Région: Allemagne

Verkehrsordnungswidrigkeiten - Zuführung von Bußgeldern aus Verkehrsdelikten an bestimmte Organisationen und nicht an kommunale Haushalte

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Soutien 15 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

15 Soutien 15 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 12:57

Pet 1-18-12-9214-032512

Verkehrsordnungswidrigkeiten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Bußgelder aus Verkehrsdelikten Organisationen
zugeführt werden, die sich um das Thema Verkehr und die Betreuung von
Unfallopfern verdient gemacht haben.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 46 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Einnahmen
aus Bußgeldern nicht mehr kommunalen Haushalten zugeführt werden dürften.
Stattdessen sollten die Gelder an Organisationen, die sich um das Thema Verkehr
und bei der Betreuung von Verkehrsunfallopfern verdient gemacht haben,
weitergeleitet werden. Kommunen würden sogenannte „Blitzer“ dort aufstellen, wo
sie gute Einnahmen erwarteten. Dies sei nicht der Sinn von
Geschwindigkeitskontrollen. Entfielen diese Einnahmen, würden die
Verkehrskontrollen nur noch der Verkehrssicherheit dienen.
Zu den weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt einführend fest, dass das geltende Bußgeldrecht bei
der Zuweisung der Geldbußen danach unterscheidet, von welcher
Verwaltungsbehörde oder von welchem Gericht sie verhängt worden sind. Hat eine
Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, fließen Geldbußen
aus Bußgeldbescheiden in die Bundeskasse, soweit das Gesetz nichts Anderes
bestimmt, ansonsten fließen sie den Landeskassen zu (§ 90 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG). Der Bund und die Länder können
von diesem Grundsatz abweichen und jeweils für ihren eigenen Bereich bestimmen,
dass Geldbußen anderen Kassen zufließen. Der Ausschuss hält fest, dass
zahlreiche Länder bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Sie
haben bestimmt, dass Geldbußen aus Bußgeldbescheiden von Landesbehörden
nicht dem allgemeinen Landeshaushalt, sondern den kommunalen Haushalten
zufließen. Gerichtlich verhängte Geldbußen fließen grundsätzlich der Landeskasse
zu (§ 91 OWiG und § 451 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung – StPO).
Diese Einnahmeverteilung des Bußgeldrechts ist verfassungsrechtlich vorgeprägt.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist nach der
Kompetenzverteilung in Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes überwiegend eine
Angelegenheit der Länder, insbesondere im Bereich Straßenverkehr.
Dementsprechend stehen die erzielten Einnahmen grundsätzlich den Ländern zu
(BVerfGE 105, 185, 193). Der Bundesgesetzgeber kann vor diesem rechtlich
festgelegten Rahmen weder den Ländern die Einnahmen und Geldbußen
vorenthalten noch ihnen die Entscheidung über die Verwendung dieser Einnahmen
entziehen.
Soweit mit der Petition die Behauptung unterstellt wird, dass
Geschwindigkeitsüberwachungen nur durchgeführt werden, damit Städte und
Gemeinde Einnahmen erzielen können, merkt der Ausschuss Folgendes an:
Geschwindigkeitsüberwachungen im Straßenverkehr dürfen nicht an der Erzielung
von Geldbußen ausgerichtet werden. Geschwindigkeitskontrollen dienen vorrangig
der Verkehrsunfallprävention. Sie werden sich daher vor allem auf besonders
schutzwürdige Bereiche wie Schulwege, Nahbereiche von Kindergärten oder
verkehrsberuhigte Zonen konzentrieren oder dort stattfinden, wo eine erhöhte
Unfallwahrscheinlichkeit besteht. Dies schließt jedoch nicht aus, auch an anderen
Stellen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen und im Falle dabei festgestellter
Geschwindigkeitsverstöße Geldbußen zu verhängen.

Der Ausschuss betont, dass Geldbußen eine spürbare Pflichtenmahnung darstellen,
damit der Betroffene und auch andere die entsprechenden rechtlichen Regelungen
beachten. Zur Verfolgung fiskalischer Zwecke sind Geldbußen hingegen nicht
bestimmt.
Mehr Verkehrsdisziplin kann aber nicht alleine durch eine spürbare Sanktion für
einen nachgewiesenen Verstoß erreicht werden. Es muss auch sichergestellt sein,
dass insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen effektiv überwacht werden.
Das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit, insbesondere mit Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ist eine der wesentlichen Ursachen für
Verkehrsunfälle. Bund und Länder sind sich darüber einig, dass intensive Kontrollen
durchgeführt werden müssen. Für die Überwachung und Verfolgung von
Verkehrsverstößen sind ebenfalls die Länder zuständig.
Abschließend betont der Ausschuss, dass Verkehrskontrollen nicht mit dem Ziel
durchgeführt werden, Gewinn zu erzielen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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