Region: Niemcy

Versicherungsvertragsrecht - Gesetzliche Leistungspflicht der Versicherer im Versicherungsfall

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
81 81 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

81 81 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

12.01.2019, 03:28

Pet 4-18-07-7617-045000 Versicherungsvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird u. a. gefordert, dass Versicherungen grundsätzlich und
unmittelbar zu leisten haben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Versicherungen (aller Art
und vergleichbare Einrichtungen) die stärkeren Vertragspartner seien. Daher sollten
diese grundsätzlich und unmittelbar zu leisten haben, keine Leistungen abbrechen
dürfen, wenn sie nicht aktiv (Idee der Beweislastumkehr) beweisen könnten (ggf.
Gerichtsentscheid auf eigenes Betreiben), dass keine Pflicht mehr vorliege. Der
kräftemäßig unterlegene Vertragspartner sei zu schützen. Schadensersatz sei stets
seitens des Stärkeren zu erstreiten.

Damit werde dem stärkeren Vertragspartner das Werkzeug genommen, durch
zeitraubende Instanzengänge und einseitige Weigerungen den schwächeren und
abhängigen Partner in eine (finanziell) ausweglose Lage zu bringen. Sollte der
abhängige Vertragspartner unrichtige Angaben gemacht haben, solle die
Versicherung dies nachweisen müssen. Durch die geforderten Regelungen werde eine
Parität hergestellt. Der Streit könne auf Augenhöhe stattfinden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 82 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
nach deutschem Vertragsrecht derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die
Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt, darzulegen und diese Tatsachen ggfs.
zu beweisen hat; Anscheinsbeweise oder Beweiserleichterungen können eingreifen
und werden von den Gerichten berücksichtigt.

Dies gilt auch für Ansprüche, die gegen eine Versicherung geltend gemacht werden.
Müsste eine Versicherung stets und ohne Möglichkeit der Prüfung zahlen, würde dies
dazu führen, dass Versicherungen auch unberechtigte Ansprüche erfüllen und deshalb
deutlich höhere Leistungen erbringen müssten. Damit wäre mit einem signifikanten
Anstieg der Versicherungsprämien zu rechnen. Weder Versicherungen noch
Versicherungsnehmer können daran ein Interesse haben.

Soweit es um eine möglichst zügige Leistung geht, ist darauf hinzuweisen, dass § 14
Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorsieht, dass Geldleistungen
eines Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und
des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig werden.
Nach Rechtsprechung und Schrifttum ist der Versicherer dazu verpflichtet, seine
Feststellungen so zügig wie möglich abzuschließen und nur die nötigen Prüfungen
durchzuführen. Sollte der Versicherer diese Beschleunigungspflicht verletzen, tritt die
Fälligkeit zu dem Zeitpunkt ein, in welchem die Prüfungen und Erhebungen bei
pflichtgemäßer Durchführung abgeschlossen gewesen wären. Zahlt der Versicherer
im Zeitpunkt der nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen festgestellten
Fälligkeit nicht, gerät er nach entsprechender Mahnung gemäß § 286 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Verzug. In diesem Falle ist er dem Versicherungsnehmer gegenüber
zur Erstattung von Verzugszinsen und -schaden verpflichtet. Dies schließt auch die
Erstattung von Anwaltskosten ein.

Sofern ein Versicherer für die Anspruchsprüfung mehr als einen Monat benötigt, hat
der Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 VVG
Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

Ferner sieht § 3a Absatz 1 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes für den in der
Praxis wichtigen Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung u. a. vor, dass der
Versicherer unverzüglich, spätestens nach drei Monaten reagieren muss.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht. Insbesondere
ist auf die bestehenden Regelungen zur Sicherstellung einer zügigen Abwicklung
hinzuweisen. Einen weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht der
Ausschuss nicht. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition überwiegend nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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