Region: Niemcy

Versicherungsvertragsrecht - Anfertigung einer Tonbandaufzeichnung bei Versicherungsberatung

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 56 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

56 56 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 12:58

Pet 4-18-07-7617-030223Versicherungsvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass zusätzlich zur Beratungsdokumentation eine
Tonbandaufzeichnung bei einer Versicherungsberatung erfolgen soll, die dem
Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die „Standard
Beratungsdokumentation" sei wenig aussagekräftig. Die „negativen Dinge" erfahre der
Kunde bei einer Beratung nicht. Dem Kunden solle die Möglichkeit gegeben werden,
den Versicherungsvertreter bei einer Falschberatung „anklagen“ zu können, sodass er
„für das, was er getan hat“, zur Verantwortung gezogen werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 56 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Pflichten der Versicherer im Rahmen einer Beratung ergeben sich aus § 6 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für Versicherungsvermittler sind in den
§§ 61 und 62 VVG speziellere Verpflichtungen geregelt. Eine der Verpflichtungen, die
Versicherer und Versicherungsvermittler gleichermaßen trifft, ist die sog.

Dokumentationspflicht, welche sich für Versicherer aus § 6 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 VVG und für Versicherungsvermittler aus § 61 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
sowie § 62 VVG ergibt.
Die in diesen Bestimmungen vorgesehene Dokumentation der erfolgten Beratung
sowie die Gründe für einen bestimmten Rat müssen „in Textform" erfolgen. Dies
erfordert gemäß § 126b Satz 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass „eine lesbare
Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften
Datenträger abgegeben“ wird.
Nicht formwahrend in diesem Sinne sind laut der Gesetzesbegründung zu § 126b BGB
„alle die Übermittlungsmedien, bei denen die Erklärung als gesprochene Mitteilung –
unter Umständen auch digitalisiert – beim Empfänger ankommt und erst bei ihm aus
der Hörbarkeit in Sichtbarkeit umgesetzt wird" (BT-Drs. 14/4987, Seite 20).
Tonbandaufzeichnungen genügen daher nicht der Erfüllung der oben dargestellten
Dokumentationspflichten.
Sofern ein erforderlicher Hinweis, der für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung ist,
nicht – auch nicht im Ansatz – dokumentiert worden ist; muss grundsätzlich der
Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (BGH, Urteil
vom 13. November 2014 – Aktenzeichen: III ZR 544/13, abgedruckt in BGHZ 203,
174 ff. Rn. 18). Sofern dem Versicherungsvermittler die ihm obliegende
Beweisführung nicht gelingt, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon
auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist. Bei einer Beratung
durch den Versicherer ist die Rechtslage nicht anders.
Der Versicherungsnehmer ist damit hinreichend geschützt. Tauchen in der Beratungs-
dokumentation die vom Petenten so bezeichneten „negativen Dinge“ nicht auf, hätte
aber Veranlassung bestanden, bestimmte Punkte anzusprechen und kann der
Versicherer bzw. der Vermittler nicht beweisen, dass er sie angesprochen hat,
kommen Schadensersatzansprüche in Betracht (§§ 6 Absatz 5, 63 VVG).
Im Übrigen wird in der Praxis oft so verfahren, dass die Beratungsdokumentation vom
Versicherungsnehmer zu unterzeichnen ist. Der Versicherungsnehmer hat es also in
der Hand, auf eine möglichst vollständige Dokumentation hinzuwirken. Schließlich
können die Beteiligten vereinbaren, das Beratungsgespräch aufzuzeichnen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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