Region: Niemcy

Versicherungswesen - Einführung einer Versicherungspflicht gegen Inkasso für Unternehmen (bei Kaufvertragsabschlüssen mit privaten Endverbrauchern)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Wspierający 23 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

23 Wspierający 23 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

14.12.2018, 03:26

Pet 2-18-08-761-040666 Versicherungswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass "für Unternehmen, die mit privaten
Endverbrauchern Kaufverträge abschließen, eine Versicherungspflicht gegen
Inkasso besteht".

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen das Risiko auf
Endverbraucherseite an. Hierzu beschreibt er beispielhaft einen möglichen
Dominoeffekt, der im Falle eines Insolvenzfalles eines Unternehmens den
Endverbraucher mit in das Inkasso ziehen würde. Aus seiner Sicht sei das
beschriebene Risiko durch eine Versicherungspflicht gegen Inkasso zu lösen. Eine
vergleichbare Lösung gebe es schließlich auch für Banken durch den
Einlagensicherungsfonds.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 23 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

Der Ausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass im Falle einer Insolvenz bei
einem Unternehmen für den Endverbraucher ein Schaden entsteht, wenn er
Vorkasse oder eine Anzahlung geleistet hat, die Ware dann aber nicht mehr geliefert
wird. Nach dem Verständnis des Petitionsausschusses begehrt der Petent eine
Minderung des Schadensrisikos durch Auferlegung einer entsprechenden
Versicherungspflicht auf Unternehmensseite.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses erscheint eine Versicherungspflicht, wie
sie vom Petenten gefordert wird, aus den nachfolgenden Gründen nicht
gerechtfertigt.

Der Petitionsausschuss betont, dass mit einer unternehmerischen Betätigung das
Risiko verbunden ist, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht mehr
erfüllen zu können. Die Folgen einer Überschuldung sind im Insolvenzrecht geregelt.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich
zu befriedigen. Die vom Petenten mit der Eingabe geforderte Versicherungspflicht
wäre systemfremd, weil dadurch eine Gruppe von Gläubigem - die Endverbraucher -
privilegiert würde.

Insbesondere hebt der Petitionsausschuss hervor, dass eine Versicherungspflicht
auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch wäre. Aufgrund des
Artikels 2 Absatz 1 des Grundgesetzes gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit.
Grundsätzlich entscheiden Unternehmen und der Endverbraucher
eigenverantwortlich, gegen welche Risiken sie sich versichern. Davon kann mit einer
Versicherungspflicht nur in gut begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Typischerweise soll mit einer privatrechtlichen Versicherungspflicht erreicht werden,
dass Dritte ihre Ansprüche leichter durchsetzen können (z. B. nach einem Autounfall
gegen den Verursacher über dessen Kfz-Haftpflicht). Eine Versicherungspflicht ließe
sich dagegen schwer rechtfertigen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beteiligten
in einem Vertragsverhältnis stehen und der mögliche Schaden auf den Kaufpreis
begrenzt ist.

Auch aus praktischen Erwägungen wäre nach dem Dafürhalten des Ausschusses
eine Versicherungspflicht kritisch zu sehen. Der Kreis der Unternehmen ist sehr
heterogen, und das Insolvenzrisiko ist nicht zuletzt durch unternehmerische
Entscheidungen beeinflusst. Daher ist es fraglich, ob entsprechender
Versicherungsschutz überhaupt kalkulierbar wäre und am Markt angeboten werden
könnte.

Der Petitionsausschuss ergänzt, dass es in der Privatwirtschaft allerdings zwei Fälle
einer branchenbezogenen Versicherungspflicht bzw. eines branchenbezogenen
Sicherungssystems gibt. Erstens besteht seit 1994 eine Versicherungspflicht im
Reisegewerbe. Der Reiseveranstalter muss nach § 651k des Bürgerlichen
Gesetzbuches grundsätzlich einen Reisesicherungsschein vorweisen, mit dem
Anzahlungen und Restzahlungen der Reisenden abgesichert sind. Damit wird
insbesondere im Fall von Auslandsreisen sichergestellt, dass die Reisenden auch bei
Insolvenz des Reiseveranstalters planmäßig nach Hause zurückkehren können. Eine
Versicherungspflicht ist hier gerechtfertigt, weil sonst die Reisenden in die Situation
geraten könnten, die Rückreise mit ggf. erheblichen Zusatzkosten ad hoc selbst
organisieren zu müssen. Dieses Motiv ist beim Warenkauf, den der Petent
thematisiert, nicht einschlägig.

Zweitens gibt es - wie vom Petenten vorgetragen - die Einlagensicherung im
Bankenbereich. Die gesetzliche Einlagensicherung ist im Jahr 1998 aufgrund
europäischer Vorgaben für Banken verbindlich eingeführt worden. Die
Einlagensicherung zielt darauf, Paniken und einen massiven Abzug von
Spareinlagen zu verhindern und damit die Stabilität des Bankensystems als Ganzes
zu erhöhen. Insoweit liegt eine andere Ausgangslage vor als in dem Fall, den der
Petent in seiner Eingabe beschreibt.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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