Verkehrswesen - Online-Erstattungsantrag bei Verspätungen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
363 Ondersteunend 363 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

363 Ondersteunend 363 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:09

Pet 1-18-12-98-004059

Verkehrswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle in Deutschland tätigen
Verkehrsunternehmen im Internet einfache und verständliche Möglichkeiten für
Entschädigungszahlungen aufgrund von Verspätungen anbieten müssen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 363 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es größere
Verkehrsunternehmen gebe, die ihre Kunden mit komplizierten Formularen und
durch die fehlende Möglichkeit Beschwerden online vorzubringen, daran hindern
wollten, ihre Erstattungsansprüche bei Verspätungen geltend zu machen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Pflicht zur Entschädigung bei
Verspätungen europarechtlich als Teilmaterie der Flug- und Fahrgastrechte geregelt
ist. Der europäische Rechtsrahmen besteht aus den folgenden Verordnungen:
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei

Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (sogenannte Denied-Boarding-
Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die
Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, Verordnung (EU) Nr. 181/2011
über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr.
Die genannten EG/EU-Verordnungen enthalten auch Vorschriften zur Durchsetzung
der Passagierrechte. Die Ausgestaltung der Durchsetzungsverfahren ist den EU-
Mitgliedstaaten überlassen. Der Ausschuss erklärt, dass den Flug- und Fahrgästen in
Deutschland zur Durchsetzung ihrer Rechte neben den nationalen
Durchsetzungsstellen (Luftfahrt-Bundesamt für den Luftverkehr, Eisenbahn-
Bundesamt für den Eisenbahn-, Schiffs- und Busverkehr und teilweise
Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder) auch der Zivilrechtsweg und daneben
Schlichtungsstellen zur Verfügung stehen (Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e.V., Bundesamt für Justiz).
Die Flug- und Fahrgastrechte werden so bereits in angemessener Weise
durchgesetzt. Weder der-europäische noch der deutsche Gesetzgeber hat darüber
hinaus Vorgaben zur genauen Form der Unterrichtung der Passagiere über die
Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung sowie zur Art und Weise der Durchführung
der Beschwerdebearbeitung gemacht. Der deutsche Gesetzgeber hat bislang
bewusst darauf verzichtet, die denkbaren Formen der Geltendmachung eines
Anspruchs bei Verspätungen konkret vorzuschreiben.
Der Petitionsausschuss betont, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen in jedem
Fall -sicherzustellen haben, dass die anspruchsberechtigten Passagiere über die
ihnen zustehenden Rechte – auch hinsichtlich der Form der Geltendmachung eines
Anspruchs – in für jeden zugänglicher Weise informiert werden. Soweit ein
Verkehrsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die jeweils
zuständige nationale Durchsetzungsstelle dies sanktionieren. Ferner kann das
Verkehrsunternehmen im Wege des Verwaltungszwangs dazu angehalten werden,
den ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen.
Der Ausschuss stellt klar, dass die mit der Petition vorgetragene Befürchtung eine
fehlende Möglichkeit Ansprüche „online" anzumelden, verhindere die Anerkennung
berechtigter Ansprüche, keineswegs zwangsläufig zutrifft. Denn die
Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ein zugängliches System zur Bearbeitung
von Beschwerden zu errichten und zu unterhalten. Ein solches System ist auch dann
gegeben, wenn der Flug- oder Fahrgast einen Anspruch oder eine Beschwerde etwa

in schriftlicher Form einreichen kann. Die Passagiere können den einer Beschwerde
zu Grunde liegenden Sachverhalt außerdem grundsätzlich auch in einer E-Mail dem
Verkehrsunternehmen gegenüber darstellen. Dokumente, die zur Glaubhaftmachung
des Anspruchs notwendig sind, sollten dieser E-Mail beifügt werden.
Im Übrigen steht es den betroffenen Unternehmen frei, Hinweise und
Erstattungsmöglichkeiten auf ihren Internetseiten zu präsentieren. Die gesetzliche
Vorgabe einer konkreten Form der Beschwerdebearbeitung über die EU-rechtlichen
Vorgaben hinaus würde dagegen die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der
Verkehrsunternehmen unangemessen einschränken. Der mit einer Verpflichtung
aller in Deutschland operierenden Verkehrsunternehmen verbundene Aufwand, die
Geltendmachung von Ansprüchen auch „online“ zuzulassen, könnte zu einer
ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung führen. Insbesondere kleine und
mittelständische Verkehrsunternehmen würden insoweit gegenüber großen
Verkehrsunternehmen benachteiligt. Zudem ergänzt der Ausschuss, dass nicht
davon ausgegangen werden kann, dass alle Kunden über einen Internetzugang
verfügen bzw. ihre Ansprüche online geltend machen wollen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für die mit der Petition geforderte Gesetzesänderung auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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