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Versicherungsvertragsrecht - Festsetzung der Zahlungsfrist für Versicherungen an Geschädigte auf vier Wochen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 Atbalstošs 72 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

72 Atbalstošs 72 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.10.2018 04:28

Pet 4-18-07-7617-043388 Versicherungsvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Zahlungsfrist für Versicherungen an Geschädigte
auf vier Wochen festzusetzen und Anwaltskosten Geschädigter bei Zahlungsverzug
auf die Aktionäre umzulegen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Versicherungen Zahlungen
an Geschädigte erst nach einem Zeitraum von vier Wochen leisteten. Wenn der
Geschädigte die Zahlung mit anwaltlichem Beistand erfolgreich einklage, würden die
Kosten für die Anwälte auf die Versicherungsbeiträge umgelegt. Es sei nicht
hinnehmbar, dass am Ende der Versicherungsnehmer für das Säumnis der
Versicherer zahle.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 72 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
eine einheitliche Frist für die Auszahlung von Geldleistungen durch Versicherer
gesetzlich nicht vorgesehen ist. Allerdings sieht § 14 Absatz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor, dass Geldleistungen eines Versicherers
mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig werden. Folglich kommt es
für den Zeitpunkt der Fälligkeit auf die Umstände des Einzelfalls sowie die Komplexität
der anzustellenden rechtlichen Prüfungen an. Mit dieser Regelung soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass der Umfang der Leistungspflicht eines Versicherers
in der Regel nicht von vornherein eindeutig bestimmbar ist, sondern jeweils von der
Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen abhängt.

Die Dauer der vorstehend beschriebenen Prüfungen hängt des Weiteren nicht allein
vom Versicherer ab, sondern wird nicht zuletzt auch durch Zeitpunkt und Umfang der
Mitwirkung des Versicherungsnehmers beeinflusst. Zur Beschleunigung der Prüfung
ist der Versicherungsnehmer gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 VVG angehalten, den
Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Ferner muss er dem Versicherer die für
die Feststellung der Leistungspflicht nötigen Informationen und Belege gemäß § 31
Absatz 1 VVG übermitteln. Auch die für die Prüfung notwendige Einholung von
Sachverständigengutachten oder die Beiziehung von Ermittlungsakten kann die
Prüfungsdauer verlängern.

Dessen ungeachtet ist der Versicherer nach der Rechtsprechung und Schrifttum dazu
verpflichtet, seine Feststellungen so zügig wie möglich abzuschließen und nur die
nötigen Prüfungen durchzuführen. Sollte der Versicherer diese Beschleunigungspflicht
verletzen, tritt die Fälligkeit zu dem Zeitpunkt ein, in welchem die Prüfungen und Er-
hebungen bei pflichtgemäßer Durchführung abgeschlossen gewesen wären.

Zahlt der Versicherer im Zeitpunkt der nach den vorstehend beschriebenen
Grundsätzen festgestellten Fälligkeit nicht, gerät er nach entsprechender Mahnung
gemäß § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verzug. In diesem Fall ist er dem
Versicherungsnehmer gegenüber zur Erstattung von Verzugszinsen und -schaden
verpflichtet. Dies schließt auch die Erstattung von Anwaltskosten mit ein.

Daneben bestehen jedoch weitere Regelungen zur Abmilderung teilweise sehr langer
Prüfungszeiträume. So hat der Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des
§ 14 Absatz 2 VVG Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses, sofern ein Versicherer
für die Anspruchsprüfung mehr als einen Monat benötigt. Auch sieht § 3a Absatz 1
Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes für den in der Praxis wichtigen Bereich
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung u. a. vor, dass der Versicherer unverzüglich,
spätestens nach drei Monaten reagieren muss.

Sofern die Umlegung von zu erstattenden Kosten bei Zahlungsverzug auf Aktionäre
vorgeschlagen wird, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Leistungen den Gewinn
vermindern und damit von den Eigentümern bzw. den Aktionären der Versicherung
getragen werden.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Peti-
tionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen wer-
den konnte.

Begründung (PDF)


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