Región: Alemania

Vermögensteuer - Einführung einer Abgabe auf Vermögenswerte

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
225 Apoyo 225 En. Alemania

No se aceptó la petición.

225 Apoyo 225 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:12

Pet 2-17-08-6114-040513Vermögensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert die europaweite Einführung einer einmaligen Abgabe auf
Vermögenswerte.
Im Rahmen dieser Abgaberegelung soll jeder einen festgelegten Prozentsatz seines
Vermögens als einmalige Abgabe entrichten. Sie soll in ihrer Höhe so berechnet
sein, dass Staatsschulden und Eurokrise europaweit zum Gegenstand der
Vergangenheit werden.
Zur Begründung wird angeführt, den öffentlichen Schulden in Europa stünden auf der
Vermögensseite der Bürger deutlich größere Beträge gegenüber. Da dem Einzelnen
sowohl durch die Europäische Union wie auch durch die Einführung des Euro Nutzen
erwachse, lasse sich die vorgeschlagene Abgabe stichhaltig begründen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 57 Diskussionsbeiträge und 225 Mitzeichnungen
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass bis einschließlich des Jahres 1996 in
Deutschland eine Vermögensteuer erhoben worden ist. Das

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 22. Juni 1995 das
damalige Vermögensteuergesetz insofern für verfassungswidrig erklärt, als es den
mit den überkommenen Einheitswerten nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar
1964 anzusetzenden Grundbesitz und das zu Gegenwartswerten erfasste sonstige
Vermögen mit demselben Steuersatz belastet hat. Die Vermögensteuer wird seit
dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben.
Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung nicht
einseitig verpflichtend die Erhebung einer Zwangsabgabe in anderen EU- bzw.
Euroländern beschließen kann, da die EU-Gesetzgebung über direkte Steuern nur
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments einstimmig durch den Rat zu erfolgen hat.
Darüber hinaus gebietet Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass das geschützte
Eigentumsgrundrecht nur so weit beschränkt werden darf, dass dem
Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im
wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des
Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen
vermögenswerten Rechtspositionen erhalten wird (BVerfGE 93, 121 ). Die
Zuordnung der vermögenswerten Rechtsposition zum Eigentümer und die Substanz
des Eigentums müssen grundsätzlich gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 42, 263 ;
50, 290 ).
Ferner ist bei jeglicher Belastung des Vermögens mit einer Steuer oder Abgabe zu
berücksichtigen, dass einerseits Vermögen eine hohe internationale Mobilität
aufweist. Daher würde - bedingt durch zu befürchtende
Vermögensverlagerungstendenzen - eine effiziente Besteuerung oder Belastung
schwierig. Andererseits ist ein Großteil des in den Volkswirtschaften der EU bzw. der
Eurozone vorhandenen Vermögens betrieblich gebunden. Eine Vermögensbelastung
in der vom Petenten vorgeschlagenen Form könnte daher erhebliche negative
Auswirkungen auf Investitionen und Arbeitsplätze haben.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss daher nicht in
Aussicht stellen, das vom Petenten vorgetragene Anliegen zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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