Verkehrsordnungswidrigkeiten - Einbaupflicht von Alkohol-Zündschlosssperren für eingegrenzten Personenkreis

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.01.2017, 03:22

Pet 1-18-12-9214-016541



Verkehrsordnungswidrigkeiten



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird der verpflichtende Einbau von Alkohol-Zündschlosssperren in

die Kfz von Personen gefordert, die aufgrund von Trunkenheit im Straßenverkehr

ihren Führerschein abgeben mussten.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 62 Mitzeichnungen und 108 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es durch den

verpflichtenden Einbau von Alkohol-Zündschlosssperren weniger alkoholbedingte

Verkehrstote geben werde. Auch die alkoholisierten Fahrer würden durch diese

Regelung geschützt. Die Wirtschaft werde von dem Verkauf der Geräte profitieren

und der Staat erziele dadurch mehr Steuereinnahmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass in Deutschland im Jahr

2014 insgesamt 2,4 Millionen Unfälle von der Polizei aufgenommen wurden.

Darunter waren 37.956 Unfälle, bei denen mindestens ein Beteiligter unter dem

Einfluss berauschender Mittel stand. Dies waren 1,6 Prozent aller polizeilich

registrierten Unfälle.



Alkoholeinfluss war im Jahr 2014 bei 4,5 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden

eine der Unfallursachen. Allerdings starben 7,7 Prozent aller tödlich verletzten

Verkehrsteilnehmer in Deutschland infolge eines Alkoholunfalls, das heißt, etwa jeder

13. Getötete. Diese unterschiedlichen Anteile belegen eine überdurchschnittlich hohe

Schwere der Alkoholunfälle. Während bei allen Unfällen mit Personenschaden

11 Getötete und 224 Schwerverletzte auf 1.000 Unfälle kamen, waren es bei

Alkoholunfällen 19 Getötete und 344 Schwerverletzte je 1.000 Unfälle.

Der Ausschuss hält fest, dass Alkohol-Zündschlosssperren bzw. sogenannte

Alkohol-Interlock-Systeme verhindern sollen, dass ein Kfz gestartet wird oder

weiterfährt, wenn der Fahrer alkoholisiert ist. Das Starten des Motors ist ohne

vorherige Atemalkoholmessung nicht möglich.

Technisch ist es möglich, ein Alkohol-Interlock-Gerät in nahezu alle Kfz, Motorräder,

Lkw und Busse einzubauen. Um Manipulations- und Betrugsmöglichkeiten

einzuschränken, misst ein Sensor u. a. die Temperatur der Luft. Darüber hinaus

erfasst er die eingehende Luftmenge sowie die Luftfeuchtigkeit, Vibration und — je

nach Modell — weitere Parameter, die eine Manipulation nahezu unmöglich machen.

Zusätzlich verfügt das Gerät über einen geruchsempfindlichen Druckmesser; dieser

verhindert, dass Kinder, die ein geringeres Atemvolumen aufweisen, das Gerät

nutzen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Kamera mit dem Alkohol-

Interlock-System zu kombinieren, um zu verhindern, dass ggf. ein Beifahrer in das

Gerät pustet. Mit der Kamera kann geprüft werden, dass der Nutzer des Alkohol-

Interlock-Systems das Gerät nur auf dem Fahrersitz benutzen kann. Mit der Kamera

können die biometrischen Merkmale des Gesichts abgelesen und gespeichert

werden. Zudem kann der Betroffene während der Fahrt in unregelmäßigen

Abständen zu einem Wiederholungstest aufgefordert werden. Bei einem möglichen

Wiederholungstest können die biometrischen Merkmale mit dem Erstanlasser bzw.

mit den Bildern, die in diesem Moment gespeichert worden sind, abgeglichen

werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass alkoholisierte Fahrten stattfinden

können.

Bei einem möglichen Einsatz von Alkohol-Interlock-Systemen ist durch europäische

DIN-Normen gewährleistet, dass diese einem einheitlichen und gesicherten Standard

entsprechen.

Ferner ergänzt der Ausschuss, dass diverse Studien gezeigt haben, dass der Einsatz

eines Alkohol-Interlock-Systems alleine dauerhaft nicht die Befähigung schafft, ein

Trennvermögen zwischen Fahren und Alkohol beim Betroffenen wiederherzustellen.



Dies kann nur erreicht werden, wenn man ein Alkohol-Interlock-System mit einer

Rehabilitationsmaßnahme kombiniert. Im Rahmen dieser Maßnahme können die

Daten, die aus dem Alkohol-Interlock-System ausgelesen werden, genutzt werden,

um in einer verkehrspsychologischen Maßnahme das Trennvermögen zwischen

Fahren und Alkohol wiederherzustellen. Vorteil einer solchen Maßnahme ist, dass

durch den Einsatz eines Alkohol-Interlock-Systems objektive Daten zum

Alkoholkonsum ausgewertet werden können. Dies steht im Gegensatz zu gängigen

Methoden zur Wiederherstellung des Trennvermögens, die lediglich auf den

subjektiven Einschätzungen des Betroffenen beruhen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat am

19. Februar 2015 einen „Runden Tisch" zum Thema des Einsatzes von Alkohol-

Interlock-Systemen bei alkoholauffälligen Kraftfahrern veranstaltet. Im Rahmen

dessen sind Vertreter der verschiedenen Verbände, der Wissenschaft und der

Länder eingeladen worden. Das BMVI hat sich als Ergebnis des „Runden Tisches"

und einer weitergehender Prüfung des sinnvollen und effektiven Einsatzes einer

atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre die folgende Zielsetzung gesetzt:

Unter anderem soll für erstmalig alkoholauffällige Kraftfahrer nach vorangegangener

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer, auch nach

erfolgreicher Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU),

die Fahrerlaubnis nur mit Beschränkung einer atemalkoholgesteuerten

Wegfahrsperre neu erteilt werden.

Dies umfasst Personen:

· die ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von

1,6 Promille oder mehr geführt haben,

· bei denen zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für

Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von

Alkoholmissbrauch begründen,

· die wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

begangen haben (also auch 2x über 0,5 Promille).

Die Beschränkung der atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre für den o. g.

Personenkreis dient als „Bewährung" der vormals durch die MPU festgestellten

Fahreignung. In der Bewährungszeit findet eine verkehrspsychologische Maßnahme

statt, damit dauerhaft eine Trennung zwischen Fahren und Alkohol erreicht wird. Die



Dauer der Bewährung soll mit der MPU bestimmt werden, ist also individuell

festzulegen.

Die Einführung unter den genannten Maßgaben kann nur als Erprobung unter

wissenschaftlicher Begleitung erfolgen und schließt den vormals geplanten

Modellversuch aus.

Ein entsprechender Gesetz- und Verordnungsgebungsentwurf ist in Arbeit.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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