Region: Tyskland

Verkehrsordnungswidrigkeiten - Zulassung von streckenbezogenen Geschwindigkeitskontrollen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
101 Støttende 101 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

101 Støttende 101 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.16

Pet 1-17-12-9214-042839Verkehrsordnungswidrigkeiten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung – zu überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass streckenbezogene Geschwindigkeitskontrollen in
Deutschland im Bereich von Straßentunneln und bei unübersichtlichen
Straßenverläufen zugelassen werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Schutz
des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Vorrang vor der Wahrung des
Datenschutzes einzelner Personen haben müsse. Herkömmliche Blitzeranlagen
hätten zudem nicht die gewünschte Wirkung auf Raser. Solche Anlagen würden
vielmehr dazu führen, dass ortskundige Fahrzeugführer plötzlich auf die zugelassene
Höchstgeschwindigkeit abbremsen und so Unfälle verursachen würden.
Insbesondere auf der Bundesautobahn 71 im Bereich der Tunnel im Raum
Thüringen / Rennsteig seien immer häufiger Verstöße gegen die dortige
Geschwindigkeitsbegrenzung festzustellen. Dies würde eine erhebliche Gefährdung
für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 101 Mitzeichnungen und 36 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst begrüßt der Petitionsausschuss das in der Petition zum Ausdruck
kommende Engagement, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, indem
Geschwindigkeitsüberschreitungen insbesondere im Bereich gefährlicher
Straßenabschnitte effektiver geahndet und Umgehungsstrategien an lokalen
Geschwindigkeitskontrollen vermieden werden.
Das Wesen der mit der Petition geforderten abschnittsbezogenen
Geschwindigkeitsüberwachung (sogenannte „Section Control“) besteht im Gegensatz
zu den herkömmlichen Blitzer- und Radaranlagen darin, dass die
Durchschnittsgeschwindigkeit sämtlicher den überwachten Abschnitt passierender
Kraftfahrzeuge gemessen wird. Dies geschieht allerdings unabhängig davon, ob der
Betroffene tatsächlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit übertreten hat oder nicht.
Das stellt den wesentlichen Unterschied zur traditionellen
Geschwindigkeitsüberwachung dar, bei der lediglich eine punktuelle
Geschwindigkeitsübertretung festgestellt wird. Im Ausland, beispielsweise in den
Niederlanden, Italien und Österreich, werden solche Section-Control-Anlagen bereits
seit den 1990er Jahren eingesetzt.
In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss auch auf den
47. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2009 in Goslar, der sich mit der Thematik der
Vor- und Nachteile streckenbezogener Geschwindigkeitskontrollen
auseinandergesetzt und sich im Ergebnis dafür ausgesprochen hat, einen
entsprechenden Modellversuch in einem der Bundesländer durchzuführen. Aus einer
Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage geht ferner hervor,
dass sie der Durchführung eines Pilotversuchs grundsätzlich offen gegenübersteht
(vgl. Drucksache 17/9887). Das entsprechende Dokument kann unter
www.bundestag.de eingesehen werden. Das Land Baden-Württemberg hat im
Sommer 2012 die Bereitschaft signalisiert, ein solches Modellprojekt vorbehaltlich
der Schaffung einer rechtlichen Grundlage sowie der Finanzierbarkeit durchzuführen.
Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass vor der Durchführung eines
solchen Modellversuches auf einem geeigneten Streckenabschnitt im Zuge einer
Unfallhäufungsstrecke noch umfangreiche technische, finanzielle und insbesondere
datenschutzrechtliche Fragen geklärt werden müssen.

Da die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung ausnahmslos alle
passierenden Fahrzeuge erfasst, muss die „Section Control“ insbesondere in
datenschutzrechtlicher Hinsicht zulässig sein. Mit der Erhebung, Speicherung und
Nutzung der personenbezogenen Daten der betroffenen Fahrzeugführer ist ein
Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verbunden, sodass
es einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedarf. Allerdings kann sich die „Section
Control“ nicht auf die vorhandenen Befugnisnormen des Strafprozess- und
Ordnungswidrigkeitenrechts berufen, da diese generell einen Anfangsverdacht
voraussetzen, der im Fall der streckenweisen Geschwindigkeitsmessung gerade
nicht besteht. Rechtlich betrachtet wäre der Erlass einer gesetzlichen Regelung zu
streckenbezogenen Geschwindigkeitskontrollen sowohl auf Bundes- als auch auf
Landesebene möglich. Auf Landesebene könnte eine entsprechende gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage im Gefahrenabwehrrecht, d. h. im Polizeirecht der Länder,
verankert werden.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – zu überweisen, um sie auf das Anliegen der
Petition besonders aufmerksam zu machen. Im Hinblick auf die Möglichkeit,
gegebenenfalls auf Landesebene eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die
sogenannte „Section Control“ zu schaffen, empfiehlt der Ausschuss zudem, die
Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.Begründung (pdf)


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