgesprochen werden könnte.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe sowie
die Diskussion im Internet verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Forderung darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt
sich unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst ist auf den jüngsten Unfallverhütungsbericht der Bundesregierung
hinzuweisen (Bundestags-Drucksache 17/10600, S. 23 – Das Dokument kann unter

www.bundestag.de eingesehen werden.) hinzuweisen. Darin wird deutlich, die
Beanstandungsquote bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten ist bemerkenswert hoch.
Der Petitionsausschuss stellt fest, die Einhaltung von Sozialvorschriften und der
Vorschriften für den Güterverkehr auf der Straße sind von zentraler Bedeutung. Die
Ausgestaltung der Kontrollen der Sozialvorschriften ist in der Richtlinie 2006/22/EG
festgelegt. Die Lenk- und Ruhezeiten werden mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
vorgeschrieben. In Verbindung damit gilt das Fahrpersonalgesetz.
Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich, dass die geforderte Kontrolldichte in der
Bundesrepublik Deutschland dauerhaft um ein Vielfaches übertroffen wird. Eine
zusätzliche Ausweitung von Kontrollen hält er zugunsten der Aufrechterhaltung des
Verkehrsflusses und mit Blick auf die begrenzten Kapazitäten der Behörden für nicht
angezeigt.
Bei der Ahndung von Verstößen handelt es sich um belastende Verwaltungsakte. Sie
haben Bestrafungs- und Präventionsfunktion. Staatliches Handeln, das in
Grundrechte eingreift, muss verhältnismäßig und der Schwere des jeweiligen
Verstoßes angemessen sein. Das heißt, es ist unter Betrachtung des Einzelfalls die
richtige Maßnahme zu ergreifen. Bereits jetzt werden bei der Feststellung von
Verstößen ggf. ausdrücklich Ruhezeiten angeordnet, wenn es aus
Sicherheitsgründen notwendig ist.
Unternehmen können nur dann für das Fehlverhalten des Personals verantwortlich
gemacht werden, wenn sie ein nachweisbares Verschulden trifft. Dies wäre der Fall,
wenn zum Beispiel mangelnde unternehmerische Aufsicht oder mangelnde Schulung
des Personals belegt werden können. Nicht zwingend ist der Arbeitgeber für
Rechtsverstöße des Personals verantwortlich. Für das Personal würde sich der
Druck ggf. noch erhöhen. Hätte beispielsweise ein Fahrer eine
Geschwindigkeitsübertretung aus Unachtsamkeit zu verantworten und es würde ein
Fahrverbot für das Fahrzeug verhängt, geriete der Arbeitsplatz des Fahrers hierdurch
erst recht in Gefahr.
Die Verordnung (EG) 561/2006 erlaubt es, bei Verstößen gegen die Lenk- und
Ruhezeiten das betreffende Fahrzeug so lange stillzulegen, bis die Ursache des
Verstoßes behoben ist. Ferner können Fahrern tägliche Ruhezeiten auferlegt sowie
Unternehmen sanktioniert werden (Artikel 21). In Artikel 19 der Verordnung wird
verlangt, dass Sanktionen nicht nur abschrecken, sondern auch verhältnismäßig sein
müssen. Vor dem Hintergrund der hohen Beanstandungsquote und des

augenfälligen Konflikts zwischen unternehmerischen Interessen auf der einen und
Sozial- und Verkehrsvorschriften auf der anderen Seite verleiht der Ausschuss seiner
Erwartung Ausdruck, dass der hohe Kontroll- und Sanktionsdruck aufrecht erhalten
wird.
Mit Blick auf die Ziele des Petenten, welche der Petitionsausschuss teilt – Erhöhung
der Verkehrssicherheit, Einhaltung von Sozialvorschriften – ergänzt um die
rechtsstaatlicher Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe, hält der
Ausschuss die bestehenden Möglichkeiten für ausreichend. Einer Pauschalisierung
und der Verschärfung bewährter Ahndungsmöglichkeiten kann der Ausschuss nicht
nähertreten. Der Ausschuss ist der Ansicht, die Einhaltung geltender Regeln wird
konsequent und in der rechtsstaatlich gebotenen Verhältnismäßigkeit kontrolliert und
geahndet. Er hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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