Verordnungsgebung; Abiturprüfung

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
1 484 Stödjande 1 484 i Schleswig-Holstein

Petitionen är avslutad

1 484 Stödjande 1 484 i Schleswig-Holstein

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

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2016-01-25 17:23

11.03.2014Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition, die von 1.484 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern sowie von drei weiteren Schreiben unterstützt wurde, auf der Grundlage der vom Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte sowie einer Stellungnahme des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft geprüft und beraten. Er nimmt von einer Empfehlung im Sinne der Petition Abstand.Das Bildungsministerium verdeutlicht, dass die Ordnung des Bildungswesens im Schulbereich dem Land vorbehalten sei. Die Erteilung öffentlich-rechtlich wirkender Abschlüsse stelle mithin eine hoheitliche Tätigkeit dar. Das Recht, Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen abzuhalten, die dieselben Berechtigungen verliehen wie die der öffentlichen Schulen, werde einem Ersatzschulträger durch die staatliche Anerkennung seiner Schule gemäß § 116 Schulgesetz verliehen. Voraussetzung sei, dass die Schule dauerhaft Gewähr dafür biete, dass die von ihr erteilten Zeugnisse nur solche Leistungen und Befähigungen bescheinigten, wie sie auch an öffentlichen Schulen bei entsprechenden Zeugnissen vorausgesetzt würden. Eine nicht gemäß § 116 Schulgesetz staatlich anerkannte Ersatzschule biete diese Gewähr nicht. Daher stehe ihr auch nicht die Befugnis zu, ihren Schülerinnen und Schülern öffentlich-rechtlich wirkende Leistungsnachweise zu erteilen. An nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen könnten daher keine öffentlich-rechtlich wirkenden Noten entstehen, die berücksichtigt werden könnten.Das Ministerium verweist hinsichtlich seiner Argumentation auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluss vom 8. April 2011, Aktenzeichen: 9 S 884/11). Der Petitionsausschuss merkt an, dass darin hervorgehoben wird, dass mit der grundgesetzlich geschützten Privatschulfreiheit hoheitliche Kompetenzen, insbesondere das Recht auf Abnahme staatlicher Prüfungen, nicht verbunden sind. Aus diesem Grunde erlangen Schülerinnen und Schüler einer genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Ersatzschule ihren Abschluss durch die erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Externenprüfung. Die unterschiedliche Zusammensetzung der Abiturnote begründet sich mithin in der rechtlich nicht möglichen Verwertbarkeit der Vorleistungen.Der Ausschuss sieht keinen Anlass, von dieser für ihn sachlich nachvollziehbaren Differenzierung abzuweichen. Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen.


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