Verkehrsordnungswidrigkeiten - Einziehung und Zwangsversteigerung des Kfz bei Trunkenheitsfahrten ab 2 Promille

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
186 Ondersteunend 186 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

186 Ondersteunend 186 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:07

Pet 4-18-07-45004-007975

Einziehung im Zusammenhang mit
Straftaten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, bei Trunkenheitsfahrten ab 2,00 Promille über den
Führerscheinentzug hinaus das Fahrzeug einzuziehen und zwangszuversteigern.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es in Dänemark bereits
vorgesehen sei, bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (ab 2 Promille)
das dabei genutzte Kraftfahrzeug einzuziehen und anschließend zu versteigern.
Diese absolut konsequente und richtige Regelung sei zu empfehlen. Eine Person, die
ein Fahrzeug mit 2 Promille oder mehr führe, sei dazu absolut ungeeignet. Sie
gefährde nicht nur sich selbst, sondern auch andere unbeteiligte Personen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 186 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 67 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Eine der gefährlichsten Zuwiderhandlungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges im
öffentlichen Straßenverkehr ist das Fahren unter Alkoholeinfluss. Der Gesetzgeber
bemüht sich daher seit langem um eine wirksame Bekämpfung dieses Problems und

hat in den letzten Jahren das Instrumentarium zur Bekämpfung von Alkohol und
Drogen im Straßenverkehr ständig verbessert.
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach
§ 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei Gefährdung anderer Menschen oder
fremder Sachen von bedeutendem Wert kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe verhängt werden (§ 315c Absatz 1 StGB). In der Regel wird dem Täter bei
diesen Straftaten darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) oder es
wird ein Fahrverbot verhängt (§ 44 StGB). Nach § 24a Straßenverkehrsgesetz
(StVG) können Verstöße gegen die 0,5 Promille-Regelung mit Geldbuße bis zu
3000 Euro und einem Fahrverbot (§ 25 StVG) geahndet werden.
Das damit in Deutschland geltende abgestufte Sanktionssystem hat sich bewährt,
was auch die seit Jahren rückläufigen Unfallzahlen im Zusammenhang mit
Trunkenheitsfahrten belegen. In den vergangenen 10 Jahren (2003-2013) sind
sowohl die absoluten Zahlen der alkoholbedingten Unfälle und der dabei
Verunglückten als auch der Anteil der Alkoholunfälle am Gesamtunfallgeschehen
gesunken. Die Zahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden sank von 24.245 im
Jahr 2003 um 58 % auf 13.980 im Jahr 2013. Die Zahl der dabei tödlich
verunglückten Personen sank um 62 % von 817 im Jahr 2003 auf 314 Getötete im
Jahr 2013 (Statistisches Bundesamt; Unfälle unter dem Einfluss berauschender
Mittel im Straßenverkehr, Fachserie 8, Reihe 7, 2013).
Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat kann nach geltendem Recht
ein als Tatmittel genutztes Kraftfahrzeug grundsätzlich vom Gericht eingezogen
werden (§ 74 Abs. 1 und 2 StGB). Das Eigentum an diesem Fahrzeug geht sodann
mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auf den Staat über
(§ 74e Abs. 1 StGB). Insoweit wird dem Anliegen der Petition also bereits Rechnung
getragen.
Bei einer vorsätzlichen Straftat der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist eine
Einziehung des Kraftfahrzeuges nach geltender Rechtslage jedoch nicht möglich, da
das Fahrzeug hier nicht Tatmittel ist, sondern notwendiger Gegenstand der Tat selbst
(sog. „Beziehungsgegenstand“) und in diesen Fällen eine Einziehung nur aufgrund
von Sondervorschriften erfolgen kann.

Eine solche Sondervorschrift – wie sie sich bei anderen Strafvorschriften des
Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts findet - besteht für diese Straftat nicht.
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung derartiger Regelungen einen erheblichen
Spielraum. Die geringere Schwere des zu erhebenden Vorwurfs - § 316 StGB sieht
einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor – steht
hier mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Eigentum einer Einziehung
entgegen. Im Verkehrsstrafrecht hat er sich dieser Möglichkeit weitgehend enthalten,
weil hier Verstöße zumeist fahrlässig begangen werden und die Sanktionierung in
einem angemessenen Verhältnis zum Schuldvorwurf stehen muss. Darüber hinaus
würde in der Praxis die Aufbewahrung und Verwertung von Kraftfahrzeugen einen
unvertretbaren Aufwand bedeuten, insbesondere bei den massenhaft
vorkommenden Verkehrsdelikten.
Schließlich steht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und dem
Fahrverbot (§ 44 StGB) ein sehr wirkungsvolles Instrumentarium zur Bekämpfung
des Alkohols am Steuer zur Verfügung. Insbesondere die Entziehung der
Fahrerlaubnis, die als Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestaltet ist und
damit nicht von der Schwere der Schuld im konkreten Einzelfall abhängt, hat sich im
Kampf gegen Alkoholdelikte im Straßenverkehr bewährt. Auch im Hinblick auf den
geschilderten Rückgang der Alkoholunfälle im Straßenverkehr besteht vor diesem
Hintergrund kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine weitergehende Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.Begründung (pdf)


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