Verpflegungswesen der Bundeswehr - Befreiung von im Einsatz befindlichen Soldaten von den Verpflegungskosten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
261 Ondersteunend 261 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

261 Ondersteunend 261 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 12:57

Pet 1-18-14-551-028056

Verpflegungswesen der Bundeswehr


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Soldaten der Bundeswehr, die für die
Bundesrepublik Deutschland in den Einsatz geschickt werden, von den
Verpflegungskosten befreit werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Einziehen des
Verpflegungsgeldes vom Gehaltskonto oder die Barzahlung im Einsatz bei Soldaten,
die für die Bundesrepublik in den Einsatz geschickt werden, aus Dank und moralischer
Verpflichtung unterbleiben müsse. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die
Kosten höher seien als im sicheren Heimatland. Auf dieser Grundlage werde ein
höherer bis doppelter Verpflegungssatz von den Soldaten im Einsatz eingezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Sie wurde von 261 Mitzeichnern online unterstützt.
Außerdem gingen 58 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung gemäß § 56 Absatz 1
Bundesbesoldungsgesetz ist ein „Besonderes Dienstgeschäft“ im Sinne der Zentralen
Dienstvorschrift A-2211/2. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass die Soldatinnen
und Soldaten nach § 18 des Soldatengesetzes zum Wohnen in der

Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
verpflichtet sind.
Während die Gemeinschaftsunterkunft unentgeltlich bereitgestellt wird, haben
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (BS), Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ)
sowie Reservistendienst Leistende (RDL) für dieses „Besondere Dienstgeschäft“ im
Einsatz für die Gemeinschaftsverpflegung ein Verpflegungsgeld in Höhe des Wert-
bzw. Teilwertansatzes zu entrichten. Soldatinnen und Soldaten, welche Freiwilligen
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten, haben entsprechend § 3
Wehrsoldgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von
Gemeinschaftsverpflegung.
Der Wert- bzw. Teilwertansatz ist der für den Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung einheitlich festgesetzte Geldbetrag, der für das
Beschaffen einer qualitativ und quantitativ vollwertigen Tagesverpflegung bzw.
Mahlzeit der Truppenverpflegung notwendig ist. Seit dem 1. Juli 2003 beträgt er
unverändert 3,60 Euro pro Tag.
Bei der Inanspruchnahme der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland, also im
Heimatland, wird ein Verpflegungsgeld in Höhe des Wertes des Sachbezugs
Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in Höhe von 7,87 Euro
pro Tag erhoben.
Die Aussage des Petenten hinsichtlich des Einzugs eines höheren bis doppelten
Verpflegungssatzes im Einsatz trifft deshalb nicht zu.
Nach § 6 Absatz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Verbindung mit dem
Einkommensteuergesetz erhalten Dienstreisende als Ersatz für
Verpflegungsmehraufwendungen ein sogenanntes Tagegeld. Bei
Auslandsdienstreisen wird nach § 14 BRKG in Verbindung mit der Verordnung über
die Reisekostenvergütung bei Auslandsreisen ein für das jeweilige Land oder Gebiet
festgelegtes Auslandstagegeld gewährt. Bei unentgeltlicher Bereitstellung von
Verpflegung reduziert sich dieser Anspruch auf null Euro.
Dienstreisenden und Teilnehmern an „Besonderen Dienstgeschäften“, denen
erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand als allgemein üblich entsteht, erhalten nach
§ 9 Absatz 1 BRKG in Verbindung mit § 12 Absatz 7 der
Auslandstrennungsverordnung anstelle des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung in
Höhe des für die bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung zu zahlendenden
Verpflegungsgeldes. Dies trifft für BS und SaZ zu.

Für RDL ist ein Betrag von 7,63 Euro pro Tag mit der Neufassung des
Unterhaltssicherungsgesetzes am 1. November 2015 in die
Reservistendienstleistungsprämie eingeflossen.
Im Ergebnis erhalten bereits alle Soldatinnen und Soldaten die Verpflegung im Einsatz
„kostenlos“.
Die vom Petenten geforderte Regelung, Soldaten nicht für die Verpflegungskosten im
Einsatz aufkommen zu lassen, existiert bereits.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten bereits entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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