Région: Allemagne

Verkehrsordnungswidrigkeiten - Ahndung der unbefugten Benutzung einer gebildeten Rettungsgasse auf Autobahnen/Außerortstraßen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
188 Soutien 188 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

188 Soutien 188 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/05/2019 à 04:25

Pet 1-19-12-9214-001156 Verkehrsordnungswidrigkeiten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird vorgeschlagen, dass die unbefugte Benutzung einer gebildeten
Rettungsgasse auf einer Autobahn oder Außerortsstraße oder bei bereits gebildeter
Rettungsgasse die unbefugte Benutzung des Seitenstreifens mit einem Bußgeld
geahndet wird.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 188 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
rücksichtslose Benutzung einer gebildeten Rettungsgasse die Einsatzfahrzeuge
massiv behindere. Dieses Verhalten stelle eine erheblich höhere Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, als das Missachten der Vorschrift zur Bildung
einer Rettungsgasse in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei stockendem
Verkehr. Die Bußgeldkatalog-Verordnung sei daher zu erweitern und die Regelsätze
sollten deutlich höher liegen als für das Nichtbilden einer Rettungsgasse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss begrüßt grundsätzlich alle an ihn gerichteten Eingaben, die
auf eine Erhöhung der Verkehrssicherheit zielen.
Einführend weist er darauf hin, dass die 53. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die sog. „Handy-Novelle", am
19. Oktober 2017 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt I 2017 S. 3549). Die
Verordnung trägt auch den verheerenden Busunfällen in jüngster Vergangenheit
Rechnung, bei dem viele Menschen ums Leben kamen oder zum Teil schwer verletzt
wurden, und bei denen es zum wiederholten Male zu Problemen bei der Bildung der
Rettungsgasse kam. Die Rechtsfolgen für Fälle des Nichtbildens der Rettungsgasse
wurden deshalb deutlich verschärft.

Bisher galt: Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt eine Regelgeldbuße von 20 Euro.

Nunmehr gilt: Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt einen Regelsatz von 200 Euro
plus 2 Punkte im Fahreignungsregister (FAER).

Wer keine Rettungsgasse bildet und dabei noch eine Behinderung, z. B. eines
Rettungsfahrzeugs, verursacht, zahlt 240 Euro plus 2 Punkte im FAER plus einen
Monat Fahrverbot.

Wer keine Rettungsgasse bildet und dabei eine Gefährdung, die z. B. die eines
Feuerwehrmanns oder eines Verletzten auslöst, muss 280 Euro zahlen und erhält
zusätzlich 2 Punkte im FAER sowie ein Monat Fahrverbot.

Wer keine Rettungsgasse bildet und dabei eine Sachbeschädigung, z. B. beim
Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen,
verursacht, muss 320 Euro zahlen, erhält zusätzlich 2 Punkte im FAER plus ein
Monat Fahrverbot.

Nach Maßgabe des Bundesrates wurden die Bußgelder für Verstöße gegen die
Pflicht aus § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO, bei blauem Blinklicht und Martinshorn sofort
freie Bahn zu schaffen, an die neuen Regelsätze zu Rettungsgassenverstößen
angeglichen. Die Höhe dieser neuen Regelsätze ist ebenfalls, wie oben dargestellt,
ausgestaltet mit der Ausnahme, dass bereits im Grundtatbestand 240 Euro fällig
werden, da bei Nichtbeachten stets eine Behinderung des Einsatzfahrzeugs vorliegt.
Die Unterscheidung mit Behinderung entfällt daher.

Entgegen der mit der Petition vorgetragenen Auffassung ist eine Verfolgung und
Ahndung für vorschriftswidriges Befahren des Seitenstreifens auf Autobahnen bereits
heute in verschiedenen Konstellationen möglich:

Eine vorschriftswidrige Benutzung des Seitenstreifens kann mit bis zu 25 Euro
Regelgeldbuße geahndet werden (lfd. Nr. 2ff Bußgeldkatalog, BKat). Eine Benutzung
des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens wird im Regelfall
mit bis zu 110 Euro Bußgeld sanktioniert (lfd. Nr. 88ff BKat). Zudem wird ein Punkt im
FAER eingetragen. Das Wenden oder Rückwärtsfahren auf einem Seitenstreifen der
Autobahn, um z. B. aufgrund von Stausituationen zu einer vorherigen Ausfahrt
zurückzukommen, kann mit bis zu 195 Euro Bußgeld geahndet werden (lfd. Nr. 83.2ff
BKat). Auch in diesen Fällen wird ein Punkt im FAER eingetragen. Ein Regelfall liegt
jedoch nur dann vor, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise
entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist (§ 1 Absatz 2
Bußgeldkatalog-Verordnung, BKatV). Von diesen Regelsätzen können die
zuständigen Behörden bei Vorliegen besonderer Gründe abweichen. Zudem ist bei
Vorsatz ein Bußgeld ab 60 Euro zu verdoppeln (§ 3 Absatz 4a BKatV).

Darüber hinaus kommen mögliche strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur
Freiheitsstrafe, z. B. für das vorsätzliche Blockieren einer Rettungsgasse oder das
Behindern von Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen, in Betracht
(§ 323c Strafgesetzbuch (StGB) — Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Die
Verschärfung des StGB ist bereits am 30. Mai 2017 in Kraft getreten.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen durch die dargestellten Maßnahmen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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