Regiune: Germania

Verkehrsordnungswidrigkeiten - Stärkere Sanktionierung bei sehr schweren Verkehrsverstößen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
213 de susținere 213 in Germania

Petiția este respinsă.

213 de susținere 213 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:54

Pet 1-17-12-9214-036447Verkehrsordnungswidrigkeiten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird die schärfere Bestrafung von Verkehrsverstößen gefordert.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gingen 213 Mitzeichnungen, 121 Diskussionsbeiträge sowie mehrere Eingaben
mit verwandter Zielsetzung ein, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, durch
schwerwiegende Verstöße werde die Verkehrssicherheit stark gefährdet. Um
Verkehrssünder dauerhaft zu vorschriftsgemäßem Verhalten zu bewegen und die
Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, sollten längere Fahrverbote und
höhere Bußgelder verhängt werden sowie eine stärkere „Bepunktung“ schwerer
Delikte erfolgen. Vor diesem Hintergrund seien Neuregelung und Vereinfachung des
Punktesystems notwendig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen darzulegen. Ferner berücksichtigte der Ausschuss nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des 17. Deutschen
Bundestages. Der Ausschuss legte, unter anderem nach Durchführung einer
öffentlichen Anhörung von Sachverständigen, am 13. Mai 2013 Bericht und

Beschlussempfehlung des Ausschusses zu einem einschlägigen Gesetzentwurf vor
(BT-Drs. 17/13452). Das Plenum des 17. Deutschen Bundestages befasste sich
mehrfach mit dem Thema und beriet darüber ausführlich (vgl. Plenarprotokolle
17/213, 17/229, 17/240). Sämtliche genannten Dokumente können unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung seitens
des Fachausschusses sowie der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Verstöße gegen die Verkehrsregeln stellen in aller Regel Ordnungswidrigkeiten dar.
Zur Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten sieht das Straßenverkehrsgesetz
(StVG) Geldbuße und Fahrverbot vor (§§ 24 Abs. 2, 25 StVG). Während die
Geldbuße als Regelsanktion festgesetzt wird, handelt es sich beim Fahrverbot um
eine Nebenfolge. Es kann bei grober oder beharrlicher Verletzung der
Verkehrsregeln zusätzlich zur Geldbuße angeordnet werden. Die in der Petition
angesprochenen Verstöße stellen grobe Verstöße i. S. d. § 25 StVG dar. Hierfür sind
Regelfahrverbote von bis zu drei Monaten vorgesehen.
Ein Fahrverbot stellt für Betroffene einen erheblichen Eingriff dar, der sich nicht nur in
der persönlichen Lebensführung, sondern auch bei der Ausübung des Berufes
nachteilig auswirken kann. Dennoch ist es zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit und zur Sanktionierung sinnvoll. Eine Ausdehnung der
verkehrsrechtlichen Fahrverbotsregelung hält der Ausschuss jedoch nicht für richtig.
Auch begegnet die Forderung verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Fahrverbote nur unter engen
Voraussetzungen verhältnismäßig und damit verfassungsgemäß sind. Vielmehr, so
das Gericht, sei im Regelfall eine Geldbuße die angemessene und ausreichende
Reaktion auf ordnungswidriges Verhalten.
Die Bemessung der Geldbußen bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten folgt
§ 17 Abs. 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Grundlage sind danach die
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Der
Ausschuss stellt fest, dass die Bußgeldvorschriften zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit eine angemessene Abstufung der Geldbußen für im
Straßenverkehr auftretende Ordnungswidrigkeiten sicherstellen müssen.
Maßgebliche Kriterien sind Vorwerfbarkeit und Gefahrenpotential der jeweiligen Tat.
Deshalb wiegen beispielsweise Verkehrsverstöße von Radfahrern in aller Regel
weniger schwer als diejenigen motorisierter Verkehrsteilnehmer.

Unter Beachtung dieser Prinzipien wurden die Regelgeldbußen für die
Hauptunfallursachen, insbesondere für Geschwindigkeits-, Abstands- und
Rotlichtverstöße, mit Wirkung zum 1. Februar 2009 erhöht. So muss beispielsweise
ein Pkw-Fahrer, der innerhalb geschlossener Ortschaften 31 km/h zu schnell fährt,
statt 100 seitdem 160€bezahlen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der
Regelsatz für den gleichen Verstoß von 75 auf 120€gestiegen. In diesem
Zusammenhang wurde die Bußgeldobergrenze für Verkehrsordnungswidrigkeiten auf
2 000€angehoben (§ 24 Abs. 2 StVG). Sie liegt damit doppelt so hoch wie die
Regelhöchstgrenze für sonstige Ordnungswidrigkeiten (§ 17 Abs. 1 OWiG). Nach
Einschätzung des Ausschusses handelte es sich dabei um verhältnismäßige und
zeitgemäße Änderungen. Die präventive Wirkung der Geldbußen ist damit
wiederhergestellt.
Soweit in der Eingabe dargestellt wird, Geschwindigkeitsverstöße würden nur bis zu
einer Übertretung von 70 km/h differenziert betrachtet, muss der Petitionsausschuss
widersprechen. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) legt Regelgeldbußen fest,
die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 km/h überschritten, liegen keine
gewöhnlichen Tatumstände mehr vor, es kann von Vorsatz ausgegangen werden.
Bei Vorsatz ist eine Verdoppelung der in der Bußgeldkatalog-Verordnung
vorgesehenen Regelgeldbuße vorgeschrieben (vgl. § 3 Abs. 4a BKatV). Im Übrigen
werden dort nur Regelgeldbußen für häufig vorkommende Verkehrsverstöße
festgesetzt. Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 100 km/h treten
vergleichsweise selten auf.
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass mehr Verkehrsdisziplin nicht allein durch
Sanktionen erreicht werden kann. Vielmehr ist Sensibilisierung erforderlich und es
muss sichergestellt sein, dass insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen
effektiv überwacht werden. Letzteres ist nach der Zuständigkeitsverteilung im
Grundgesetz (Art. 83, 84) ebenso wie die Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen Sache der Länder. Bund und Länder sind sich
einig, dass intensive Kontrollen durchgeführt werden müssen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass zum 1. Mai 2014 das
Verkehrszentralregister reformiert und durch das Fahreignungsregister abgelöst
wurde. Es ist anzumerken, dass die Eintragung von Verkehrsverstößen in das
Register an sich keine Sanktion darstellt. Es handelt sich um eine
Verwaltungsmaßnahme, um Wiederholungstäter zu identifizieren und gleich zu

behandeln. Das gestufte System von Maßnahmen soll den erkannten
Fahreignungsmängeln entgegenwirken. Als letzte Maßnahme werden ungeeignete
Kraftfahrer durch Entziehung der Fahrerlaubnis vom öffentlichen Straßenverkehr
ausgeschlossen.
Der Ausschuss stellt fest, das neue System ist einfacher und transparenter. Es trägt
zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei. Unter anderem gelten strengere
Regelungen für die Behandlung besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigender
Zuwiderhandlungen. Darunter fallen alle in der Petition als schwerwiegend
aufgezählten Verstöße bis auf die Nichtbefolgung eines polizeilichen Anhaltegebots.
Die Tilgungsfrist für diese Verstöße wird verlängert. Sie betrug bislang einheitlich
zwei Jahre. Künftig werden Eintragungen infolge dieser Verstöße erst nach fünf
Jahren getilgt. Ferner werden sie auf der neuen Bewertungsskala von ein bis drei
Punkten fortan mit zwei Punkten bewertet. Da die Fahrerlaubnis im neuen System
bereits bei acht Punkten zu entziehen ist, kann der Betroffene seine Fahrerlaubnis
also bereits nach der Begehung von vier derartigen Verkehrsverstößen verlieren.
Soweit gefordert wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung von
Geldstrafen zu berücksichtigen, stellt der Ausschuss Folgendes fest: Eine
Berücksichtigung findet bereits statt. Sie kommt bei der Bemessung von Geldbußen
in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleibt dies in der Regel
unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Dass in der Bußgeldkatalog-Verordnung
Regelsätze festgesetzt werden, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Die
Regelsätze sind aber angesichts des Massenverfahrens zur Gleichbehandlung
erforderlich; Verkehrsordnungswidrigkeiten zeichnen sich im Allgemeinen durch
gleichen Geschehensablauf und ähnliche Tatumstände aus. Zwangsläufig müssen
sie sich zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ahndung an den
durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren. Außergewöhnlich
schlechtes oder gutes Einkommen Betroffener kann aber bei der Festsetzung der
Ahndungsbehörde im Einzelfall nach den geltenden Vorschriften eine Rolle spielen.
Gegen die Einführung eines Tagessatzsystems wie im Strafrecht (vgl. § 40
Strafgesetzbuch) spricht, dass für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht allein Einkommensverhältnisse, sondern auch Vermögen, Schulden,
Unterhaltspflichten etc. zu berücksichtigen wären. Dies ist – will man auch dann
Einzelfallgerechtigkeit und Gleichbehandlung garantieren – regelmäßig mit einem
enormen Ermittlungsaufwand verbunden. Das ist nach Überzeugung des
Ausschusses bei massenhaft vorkommenden (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten nicht

zu leisten. Nicht zuletzt müsste bei Selbstständigen für die Bemessung des
Tagessatzes der Steuerbescheid des Finanzamtes abgewartet werden, um über eine
verlässliche Berechnungsgrundlage zu verfügen. Diese Verzögerung wäre
kontraproduktiv, weil die allgemeinpräventive Wirkung von Sanktionen ganz
wesentlich von ihrer zeitlichen Nähe zur Tat abhängt.
Der Ausschuss stellt fest, dass es sich bei dem novellierten Sanktionsgefüge und
dem neuen Fahreignungsregister um ein zeitgemäßes, handhabbares und gutes
System handelt. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Petition vermag
der Ausschuss nicht zu erkennen. Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – zur Erwägung zu überweisen, soweit es um eine schärfere
Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen geht, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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