Regiune: Germania

Versicherungsvertragsrecht - Rückforderung von Kosten durch die privaten Krankenversicherer in bestimmten Fällen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 de susținere 15 in Germania

Petiția este respinsă.

15 de susținere 15 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:03

Pet 4-18-07-7617-031883

Versicherungsvertragsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die privaten Krankenversicherer zu einer
Rückforderung der Kosten von Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei
Berufserkrankungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet
werden sollen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass auch private Versicherer zu
einer Rückforderung in jedem Falle verpflichtet werden sollten. Dies sei unter anderem
erforderlich, um falsche Abrechnungen der Ärzteschaft zu unterbinden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 15 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Frage, ob die Kosten einer Heilbehandlung durch eine gesetzliche
Unfallversicherung zu tragen sind, ist nicht immer eindeutig zu beantworten; ggf. muss
dies zunächst gerichtlich geklärt werden. Teilweise wissen die Betroffenen auch nicht,
dass die Heilbehandlungskosten eigentlich durch die gesetzliche Unfallversicherung
übernommen werden müssten. Soweit in diesen Fällen die vom Betroffenen

verauslagten Heilbehandlungskosten zwischenzeitlich durch dessen private
Krankenversicherung erstattet wurden, stellt sich die Frage, inwiefern der Versicherer
Rückgriff beim jeweiligen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen kann.
Sofern die vom Verband der Privaten Krankenversicherung herausgegebenen
Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung mit Stand Juli 2013 (MB/KK 2009) Bestandteil des
Versicherungsvertrages sind, findet der folgende § 5 Absatz 3 MB/KK 2009
Anwendung:
„Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung …, so ist der Versicherer … nur für die Aufwendungen
leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig
bleiben.“
Die Leistungspflicht des Krankenversicherers ist somit subsidiär. Falls ein privater
Krankenversicherer trotzdem an den Versicherungsnehmer geleistet hat, kann er laut
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wege eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Regress nehmen (Urteil vom 3. April 2014, Aktenzeichen: B 2 U 21/12 R, zu finden
über juris). Die Einführung einer gesetzlichen Regelung dieser Rückgriffsmöglichkeit
erscheint vor diesem Hintergrund nicht geboten.
Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist nicht bekannt,
inwiefern private Krankenversicherer Regressansprüche dieser Art – wie vom
Petenten dargestellt – systematisch nicht geltend machen und welchen Einfluss die
vom Petenten erwähnte Abrechnungspraxis der behandelnden Ärzte hierauf hat.
Allerdings können die Gründe für einen Verzicht auf die Geltendmachung
entsprechender Rückforderungsansprüche vielfältig sein.
Beispielsweise kann einer Geltendmachung das Kosten-Nutzen-Verhältnis – vor allem
bei geringen Beträgen – entgegenstehen. Das Eintreiben offener Forderungen bindet
regelmäßig Ressourcen (wie zum Beispiel Personal in der Inkasso- oder im Streitfall
in der Rechtsabteilung), die aus unternehmerischer Sicht anderweitig sinnvoller
eingesetzt werden könnten. Sofern eine gerichtliche Auseinandersetzung nötig
erscheinen sollte, kann dem ein zu hohes Prozessrisiko aufgrund einer ungenügenden
Beweisdokumentation oder einer unklaren Rechtslage entgegenstehen.
Des Weiteren ist bei ungewissem Ausgang eines Rechtsstreits aus bilanzrechtlichen
Gründen die Bildung von Rückstellungen nötig. Vor diesem Hintergrund könnte die

vom Petenten geforderte gesetzliche Verpflichtung sogar kontraproduktiv sein, da sie
die Versicherer im Extremfall mit Mehrkosten belasten würde.
Letztlich erscheint die Einführung einer solchen Verpflichtung auch deshalb nicht als
zielführend, weil die Versicherer aus Wettbewerbsgesichtspunkten ohnehin ein
Eigeninteresse an der Geltendmachung entsprechender Rückforderungen und der
hierdurch vermiedenen Anhebung der Beiträge haben.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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