Verkehrsordnungswidrigkeiten - Bußgeldanddrohung für Verbringen der vorgeschriebenen Ruhezeiten im Fahrzeug

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
999 Ondersteunend 999 in Duitsland

De petitie is afgesloten

999 Ondersteunend 999 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:57

Pet 1-18-12-9214-002319

Verkehrsordnungswidrigkeiten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – zur Erwägung zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit mit ihr eine Initiative für eine bußgeldbewehrte Verbotsregelung zum
Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern in
Lkw auf europäischer, mindestens aber auf nationaler Ebene gefordert wird,
c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Schaffung einer
einheitlichen, bußgeldbewehrten europäischen Verbotsregelung zum
Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern
in Lkw geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen
Ruhezeit von Berufskraftfahrern im Lkw mit einem Bußgeld im Rahmen des
Fahrpersonalgesetzes zu ahnden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 999 Mitzeichnungen und 89 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die EU mit
der Aufnahme des Artikel 8 Ziffer 8 in der EU (VO) 561/2006 die Voraussetzung
dafür geschaffen habe, dagegen vorzugehen, die regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Dies stelle einen sozialen Missstand da, der
abgeschafft werden müsse. Von der Bundesregierung sei es versäumt worden, eine
entsprechende Bußgeldandrohung im Fahrpersonalgesetz festzulegen. Daher

könnten Verstöße gegen Artikel 8 Ziffer 8 nicht geahndet werden. Außerdem führe
dieses Ruheverhalten zu Wettbewerbsverzerrungen im Güterverkehr. Vor allem
osteuropäische Logistikfirmen ließen ihre Fahrer wochen- und monatelang im
Fahrzeug. Fehlende Kontrollen des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) lüden die
Logistikbetriebe förmlich ein, gegen die Kabotage-Bestimmungen zu verstoßen.
Ausländische Fahrer, die sich wochen- oder monatelang auf deutschem
Hoheitsgebiet befänden, dürften sich kaum an die Kabotage-Regelung halten.
Zudem sei es unter sozialen Gesichtspunkten unerträglich, zuzusehen, wie
Menschen, getrennt von ihren Familien, über einen so langen Zeitraum im engen
Führerhaus eines Lkw lebten. Die Bußgeldbestimmungen sollten sich nur gegen den
Unternehmer richten, da es nach den europarechtlichen Bestimmungen ihnen
obliege, dass die Arbeitszeiten der Fahrer, entsprechend den Bestimmungen der EU-
Verordnung, eingehalten würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages
eingeholt, dem der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Fahrpersonalgesetzes (FPersG) der Bundesregierung (Bundestags-Drucksachen
18/3254 und 18/3586) zur Beratung vorlag. Die Drucksachen sowie das
dazugehörige Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages (Bundestags-Drucksache
17/76) können unter www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung und des Verkehrsausschusses angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt zu Beginn der Ausführungen zum Thema Kabotage fest, dass
der innerstaatliche Straßengüterverkehr durch ausländische Verkehrsunternehmer
innerhalb von sieben Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung als
Kabotage bezeichnet wird. Kabotage gilt als wichtiger Schritt für den Übergang zu
einer höheren Markteffizienz, da sie als Möglichkeit zur Reduzierung von Leerfahrten
im Anschluss an grenzüberschreitende Beförderungen angesehen wird. Mit der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wurde eine europaweit einheitliche Regelung der
Kabotage-Voraussetzungen vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist

am 14. Mai 2010 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es unter anderem, die
Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern.
Bezüglich der mit der Petition bemängelten Kontrollen des Kabotageverkehrs weist
der Ausschuss darauf hin, dass sowohl die Polizeibehörden der Länder als auch das
BAG die Einhaltung der Kabotagebestimmungen bei Straßenkontrollen überprüfen.
Das BAG stellte fest, dass sich der hohe Termin- und Zeitdruck vor dem Hintergrund
eines wettbewerbsintensiven Marktumfeldes regelmäßig in der
Straßenkontrollstatistik in Form von Verstößen im Bereich des Fahrpersonalrechts
widerspiegelt. Im Jahr 2013 wurden insgesamt 193.221 Fahrzeuge im Rahmen des
Fahrpersonalrechts kontrolliert. Davon wurden 34.804 Fahrzeuge beanstandet – die
Beanstandungsquote lag somit bei 18,0 Prozent. Die insgesamt erfassten Verstöße
beliefen sich im Jahr 2013 auf 170.952. Auf ein beanstandetes Fahrzeug entfielen
damit durchschnittlich nahezu fünf Verstöße. Über 50 Prozent aller Verstöße waren
auf das Nichteinhalten der Lenk- und Ruhezeit bzw. zu kurze oder zu späte
Fahrzeitunterbrechungen zurückzuführen. Des Weiteren wurden Schaublätter bzw.
Fahrerkarten häufig nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verwendet (26,9 Prozent). Bei
einem Vergleich nach Ländergruppen (Deutschland, EU, EWR und Drittländern) fällt
auf, dass im Jahr 2013 die Beanstandungsquote bei deutschen Fahrzeugen mit
21,2 Prozent am höchsten war; am geringsten war sie mit 13,5 Prozent bei
Kraftfahrzeugen aus Drittländern.
Ergänzend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass häufig davon
ausgegangen wird, ausländische würden Kraftfahrer gegen die Lenk- und
Ruhezeiten verstoßen, weil sie unerlaubterweise mehr als die drei erlaubten
Kabotagebeförderungen im Anschluss an einen internationalen Transport
durchführten. Diese Annahme kann das Bundesministerium Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) nicht bestätigen. Das Ministerium nimmt vielmehr an, dass die
Straßengüterverkehrsarten verwechselt werden, da häufig internationale Transporte
von und nach Deutschland oder Transitfahrten durch Deutschland fälschlich als
(unerlaubte) Kabotage bezeichnet werden.
Der Ausschuss begrüßt, dass mit der oben genannten Änderung des FPersG im
Dezember 2014 bessere Kontrollmöglichkeiten geschaffen wurden, da die
Wirksamkeit des Fahrtenschreibersystems für Fahrzeuge zur Güter- und
Personenbeförderung verbessert worden ist und die Bußgeldvorschriften verschärft
worden sind. Der bis dahin geltende Bußgeldrahmen von 15.000 Euro wurde auf
30.000 Euro erhöht.

Die Novellierung des FPersG wirkt sich auch auf die Betriebskontrollen der
Auftraggeber von Kabotagebeförderungen aus. Neben dem BAG werden diese durch
die Aufsichtsbehörden der Länder, die Gewerbeaufsichtsämter / die Ämter für
Arbeitsschutz durchgeführt. Demnach bestehen jetzt nicht nur gegenüber den
Arbeitgebern Anordnungsbefugnisse, sondern beispielsweise auch gegenüber
Spediteuren sowie Hauptauftrag- und Unterauftragnehmern. Entsprechend können
das BAG und die Ämter Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen
verlangen.
Zu den wöchentlichen Ruhezeiten der Berufskraftfahrer weist der Petitionsausschuss
auf die derzeit geltenden rechtlichen Regelungen in Artikel 8 Absatz 6 und 8 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hin:
„(6) In zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende
Ruhezeiten einzuhalten:
– zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
– eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch
eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem
Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-
Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
[…] (8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort
eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug
verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden
Fahrer verfügt und nicht fährt.“
Der Ausschuss stellt fest, dass Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
kein konkretes Verbot für die Fahrer enthält, sich während der regelmäßigen
wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug aufzuhalten. Die Europäische Kommission hat
sich nach Mitteilung des BMVI dahingehend geäußert, dass anhand der Verordnung
sichergestellt werden soll, dass ein Fahrer nicht durch den Arbeitgeber gezwungen
wird, seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden im
Fahrzeug zu verbringen.
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass ein regelmäßiges Verbringen der
wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug den Fahrern nicht zumutbar ist, selbst wenn

im Fahrzeug geeignete Schlafmöglichkeiten vorhanden sind. Darüber hinaus sind vor
allem auch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Bedingungen für Ruhezeiten so
optimal wie möglich zu gestalten, denn Kraftfahrer sind nach Ausführungen des BAG
in ihrem Berufsalltag regelmäßig hohem Zeit- und Termindruck ausgesetzt. Durch
Verzögerungen im Verkehrsablauf, durch Staus sowie Wartezeiten an den
Laderampen wird dieser Druck zusätzlich verstärkt. Teilweise haben die Fahrer – vor
allem im Fernverkehr – lange und unregelmäßige Arbeitszeiten. Diese Faktoren sind
– in Kombination mit einer nicht angemessenen Ruhezeitregelung für
Berufskraftfahrer im Fernverkehr – aus Sicht des Ausschusses im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit und die Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Fahrern nicht
hinnehmbar. Daher besteht aus seiner Sicht Handlungsbedarf. Dabei steht der oben
genannte Artikel einem nationalen, bußgeldbewehrten Verbot über das Verbringen
der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug nicht entgegen. Ergänzend
verweist der Ausschuss auf bereits vorhandene bußgeldbewehrte Vorschriften in
Frankreich und Belgien. In Frankreich drohen Geldbußen bis zu 30.000 Euro und
Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, in Belgien ist ein Bußgeld von 1.800 Euro
vorgesehen.
Auch ein Sonderbericht des BAG bestätigt diesen Handlungsbedarf. Im Auftrag des
BMVI hat das BAG zwischen April und Juni 2014 bundesweit mehr als 1.800 in- und
ausländische Kraftfahrer zu ihren Arbeitsbedingungen befragt. Im Mittelpunkt der
Untersuchung standen Fragen im Zusammenhang mit den Tages- und
Wochenruhezeiten. Es zeigen sich insbesondere Unterschiede zwischen
Berufskraftfahrern aus den jungen und den alten EU-Mitgliedstaaten. So ist der Anteil
derjenigen, die ihre Wochenruhezeit im Fahrzeug verbringen, bei Fahrern aus den
jungen EU-Mitgliedstaaten vergleichsweise höher als bei jenen aus Deutschland
bzw. aus den alten EU- Mitgliedstaaten. Entsprechend seltener sind die befragten
Fahrer aus Mittel-, Ost- und Südosteuropa am Wochenende zu Hause. Die
Übernachtungsmöglichkeiten auf Auto- und Rasthöfen werden nur von einem kleinen
Teil aller Befragten genutzt. Lediglich ein geringer Anteil von ihnen verbringt seine
Ruhezeiten in Hotels oder Pensionen. Dies gilt sowohl für die Wochen- als auch für
die Tagesruhezeiten.
Der Ausschuss fasst zum Thema Ruhezeiten abschließend zusammen, dass einem
nationalen Verbot für Berufskraftfahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im
Fahrzeug zu verbringen, keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit
Unionsrecht entgegenstehen. Er begrüßt, dass die Bundesregierung eine

Neuregelung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeitregelungen im Rahmen des
FPersG anstrebt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Problem bei einer
nationalen Regelung auf benachbarte Länder verlagert wird, indem die Fahrer dort
ihre Ruhezeit verbringen, um so eventuell strengere deutsche Vorschriften zu
umgehen. Bereits jetzt ist dieses Verhalten vor dem Hintergrund der französischen
und belgischen Verbotsregelungen zu beobachten: Die Fahrer weichen vor dem
Hintergrund der Regelungen beispielsweise nach Deutschland aus, um hier ihre
Ruhezeiten zu verbringen. Der Ausschuss erachtet eine europäische Regelung
daher als sinnvoll. Darüber hinaus befürwortet er einen einheitlichen Schutz für die
Berufskraftfahrer innerhalb der EU. Eine nationale Regelung wäre aus Sicht des
Ausschusses allerdings dann zu befürworten, wenn das Zustandekommen einer
europäischen Regelung zu viel Zeit beanspruchen würde. Er begrüßt, dass sich die
Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesrates für eine europäische Regelung
einsetzen will (Bundestags-Drucksache 18/3254).
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit mit ihr eine Initiative für
eine bußgeldbewehrte Verbotsregelung zum Verbringen der regelmäßigen
wöchentlichen Ruhezeit von Berufskraftfahrern in Lkw auf europäischer, mindestens
aber auf nationaler Ebene gefordert wird, dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit es um die Schaffung einer einheitlichen, bußgeldbewehrten europäischen
Verbotsregelung zum Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von
Berufskraftfahrern in Lkw geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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