Verkehrsordnungswidrigkeiten - Erweiterung des § 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
58 Ondersteunend 58 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

58 Ondersteunend 58 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

06-07-2016 12:15

Pet 1-18-12-9214-024970



Verkehrsordnungswidrigkeiten



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, im Bußgeldkatalog bestimmte Regelsätze für

Verwarnungsgelder bei Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren zu ermäßigen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 58 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die

Regelsätze im Bußgeldkatalog ab einer Höhe von mehr 5 Euro den wirtschaftlichen

Verhältnissen der Jugendlichen, die in der Regel lediglich über ein Taschengeld

verfügten, angepasst werden sollten, sofern kein Vorsatz bestehe. Ab 55 Euro solle

die Verwaltungsbehörde über die Bußgeldhöhe entscheiden. Als Beispiel wird

angeführt, dass Jugendliche bei Unterlassung der Lichtnutzung am Fahrrad bei

Dunkelheit mit mindestens 20 Euro verwarnt werden müssten, der gleichen Sanktion

der Erwachsene unterzogen würden. Dies träfe sie finanziell aber mit besonderer

Härte. Bislang sei die Halbierung des Verwarnungsgeldes bei vielen Tatbeständen

rechtswidrig. So müsse z. B. ein 14-jähriger Jugendlicher, der nicht angeschnallt als

Beifahrer in einem PKW sitze, nicht mit 15 statt 30 Euro, sondern mit mindestens

20 Euro verwarnt werden. Die das Kfz fahrende Person könne ordnungsrechtlich

nicht verfolgt werden, da 14-Jährige keine Kinder mehr seien. Auch die Nutzung

eines Mobiltelefons während der Fahrt mit dem Fahrrad werde mit 25 Euro wie bei

Erwachsenen geahndet, obwohl das Telefonieren zumeist ein fahrlässig Verhalten

der Jugendlichen sei. Nach der aktuellen Rechtslage ließe sich der Regelsatz von

25 nur auf 20 Euro vermindern. Es solle jedoch möglich sein, den Regelsatz auf



12,50 Euro festzusetzen. Diese reduzierten Regelsätze seien angesichts der

finanziellen Lage vieler Jugendlicher eine "Strafe" in ausreichender Höhe, die

präventiv und nachhaltig wirke.

Die Unmöglichkeit, das Verwarnungsgeld auf unter 20 Euro zu vermindern, da dies

die Rechtslage aktuell nicht her gebe, habe in der Vergangenheit dazu geführt, dass

Jugendliche ordnungsrechtlich von den zuständigen Amtsträgern erst gar nicht

verfolgt worden seien, da diesen die Härte, die den Jugendlichen träfe, zu hoch

erschien. In diesen Fällen sei die angestrebte präventive Wirkung jedoch verfehlt

worden, da der Jugendliche die mündliche Ermahnung ignoriert und sein Verhalten

im Straßenverkehr nicht nachhaltig geändert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt einleitend fest, dass Zweck und Funktion des

Bußgeldkatalogs ist die Gewährleistung einer möglichst adäquaten, gleichmäßigen

und damit gerechten Ahndung von massenhaft auftretenden gleichartigen Verstößen

auf der Grundlagen eines geringen Verwaltungsaufwands (Karlsruher Kommentar

zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten — OWiG —, 4. Auflage, § 17, Rdnr. 93). Die

gleichmäßige Behandlung von millionenfach vorkommenden Verstößen im

Straßenverkehr wird mit Hilfe von Regelfällen sichergestellt. Durch diese

Schematisierung werden unterschiedliche Beurteilungen der Verwaltungsbehörden in

allgemeinen Bewertungsfragen vermieden. Wirtschaftliche Verhältnisse bleiben bei

geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Absatz 3

Satz 2, 2. Halbsatz OWiG). Sie kommen bei Geldbußen über 35 Euro stets in

Betracht (OLG Oldenburg, NZV 1991, 82). Unterhalb von 35 Euro werden die

wirtschaftlichen Verhältnisse nur berücksichtigt, wenn sie außergewöhnlich schlecht

sind (Bundestagsdrucksache 10/2652, S. 12). Dass der Betroffene Taschengeld

empfängt, ist hierfür kein hinreichender Anhaltspunkt. Auch dann kommt es allein

darauf an, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse von durchschnittlichen in einem so

ungewöhnlichen Maße abweichen, dass ihre Nichtberücksichtigung bei der

Bemessung der Geldbuße zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde

(OLG Düsseldorf; MDR 1997, 832). Die Vernachlässigung der wirtschaftlichen



Verhältnisse des Betroffenen bei der Festsetzung der Geldbuße ist eine

unvermeidbare Folge der Entscheidung für die Verwendung eines Bußgeldkatalogs,

mit dem ein gleichförmiges Verwaltungshandeln bei der Ahndung von zahllosen

Verstößen im Straßenverkehr sichergestellt wird.

An dieser Stelle weist der Ausschuss jedoch darauf hin, dass die besondere

Lebenssituation und Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen bei der Verfolgung und

Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten auf verschiedenen Ebenen des

Bußgeldverfahrens berücksichtigt wird:

1. Ein Bußgeldverfahren gegen Jugendliche ist von vornherein zu beenden, wenn

ihnen eine Handlung nicht vorwerfbar ist. Denn die zuständige

Verwaltungsbehörde führt ihre Ermittlungen allein auf Grund einer rechtswidrigen

und vorwerfbaren Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das

die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Absatz 1 OWiG). Vorwerfbar ist

einem Jugendlichen eine Handlung aber nur unter besonderen Voraussetzungen

(§ 12 Absatz 1 Satz 2 OWiG). Wer zwischen vierzehn und achtzehn Jahren alt ist

(§ 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, JGG), muss zur Zeit der Tat nach

seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sein, das Unrecht der Tat

einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 Satz 1 JGG). Erforderlich ist

danach neben der Reife, das Unerlaubte der Handlung einzusehen, auch die

Reife, das Verhalten der Einsicht entsprechend zu steuern. Während die

Einsichtsreife bei den hier angesprochenen Verkehrsordnungswidrigkeiten für

durchschnittlich intelligente Jugendliche aufgrund des Verkehrsunterrichts in

Schulen und der allgemeinen Verkehrsaufklärung in der Regel angenommen wird,

kann die Steuerungsreife im Einzelfall fehlen, wenn der Jugendliche durch einen

noch nicht gezügelten Spieltrieb zur Tat veranlasst wurde (vgl. Göhler, Kommentar

zum OWiG, 16. Auflage, § 12, Rdnr. 4). Nach diesen Grundsätzen muss die

Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren gegen den Jugendlichen bei fehlender

Ahndungsreife des § 3 JGG durch Legalitätsentscheidung beenden (Karlsruher

Kommentar, a.a.O., § 47, Rdnr. 77).

2. Darüber hinaus unterliegt die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit dem

Opportunitätsgrundsatz (§ 47 Absatz 1 OWiG). Die Verwaltungsbehörde

entscheidet selbständig über Aufnahme und Einstellung des Bußgeldverfahrens

aus Gründen des öffentlichen Interesses. Bei Jugendlichen kommen auch

erzieherische Erwägungen in Betracht (Göhler, a.a.O., § 47, Rdnr. 11). Das

Absehen von der Verfolgung ist angezeigt, wenn die Ermahnung des



Jugendlichen ausreicht, um ihn künftig zur Beachtung von Ordnungsvorschriften

anzuhalten.

3. Entschließt sich die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der

Ordnungswidrigkeit, ist eine jugendgemäße Vollstreckung der Geldbuße

sichergestellt. Der Gesetzgeber hat die besonderen Belange von Jugendlichen im

Rahmen des Vollstreckungsverfahrens berücksichtigt. Auf diese Weise sollten

eine angemessene Sonderbehandlung kritischer Fälle sichergestellt und eine

uneinheitliche Rechtsanwendung bei massenhaft vorkommenden

Verkehrsordnungswidrigkeiten vermieden werden (vgl. BT-Drucksache 5/1269,

S. 39). Ausdruck dieser Entscheidung ist die Sonderregelung für das

Vollstreckungsverfahren gegen Jugendliche in § 98 OWiG. Folgerichtig stehen die

Mittellosigkeit des Jugendlichen oder erzieherische Erwägungen der Festsetzung

der Geldbuße nicht entgegen (vgl. Göhler, a.a.O., § 47, Rdnr. 21). Eine

jugendgemäße Vollstreckung ermöglichen folgende Maßnahmen:

- Mit einer Zahlungserleichterung nach § 18 Satz 1 OWiG wird dem Jugendlichen

eine Stundung bewilligt oder eine Ratenzahlung gestattet, wenn ihm nach

seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldbuße sofort

zu zahlen.

- Die Vollstreckung der Geldbuße unterbleibt nach § 95 Absatz 2 OWiG, wenn

dem Jugendlichen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in

absehbarer Zeit nicht möglich ist.

- Erzieherische Maßnahmen treten unter den Voraussetzungen des § 98

Absatz 1 Satz 1 OWiG an die Stelle der zu vollstreckenden Geldbuße und

eröffnen dem Jugendlichen eine alternative Erfüllungsmöglichkeit. Hierher

gehören namentlich die Erbringung von Arbeitsleistungen (Nummer I), die

Schadenswiedergutmachung (Nummer 2) und die Teilnahme an einem

Verkehrsunterricht (Nummer 3).

Der u. a. vom Petenten angesprochene Tatbestand der verbotswidrigen Nutzung

eines Mobiltelefons beim Radfahren stellt eine vorsätzlich begangene

Ordnungswidrigkeit dar (Bußgeldkatalog Abschnitt II, lfd. Nr. 246.2), die die

Verkehrssicherheit in einem hohen Maße gefährden kann. Eine fahrlässige

Begehung — auch durch Jugendliche — scheidet folglich aus.

Abschließend hält der Ausschuss vor dem Hintergrund seiner Ausführungen fest,

dass er hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennen kann.



Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen, im Bußgeldkatalog bestimmte ermäßigte Regelsätze für

Verwarnungsgelder bei Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren aufzunehmen, nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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