Verkehrsordnungswidrigkeiten - Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Støttende 29 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

29 Støttende 29 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2016
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:25

Pet 1-18-12-9214-034351 Verkehrsordnungswidrigkeiten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung gefordert, nach der
sich das Bußgeld für die Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten
nicht mehr an der absoluten, sondern an der prozentualen Überschreitung orientiert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 29 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Unfallursachen zählten. Es sei
nicht so erheblich, ob auf einer gut ausgebauten Landstraße 100 km/h oder 110 km/h
gefahren würden. In einer Tempo-30-Zone hingegen könnten 10 km/h einen
deutlichen Unterschied ausmachen. Die Orientierung für die Höhe des Bußgeldes solle
in Schritten von zehn Prozent erfolgen, wobei eine Toleranz von 3 km/h zu
berücksichtigen sei. Bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit von mehr als
60 Prozent innerorts und 80 Prozent außerorts sollten Fahrverbote analog dem
bisherigen Bußgeldkatalog verhängt werden. Werde die Geschwindigkeit um
100 Prozent überschritten, solle ein Fahrverbot von sechs Monaten sowie ein Bußgeld
in Höhe von 2500 Euro durch die Ordnungsbehörden verhängt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Ziele des Bußgeldkatalogs zu
berücksichtigen sind: Die dort aufgestellten Regelsätze sind vor allem mit Blick auf die
Masse von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr ergangen und sollen
darüber hinaus eine bundesweit gleichmäßige Ahndung sicherstellen und
allgemeinpräventiv wirken, also Verkehrsteilnehmer von der Begehung von
Verkehrsverstößen abhalten. Für die Bestimmung der Höhe der Bußgeldregelsätze
sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter treffende Vorwurf
maßgebend, wobei grundsätzlich von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen
Tatumständen ausgegangen wird (§ 17 Absatz 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
§ 1 Absatz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung).

Angewandt auf den Bereich der Geschwindigkeitsverstöße bedeutet dies Folgendes:
Der Verordnungsgeber verlangt in gleichem Maße die Einhaltung sämtlicher
angeordneter Höchstgeschwindigkeiten, und zwar unabhängig davon, aus welchem
Grund und in welcher Höhe diese festgesetzt worden sind. Die Notwendigkeit wird
insbesondere deutlich, wenn zulässige Höchstgeschwindigkeiten mit Verkehrszeichen
angeordnet werden. Tempolimits können aus vielen Gründen angeordnet werden,
z. B. aus Verkehrssicherheitsgründen, zum Schutze kultureller Veranstaltungen etc.
Mit diesen unterschiedlichen Erwägungsgründen geht bereits eine materielle
Ungleichheit unter Verkehrssicherheitsaspekten einher. Dies gilt insbesondere für
Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts. Nicht alle Tempolimits dienen dort der
Verbesserung der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus werden
Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerorts begangen wurden, bereits heute
generell mit höheren Geldbußen geahndet, als Überschreitungen außerorts, auch
wenn dies nicht unter prozentualen Gesichtspunkten erfolgt. Damit wird sowohl der
höheren Gefährdungslage, innerhalb einer Ortschaft eine andere Person zu verletzen
oder eine Sache zu beschädigen, als auch der dichteren Verkehrs-/Gemengelage
innerhalb geschlossener Ortschaften Rechnung getragen. Auch andere Maßnahmen,
wie beispielsweise Fahrverbote oder Punkte im Fahreignungsregister, können
innerorts bereits bei einer geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung angeordnet
werden.

Verkehrsverstöße werden millionenfach begangen. Für die Erledigung dieser
Massenverfahren sieht der Bußgeldkatalog ein möglichst einfaches und gleichartiges
Verfahren zur Sanktionierung der Zuwiderhandlungen vor. Eine darüber hinaus
gehende Individualisierung durch prozentuale Berechnungen im Einzelfall würde zu
Verzögerungen führen und dadurch Verwaltungsökonomie, Gerechtigkeit und
Erziehungszweck der Geldbußen widersprechen. Diese Verzögerung wäre
kontraproduktiv, weil die spezialpräventive Wirkung von Sanktionen ganz wesentlich
von ihrer zeitlichen Nähe zur Tat abhängt.

Aus diesen Gründen ist es für den Regelfall gerechtfertigt, die Ahndungshöhe in
Abhängigkeit zur tatsächlichen Überschreitungshöhe festzulegen. Derjenige, der z. B.
Tempo 30 um 20 km/h überschreitet, handelt regelmäßig ebenso vorwerfbar wie der
Verkehrsteilnehmer, der Tempo 50 in demselben Maße missachtet. Deutlich wird dies
bei Berücksichtigung der geschwindigkeitsbedingten Auswirkungen. So hängen der
Bremsweg und der Weg, den der Kraftfahrer während der unausweichlichen
Reaktionszeit bei plötzlich auftretenden Gefahren noch ungebremst zurücklegt, von
der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und nicht von der prozentualen
Überschreitungshöhe ab. Außerdem nehmen – was für den Außerortsverkehr relevant
ist – mit steigender Geschwindigkeit, z. B. im Falle kurvenreicher Strecke, die
Zentrifugalkräfte zu, die letztlich für das Ausbrechen von Kraftfahrzeugen ursächlich
sind. Diesen Gesichtspunkten würde eine gleichmäßige prozentuale Berechnung der
Ahndungshöhe ebenfalls nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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